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212.5.1

Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz

(KESG)

vom 15.06.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2020)

Präambel

Kindes- und Erwachsenenschutz – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Änderung vom 19. Dezember 2008 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht);

gestützt auf die Botschaft 2012-DSJ-1 des Staatsrats vom 23. April 2012;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbesondere:

  1. die Organisation und die Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
  2. die ergänzenden kantonalen Vorschriften zum Bundesrecht über den Kindes- und Erwachsenenschutz;
  3. das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor der Beschwerdeinstanz, sofern dieses nicht bereits in den Artikeln 443 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) oder in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.

Der Stillstand der Fristen gemäss Artikel 145 ZPO gilt für die Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht.

In Ergänzung zu den Artikeln 314d und 443 Abs. 2 ZGB kann der Staatsrat die Pflicht zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erweitern. Er kann überdies die betroffenen Personen vom Berufsgeheimnis befreien, damit sie der Behörde Meldung machen können. Des Weiteren koordiniert er die Melderechte und ‑pflichten im Sinne der Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz mit dem Melderecht gemäss der Gesetzgebung über die Betäubungsmittel.

2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 2 Organisation und Zusammensetzung

Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Schutzbehörde) wird das Friedensgericht bestimmt. Die Organisation dieser Behörde wird im Justizgesetz (JG) geregelt; die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde verfügt über die in Artikel 10 JG vorgesehenen Qualifikationen. Die weiteren Mitglieder werden, je nach Fall, entsprechend ihren nachgewiesenen Kompetenzen bestimmt, namentlich in Sachen Sozialarbeit, Psychologie/Pädagogik, im Bereich Gesundheit oder Buchhaltung oder in der Vermögensverwaltung. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Anforderungen für die Anerkennung der nachgewiesenen Kompetenzen genauer fest.

Der Staat sorgt für regelmässige Weiterbildung, welche die Mitglieder der Schutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen, und legt die Einzelheiten der Weiterbildung fest.

Art. 3 Zuständigkeit – Allgemein

Die Schutzbehörde nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen werden.

Sie ist zuständig für die Gesuche um gerichtliche Beurteilung von ärztlichen Entscheiden oder von Entscheiden einer Einrichtung gemäss Artikel 439 ZGB.

Art. 4 Zuständigkeit – Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten der Schutzbehörde

Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde ist befugt, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen allein zu treffen (Art. 445 ZGB). Ausserdem ist sie oder er für die Vollstreckung der Entscheide (Art. 450g ZGB) sowie für Nichteintretensentscheide und die Streichung von Fällen aus dem Register zuständig.

Im Bereich des Kindesschutzes unterstehen folgende Entscheide und Massnahmen ausschliesslich der Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten der Schutzbehörde:

  1. das Einreichen des Begehrens auf Änderung der elterlichen Sorge aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
  2. die Genehmigung des Vertrages über die Unterhaltspflicht für das Kind, wenn sich die Eltern einig sind (Art. 134 Abs. 3 und 287 ZGB);
  3. die Neuregelung der elterlichen Sorge, wenn sich die Eltern einig sind (Art. 134 Abs. 3 ZGB);
  4. die Anordnung einer Vertretung des Kindes im Scheidungs- oder Trennungsverfahren (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO);
  5. die Entgegennahme der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
  6. die Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den anderen auf gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 298 Abs. 3 ZGB);
  7. die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 298a Abs. 1 ZGB);
  8. die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistandes im Sinne von Artikel 314abis ZGB;
  9. die Anforderung der Einreichung des Inventars über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
  10. die Genehmigung der Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);
  11. die Entbindung von Pflichten im Rahmen der Einsetzung von Angehörigen als Beistand (Art. 327c Abs. 2 und 420 ZGB);
  12. die Errichtung einer Beistandschaft zur Wahrung der Interessen des ungeborenen Kindes im Hinblick auf die Erbschaft (Art. 544 Abs. 1bis ZGB).

Im Bereich des Erwachsenenschutzes unterstehen folgende Entscheide und Massnahmen ausschliesslich der Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten der Schutzbehörde:

  1. die Erkundigung, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 363 Abs. 1 ZGB);
  2. die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB);
  3. die Überprüfung der Kündigungsbedingungen des Vorsorgeauftrags (Art. 367 Abs. 1 ZGB);
  4. die Gewährung der Zustimmung zur Ausübung von Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
  5. die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im medizinischen Bereich gemäss Artikel 381 ZGB;
  6. die Aufnahme eines Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
  7. die Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
  8. die Entbindung von Pflichten im Rahmen der Einsetzung von Angehörigen als Beistand (Art. 420 ZGB);
  9. das Einleiten der Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde des neuen Wohnsitzortes (Art. 442 Abs. 5 ZGB);
  10. die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistandes im Sinne von Artikel 449a ZGB;
  11. die Gewährung des Anspruchs auf Akteneinsicht (Art. 449b ZGB);
  12. die Mitteilung an das Zivilstandsamt, wenn eine Person unter umfassende Beistandschaft gestellt wird und wenn ein Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 449c ZGB);
  13. die Erteilung der Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
  14. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB);
  15. die Mitteilung der Einschränkung oder der Aufhebung der Handlungsfähigkeit über die Beiständin oder den Beistand an die Schuldnerinnen oder Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB);
  16. die Anordnung der Aufnahme eines Erbinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

Art. 5 Zuständigkeit – Übertragung von Zuständigkeiten

Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde kann folgende Zuständigkeiten an ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde übertragen:

  1. die Mitarbeit bei der Aufnahme des Inventars bei der Amtsübernahme der Beiständin oder des Beistandes (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
  2. die Ausübung der Aufsicht über die angeordneten Unterbringungen und Massnahmen (Art. 22 dieses Gesetzes);
  3. die Kontrolle der Rechnung der Personen, bei denen eine Schutzmassnahme ergriffen wurde, vor der Genehmigung.

Art. 6 Verfahrens- und Parteikosten

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Artikel 108 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Schutzbehörde erhebt die Kosten, die der Staatsrat in einem Tarif festsetzt. Es können keine Kostenvorschüsse verlangt werden.

Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft. Im Versöhnungsverfahren werden indessen keine Parteikosten zugesprochen, und den Gemeinwesen dürfen Parteikosten weder zugesprochen noch auferlegt werden.

3 Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz

Art. 7 Aufsichtsbehörde

Der Justizrat übt die Aufsicht über die Schutzbehörde gemäss dem Justizgesetz aus.

Art. 8 Beschwerdeinstanz

Das Kantonsgericht ist für die Beschwerden gegen die Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsident getroffen wurden.

4 Beiständin und Beistand

Art. 9 Wahl der Beiständin oder des Beistands

Die Schutzbehörde kann folgende Personen zur Beiständin oder zum Beistand ernennen:

  1. eine Person, die das Amt privat ausübt;
  2. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer öffentlichen Berufsbeistandschaft;
  3. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des für den Jugendschutz zuständigen kantonalen Amtes[1];
  4. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einer vom Staatsrat anerkannten sozialen Institution.

Die Behörde ernennt in erster Linie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der öffentlichen Berufsbeistandschaft der Wohnsitzgemeinde der Person, für die eine Schutzmassnahme angeordnet wurde, wenn deren Interessen dem nicht entgegenstehen.

Art. 10 Vereidigung

Die Beiständin oder der Beistand wird vor der Schutzbehörde vereidigt und erhält die Ernennungsurkunde und die allgemeinen Vorschriften über ihre oder seine Amtspflichten.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer öffentlichen Berufsbeistandschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für den Jugendschutz zuständigen kantonalen Amtes werden jedoch nur einmal vereidigt, entweder bei Amtsantritt oder bei der Übernahme des ersten Auftrags.

Art. 11 Entschädigung und Spesenersatz

Die Schutzbehörde setzt die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes und den Ersatz begründeter Spesen grundsätzlich bei der periodischen Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung fest.

Wenn die Beträge für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person erhoben werden können, gehen sie zu Lasten von deren Wohnsitzgemeinde, wie es in den Artikeln 9 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 festgelegt ist. Bei Besserung der Finanzlage der betroffenen Person muss diese die Beträge zurückerstatten, die sie während der letzten zehn Jahre von der Gemeinde erhalten hat.

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Entschädigung und den Ersatz der Spesen der Beiständin oder des Beistandes fest.

Art. 12 Öffentliche Berufsbeistandschaft

Jede Gemeinde setzt eine öffentliche Berufsbeistandschaft ein. Mehrere Gemeinden können beschliessen, gemeinsam einen solchen Dienst einzurichten.

Der Staatsrat kann die Gemeinden, die offenkundig keine öffentliche Berufsbeistandschaft sicherstellen können, dazu verpflichten, mit einer anderen Gemeinde oder einer Gruppierung von Gemeinden zusammenzuarbeiten oder die entsprechenden Aufgaben an diese zu übertragen.

Jeder Dienst verfügt über genügend Personal. Die Beiständinnen und Beistände können die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse vorweisen. Das Amt wird berufsmässig in einem Teil- oder Vollzeitpensum ausgeübt. Der Staatsrat kann die Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände auf dem Verordnungsweg genauer festlegen.

5 Ausübung der Beistandschaft

Art. 13 Inventar

Das Inventar, das durch die Beiständin oder den Beistand bei ihrem oder seinem Amtsantritt aufgenommen worden ist, muss regelmässig aktualisiert werden.

Das ursprüngliche Inventar und dessen Ergänzungen und Änderungen müssen in zwei Doppeln erstellt werden, von denen das eine von der Beiständin oder vom Beistand aufbewahrt und das andere bei der Schutzbehörde hinterlegt werden muss.

Art. 14 Rechnung und Tätigkeitsbericht

Die Beiständin oder der Beistand muss jährlich auf den 31. Dezember seine Rechnung abschliessen und sie der Schutzbehörde zusammen mit dem Jahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Rechnungsperiode abliefern.

Die Schutzbehörde kann für die Rechnung der Beiständinnen und Beistände, die in einer öffentlichen Berufsbeistandschaft angestellt sind, eine Fristverlängerung bis spätestens 30. Juni bewilligen.

Für den Fall der Verspätung setzt die Schutzbehörde der Beiständin oder dem Beistand eine Frist von dreissig Tagen zur Eingabe der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kann sie die Beiständin oder den Beistand ihres beziehungsweise seines Amtes entheben und eine neue Frist setzen, innert der die zur Aufstellung der Rechnung nötigen Schriftstücke der Behörde vorgelegt werden müssen. Die Rechnung wird auf Kosten der Beiständin oder des Beistandes erstellt.

Die Schutzbehörde kontrolliert die Rechnung innert sechs Monaten nach deren Eingabe.

Art. 15 Formelle Anforderungen

Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die formellen Anforderungen für die Inventare, die Rechnung und die periodischen Berichte festsetzen, die von der Beiständin oder vom Beistand verlangt werden.

Art. 16 Beendigung des Amtes

Bei der Beendigung des Amtes muss die Beiständin oder der Beistand innert dreissig Tagen den Schlussbericht und gegebenenfalls die Schlussrechnung in zwei Doppeln an die Schutzbehörde abliefern. Bei Verspätungen gilt Artikel 14 Abs. 3 sinngemäss.

6 Fürsorgerische Unterbringung

Art. 17 Zuständigkeit – Im Allgemeinen

Gemäss Artikel 428 ZGB ist die Schutzbehörde zuständig, die fürsorgerische Unterbringung einer Person anzuordnen.

Art. 18 Zuständigkeit – Im Notfall

Neben der Schutzbehörde können in der Schweiz praktizierende Ärztinnen und Ärzte im Notfall eine fürsorgerische Unterbringung anordnen, wenn die betroffene Person unter psychischen Störungen leidet.

Die Oberamtsperson kann den Einsatz der Polizei anfordern, um die betroffene Person von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen.

Art. 19 Unterbringungsentscheid – Im Allgemeinen

Die Schutzbehörde trifft ihren Entscheid innert einer Frist von fünf Tagen; Notfälle bleiben vorbehalten.

Der Entscheid, auf dem eine Begründung und die Rechtsmittel sowie die Möglichkeit, jederzeit um Entlassung zu ersuchen, angegeben sind, ist der betroffenen Person innert zehn Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei Bedarf erklärt die Behörde die Gründe ihres Entscheids mündlich und informiert eine der betroffenen Person nahestehende Person darüber.

Art. 20 Unterbringungsentscheid – Im Notfall

Im Notfall eröffnet die Schutzbehörde oder die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Unterbringung anordnet, den Entscheid unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Begründung und der Rechtsmittel sowie der Möglichkeit, jederzeit um Entlassung zu ersuchen. Wenn die Umstände es erfordern, kann der Entscheid mündlich mitgeteilt werden; dieser ist jedoch innert vierundzwanzig Stunden schriftlich zu bestätigen. Die in Artikel 430 Abs. 5 ZGB vorgesehene Information einer der betroffenen Person nahestehenden Person über den Entscheid bleibt vorbehalten.

Der ärztliche Unterbringungsentscheid gilt für eine einmalige Dauer von maximal vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist muss die betroffene Person entlassen werden, sofern sie nicht schriftlich eingewilligt hat, die Behandlung freiwillig fortzusetzen, oder sofern kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Schutzbehörde vorliegt, der die Unterbringung verlängert.

Ärztliche Unterbringungsentscheide werden der Schutzbehörde unverzüglich mitgeteilt.

Art. 21 Vollstreckung des Unterbringungsentscheids

Kann ein Unterbringungsentscheid nur unter Anwendung körperlichen Zwangs vollstreckt werden, so kann die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde den Einsatz der Polizei anfordern.

Kann ein Unterbringungsentscheid nur unter Anwendung körperlichen Zwangs vollstreckt werden, so kann die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Unterbringung anordnet, über die Oberamtsperson den Einsatz der Polizei anfordern.

Die Person, die die Polizei angefordert hat, muss beim Einsatz anwesend sein, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen.

Art. 22 Aufsicht

Die Schutzbehörde übt die allgemeine Aufsicht über den Vollzug der von ihr angeordneten Unterbringungen und Massnahmen aus. In diesem Rahmen kann sie jederzeit die Einrichtungen besuchen und dort Kontrollen vornehmen und, von Amtes wegen oder auf Ersuchen, die nötigen Richtlinien und Weisungen erlassen.

Falls erforderlich informiert sie die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte über ihre Feststellungen.

Sie kann diese Zuständigkeit an eines ihrer Mitglieder oder an ein Amt oder Organ des Staates, das für die Aufsicht über die Einrichtungen zuständig ist, übertragen.

Art. 23 Berichte

Die Leitung der Einrichtung erstattet der Schutzbehörde periodisch Bericht über den Verlauf der angeordneten Unterbringungen und Massnahmen; diese bestimmt, in welchen zeitlichen Abständen die Berichte erfolgen müssen.

Die Leitung der Einrichtung informiert die Schutzbehörde unverzüglich über jede namhafte Änderung aus medizinischer Sicht und über die besonderen Vorkommnisse.

Art. 24 Urlaub

Erlaubt es der Zustand der betroffenen Person, so kann ihr die Leitung der Einrichtung mit ärztlichem Einverständnis Urlaub gewähren; sie setzt dessen Dauer und Modalitäten in Zusammenarbeit mit den der betroffenen Person nahestehenden Personen oder der Beiständin oder dem Beistand der betroffenen Person fest.

Art. 25 Benachrichtigung

Die Schutzbehörde oder allenfalls die Einrichtung benachrichtigt unverzüglich die allfällige Beiständin oder den allfälligen Beistand der betreffenden Person über einen Entscheid über fürsorgerische Unterbringung, über eine Entlassung oder über einen Urlaub.

Art. 26 Nachbetreuung und ambulante Massnahmen

Die Schutzbehörde kann die Entlassung auf der Grundlage einer medizinischen Beurteilung mit einer Nachbetreuung verknüpfen.

Rechtfertigt das Bedürfnis nach persönlicher Fürsorge keine Unterbringung, so kann die Schutzbehörde je nach Umständen die betroffene Person verwarnen oder eine ambulante Massnahme anordnen. Die Massnahme kann durch die Behörde, die sie angeordnet hat, wieder aufgehoben werden; sie kann jedoch in Sonderfällen diese Zuständigkeit der Einrichtung oder der Ärztin oder dem Arzt übertragen, die oder der mit der Betreuung der ambulanten Massnahme beauftragt wurde.

Art. 27 Kosten der Unterbringung

Die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten Behandlungen in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behandlungen sowie aus der Nachbetreuung entstehen, gehen zu Lasten der betroffenen Person.

Ist die Person mittellos, so werden diese Kosten gemäss dem Sozialhilfegesetz vom Staat übernommen.

Art. 28 Geeignete Einrichtung

Die Betreuung von Personen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung unterliegt der Bewilligungspflicht.

Der Staatsrat bestimmt die anwendbaren Regeln; er legt insbesondere das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen fest.

7 Haftung

Art. 29

Die Beurteilung von Haftpflichtansprüchen nach Artikel 454 ZGB richtet sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.

Der Rückgriff des Staats auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

Wenn die Person, die den Schaden verursacht hat, ihre Tätigkeit in einer öffentlichen Berufsbeistandschaft ausübt, richtet sich der Rückgriff des Staats gegen die Gemeinde oder die Gruppierung von Gemeinden, die für die betroffene Beistandschaft verantwortlich sind.

8 Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmung

Die Pflicht, im Besitz eines Anwaltspatents oder im Besitz eines Lizentiats oder Masters der Rechtswissenschaften zu sein (Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 10 JG), gilt nicht für Friedensrichterinnen und -richter, die vom Grossen Rat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt worden sind.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens (SGF 212.5.1);
  2. das Gesetz vom 26. November 1998 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (SGF 212.5.5).

Art. 32 Änderungen bisherigen Rechts – Bürgerrecht

Das Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (SGF 114.1.1) wird wie folgt geändert:

Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts – Einwohnerkontrolle

Das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1) wird wie folgt geändert:

Art. 34 Änderungen bisherigen Rechts – Ausübung der politischen Rechte

Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (SGF 115.1) wird wie folgt geändert:

Art. 35 Änderungen bisherigen Rechts – Justiz

Das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (SGF 130.1) wird wie folgt geändert:

Art. 36 Änderungen bisherigen Rechts – Verwaltungsrechtspflege

Das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (SGF 150.1) wird wie folgt geändert:

Art. 37 Änderungen bisherigen Rechts – Schuldbetreibung und Konkurs

Das Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1) wird wie folgt geändert:

Art. 38 Änderungen bisherigen Rechts – Direkte Kantonssteuern

Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie folgt geändert:

Art. 39 Änderungen bisherigen Rechts – Gemeindesteuern

Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:

Art. 40 Änderungen bisherigen Rechts – Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (SGF 635.2.1) wird wie folgt geändert:

Art. 41 Änderungen bisherigen Rechts – Gesundheit

Das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie folgt geändert:

Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts – Sozialhilfe

Das Gesetz vom 14. November 1991 über die Sozialhilfe (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert:

Art. 43 Änderungen bisherigen Rechts – Jugend

Das Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (SGF 835.5) wird wie folgt geändert:

Art. 44 Änderungen bisherigen Rechts – Mutterschaftsbeiträge

Das Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (SGF 836.3) wird wie folgt geändert:

Art. 45 Änderungen bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Das Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie folgt geändert:

Art. 46 Änderungen bisherigen Rechts – Fischerei

Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1) wird wie folgt geändert:

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

2012_052

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.06.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_052
16.10.2019 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2019_082
16.10.2019 Art. 21 Abs. 1a eingefügt 01.07.2020 2019_082
24.06.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.07.2020 2020_085

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 1 Abs. 3 geändert 24.06.2020 01.07.2020 2020_085
Art. 21 Abs. 1 geändert 16.10.2019 01.07.2020 2019_082
Art. 21 Abs. 1a eingefügt 16.10.2019 01.07.2020 2019_082