Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbesondere:
- die Organisation und die Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
- die ergänzenden kantonalen Vorschriften zum Bundesrecht über den Kindes- und Erwachsenenschutz;
- das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor der Beschwerdeinstanz, sofern dieses nicht bereits in den Artikeln 443 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) oder in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.
Der Stillstand der Fristen gemäss Artikel 145 ZPO gilt für die Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht.
In Ergänzung zu den Artikeln 314d und 443 Abs. 2 ZGB kann der Staatsrat die Pflicht zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erweitern. Er kann überdies die betroffenen Personen vom Berufsgeheimnis befreien, damit sie der Behörde Meldung machen können. Des Weiteren koordiniert er die Melderechte und ‑pflichten im Sinne der Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz mit dem Melderecht gemäss der Gesetzgebung über die Betäubungsmittel.