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411.0.16

Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule

vom 24.09.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2020)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG);

gestützt auf das Gesetz vom 8. Mai 2003 über die Freien öffentlichen Schulen;

gestützt auf das Reglement vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR);

in Erwägung:

Aufgrund der Änderungen, die im März 2019 insbesondere infolge des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 (BGE 144 I 1) zur Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts am Schulgesetz vorgenommen wurden, muss eine neue Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule erlassen werden.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

Art. 1 Elternbeiträge (Art. 10 SchG und 9 SchR[1])

Die Beteiligung der Eltern an den Verpflegungskosten ihrer Kinder bei den schulischen Aktivitäten gemäss Artikel 33 SchR[2] oder bei Sprachaufenthalten gemäss Artikel 23 Abs. 4 SchR[3] beträgt höchstens 16 Franken pro Schüler/in und pro Tag.

Um die Kosten der im Hauswirtschaftsunterricht eingenommenen Mahlzeiten zu decken, kann an der Orientierungsschule den Eltern höchstens ein Betrag von 400 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung gestellt werden.

An der Orientierungsschule kann zur Deckung der Kosten einer Studienreise ins Ausland oder eines Schullagers, das im Rahmen einer Projektwoche mit frei wählbaren Angeboten organisiert wird, den Eltern ein Betrag von höchstens 400 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung gestellt werden.

Art. 2 Kosten im Falle eines Schulkreiswechsels (Art. 15 und 16 SchG[4] sowie 6 SchR[5])

Durch die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers infolge eines Schulkreiswechsels entstehen namentlich folgende Mehrkosten:

  1. die Kosten für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten (Ausflüge, Schulreisen, Landschulwochen, Lager, Sport- und Kulturtage), abzüglich der von den Eltern verlangten Beiträge an die Verpflegungskosten;
  2. die Kosten für Heizung, Wasser, Strom und Unterhalt im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler;
  3. allfällige Dolmetscherkosten;
  4. allfällige Kosten für logopädische, psychologische und psychomotorische Leistungen, abzüglich der kantonalen Beiträge;
  5. allfällige Kosten für schulzahnärztliche und schulärztliche Kontrollen, abzüglich der kantonalen Beiträge;
  6. Angebote des aufnehmenden Schulkreises wie der freiwillige Schulsport, andere freiwillige Aktivitäten oder die Hausaufgabenbetreuung, abzüglich der von den Eltern verlangten Beiträge und allfälliger kantonaler Subventionen.

Unter den Gemeinden darf ein Pauschalbetrag von höchstens 3000 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung gestellt werden, um die Kosten nach Absatz 1 zu decken.

Bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen kann die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, den Rechnungsbetrag der aufnehmenden Gemeinde innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 ganz oder teilweise an die Eltern weiterverrechnen.

Die Gemeinden können untereinander Vereinbarungen treffen, in denen ein anderer Betrag festgelegt wird. Der Betrag, der den Eltern im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen in Rechnung gestellt wird, darf weder 3000 Franken noch den festgelegten Betrag übersteigen, wenn letzterer unter 3000 Franken liegt.

Art. 3 Schulkreiswechsel an die Freie öffentliche Schule Freiburg (FOS)

Die Freie öffentliche Schule Freiburg (FOS) kann der Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einen Pauschalbetrag von höchstens 5000 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung stellen, um die Kosten nach Artikel 2 Abs. 1 und die Finanzierungskosten (Zinsen und Abschreibungen) ihrer Schulgebäude und ihres Schulmobiliars zu decken.

Der Höchstbetrag von 3000 Franken pro Schüler/in und Schuljahr nach Artikel 2 gilt nicht für Eltern, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben, die nicht zu den Konventionsgemeinden der Freien öffentliche Schule Freiburg (FOS) gehört, es sei denn, ihre Wohnsitzgemeinde entscheidet anders.

Art. 4 Anpassung der Höchstbeträge

Die in dieser Verordnung festgelegten Höchstbeträge werden dem Schweizerischen Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser um 5 % gestiegen ist. Als Referenzindex gilt derjenige vom Juni 2019.

Egress

2019_076

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2019 Erlass Grunderlass 01.08.2020 2019_076

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.09.2019 01.08.2020 2019_076