Durch die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers infolge eines Schulkreiswechsels entstehen namentlich folgende Mehrkosten:
- die Kosten für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten (Ausflüge, Schulreisen, Landschulwochen, Lager, Sport- und Kulturtage), abzüglich der von den Eltern verlangten Beiträge an die Verpflegungskosten;
- die Kosten für Heizung, Wasser, Strom und Unterhalt im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler;
- allfällige Dolmetscherkosten;
- allfällige Kosten für logopädische, psychologische und psychomotorische Leistungen, abzüglich der kantonalen Beiträge;
- allfällige Kosten für schulzahnärztliche und schulärztliche Kontrollen, abzüglich der kantonalen Beiträge;
- Angebote des aufnehmenden Schulkreises wie der freiwillige Schulsport, andere freiwillige Aktivitäten oder die Hausaufgabenbetreuung, abzüglich der von den Eltern verlangten Beiträge und allfälliger kantonaler Subventionen.
Unter den Gemeinden darf ein Pauschalbetrag von höchstens 3000 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung gestellt werden, um die Kosten nach Absatz 1 zu decken.
Bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen kann die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, den Rechnungsbetrag der aufnehmenden Gemeinde innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 ganz oder teilweise an die Eltern weiterverrechnen.
Die Gemeinden können untereinander Vereinbarungen treffen, in denen ein anderer Betrag festgelegt wird. Der Betrag, der den Eltern im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen in Rechnung gestellt wird, darf weder 3000 Franken noch den festgelegten Betrag übersteigen, wenn letzterer unter 3000 Franken liegt.