Lexipedia

420.1

Gesetz über die Berufsbildung

(BBiG)

vom 13.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)

Präambel

Berufsbildung – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. August 2007;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand und Ziele

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung auszuführen;
  2. kantonale Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zu schaffen.

Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 2 Ziele

Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, insbesondere auch in Bezug auf die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die eidgenössische Berufsmatur und die berufsorientierte Weiterbildung, anzuwenden und inhaltlich zu ergänzen.

Neben den Zielen, die in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind, will dieses Gesetz insbesondere:

  1. die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden mit den Organisationen der Arbeitswelt fördern;
  2. die Koordination mit den anderen Kantonen sicherstellen;
  3. die kantonale Berufsbildungspolitik umsetzen und alle Partner der Berufsbildung darin einbeziehen;
  4. die betrieblich organisierte Grundbildung und die Lehrbetriebsverbünde fördern;
  5. allen Personen den Zugang zur Berufsbildung erleichtern und denen, die mit Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert sind, eine angemessene Betreuung gewährleisten;
  6. die Anerkennung von Bildungsleistungen gewährleisten;
  7. den Sprachaustausch zwischen Lernenden fördern.

1.2 Organisation

Art. 3 Direktion – Allgemeine Befugnisse

Die für die Berufsbildung zuständige Direktion[1] (die Direktion) sorgt im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Direktionen für die Anwendung des Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen und der kantonalen Gesetzgebung.

Sie fördert die Weiterentwicklung der Berufsbildung im Kanton.

Sie übt die Befugnisse aus, die das Bundesrecht der kantonalen Behörde überträgt, sofern das vorliegende Gesetz oder das dazugehörige Reglement keine anders lautenden Bestimmungen enthalten.

Art. 4 Direktion – Besondere Befugnisse

Die Direktion ist ausserdem zuständig:

  1. nach Einwilligung des Staatsrats mit Anbietern der Berufsbildung Verträge abzuschliessen;
  2. geeignete Massnahmen zu fördern, um unter Berücksichtigung des Arbeitsmarkts einen ausgeglichenen Lehrstellenmarkt anzustreben.

Art. 5 Amt – Aufgaben

Das für die Berufsbildung zuständige Amt[2] (das Amt) ist das Ausführungsorgan der Direktion.

Es übt die Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz und sein Reglement übertragen werden.

Art. 6 Amt – Besondere Aufgaben

Das Amt sorgt dafür, dass die Massnahmen zur Entwicklung der Berufsbildung umgesetzt werden, indem es insbesondere die Partner der Berufsbildung veranlasst, neue Ausbildungsplätze zu schaffen.

Es informiert, berät und betreut alle Partner der Berufsbildung und die lernenden Personen.

Art. 7 Berufsbildungskommission – Zusammensetzung

Die Berufsbildungskommission setzt sich aus neun bis dreizehn Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.

Die Organisationen der Arbeitswelt, das für die Berufsberatung und die Erwachsenenbildung zuständige Amt[3], die Berufsbildungszentren und die wissenschaftlichen Kreise sind in der Kommission angemessen vertreten.

Art. 8 Berufsbildungskommission – Arbeitsweise

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für die Berufsbildung zuständigen Direktion präsidiert die Berufsbildungskommission.

Das Amt führt das Sekretariat.

Im Übrigen richtet sich die Funktionsweise der Kommission nach dem Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

Art. 9 Berufsbildungskommission – Rolle und Aufgaben

Die Berufsbildungskommission ist ein beratendes Organ der Direktion und des Amts und verfügt über die Entscheidungskompetenzen, die ihr dieses Gesetz überträgt.

Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie nimmt Stellung zur Berufsbildungspolitik und zur Reglementierung der Berufsbildung.
  2. Sie ernennt die Mitglieder der Lehraufsichtskommissionen.
  3. Sie entscheidet darüber, ob eine berufliche Ausbildung durch ein kantonales Berufsattest anerkannt werden kann.
  4. Sie nimmt Stellung zum definitiven Entzug der Bildungsbewilligung.
  5. Sie erlässt periodisch Empfehlungen für die Entlöhnung der Lernenden mit einem Lehrvertrag nach Anhörung der Organisationen der Arbeitswelt.

Art. 10 Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums – Grundsatz und Ziel

Die «Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums» (die Vereinigung) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und hat zum Ziel, die Finanzierung der Berufsbildung im Kanton zu unterstützen.

Zu diesem Zweck schafft und speist sie einen Fonds zugunsten der Berufsbildung.

Art. 11 Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums – Mitglieder und Statuten

Die Mitglieder der Vereinigung sind der Staat, alle Gemeinden des Kantons und die Organisationen der Arbeitswelt, deren Vertreter gemäss den Statuten paritätisch bezeichnet werden.

Die Statuten der Vereinigung müssen dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

1.3 Berufsbildungszentren

Art. 12 Definition und Unterstellung

Die Berufsfachschulen, die Institutionen wie insbesondere die Lehrwerkstätten und Schulen mit Praktikum sowie die Weiterbildungszentren gelten als Berufsbildungszentren des Kantons.

Die Berufsbildungszentren sind dem Amt unterstellt.

Art. 13 Kursangebot

Das Amt ist für das Kursangebot zuständig.

Die Berufsbildungszentren stellen den obligatorischen Unterricht sicher, der von den Verordnungen über die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnungen) definiert wird; interkantonale Vereinbarungen und andere Leistungsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

Die Berufsbildungszentren können namentlich im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Bildungsleistungen sowie im Rahmen der höheren Berufsbildung auch ergänzende Bildungsangebote aufstellen.

Falls insbesondere wegen mangelnder Teilnehmerzahl oder aus logistischen Gründen die Organisation von Kursen oder die Bildung einer zusätzlichen Klasse als ungünstig erscheint, kann das Amt die Berufsbildungszentren von ihrer Pflicht zur Organisation bestimmter Kurse oder von der Bildung zusätzlicher Klassen befreien und Dritte mit der Erteilung des obligatorischen Unterrichts und der anderen Kurse beauftragen.

Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über das Kursangebot.

Art. 14 Andere Aufgaben

Die Berufsbildungszentren sind ausserdem beauftragt:

  1. den beruflichen Unterricht zu erteilen;
  2. Personen in die Berufsbildung aufzunehmen, die über keinen Lehrvertrag verfügen;
  3. die Lernenden zu informieren, zu beraten und zu betreuen;
  4. Kursbestätigungen und Zeugnisse auszustellen;
  5. die organisatorische Planung des beruflichen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse mit den Kommissionen für die überbetrieblichen Kurse zu koordinieren.

Art. 15 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren – Zusammensetzung und Arbeitsweise

Die Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (die Konferenz) setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren zusammen.

Die Konferenz ist dem Amt unterstellt.

Sie erlässt ihr eigenes Reglement, das sie dem Amt zur Genehmigung unterbreitet, und stellt das Sekretariat sicher.

Art. 16 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren – Aufgaben

Die Konferenz hat hauptsächlich folgende Aufgaben:

  1. Sie stellt die Koordination zwischen den Berufsbildungszentren und dem Amt sicher.
  2. Sie legt dem Amt alle Projekte oder strategischen Dossiers der Berufsbildungszentren vor.
  3. Sie harmonisiert die Aufgaben, die den Berufsbildungszentren gemeinsam sind.
  4. Sie koordiniert die Aktivitäten der Berufsbildungszentren.

Art. 17 Schulkalender

Auf Antrag der Konferenz legt das Amt den Schulkalender und die Daten der Qualifikationsverfahren fest.

1.4 Lernende

Art. 18 Recht auf Information

Die Lernenden haben das Recht, vom Amt und von den anderen Anbietern der Berufsbildung über Angelegenheiten informiert zu werden, die sie betreffen.

Sie können ausserdem verlangen, im Rahmen dieser Angelegenheiten angehört zu werden.

Die Meinung der Lernenden ist soweit möglich zu berücksichtigen.

Art. 19 Pflichten der Lernenden

Die Lernenden sind verpflichtet, die Kurse ihres Ausbildungsgangs zu besuchen und an den begleitenden Angeboten teilzunehmen, die von den Berufsbildungszentren organisiert werden.

Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Pflichten der Lernenden.

Im Übrigen kommen die geltenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere das Obligationenrecht, zur Anwendung.

Art. 20 Didaktisches Material und Lehrmittel

Die Lernenden tragen die gesamten Kosten für die Anschaffung von didaktischem Material und Lehrmitteln, die für die angestrebte Ausbildung nötig sind; besondere Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Der Staatsrat erlässt die besonderen Bestimmungen.

2 Ausbildungsstruktur

2.1 Berufliche Grundbildung

2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Information über die Anforderungen

Das Amt sorgt dafür, dass die Personen, die eine berufliche Grundbildung absolvieren möchten, sowie die Anbieter und die Ausbildungsverantwortlichen über die Anforderungen informiert werden, die auf den verschiedenen Stufen der Ausbildung gestellt werden, damit diese mit den Fähigkeiten der Lernenden übereinstimmt.

Besondere Beachtung wird Personen geschenkt, die mit Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert sind.

Art. 22 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Der Staatsrat ergreift Massnahmen, um die Personen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit Bildungsdefizite aufweisen, namentlich in der Kenntnis einer Amtssprache, auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten, und erlässt besondere Bestimmungen hierfür.

Liegen keine besonderen Bestimmungen vor, so sind die Artikel über die berufliche Grundbildung anwendbar.

Art. 23 Personen mit grösseren Schwierigkeiten oder Behinderte

Das Amt bietet zugunsten der Lernenden mit grösseren Schwierigkeiten und ihrer Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis eine Betreuungsstruktur an. Dieses Angebot erstreckt sich wenn nötig auf Behinderte.

Auf Verfügung des Amts können Lernende, die eine berufliche Grundbildung absolvieren, als Personen mit grösseren Schwierigkeiten anerkannt werden, wenn sie mindestens mit einem der folgenden erschwerenden Umstände konfrontiert sind:

  1. Sie stehen kurz davor, ihre Ausbildung abzubrechen, oder haben sie bereits abgebrochen.
  2. Sie haben grössere Verhaltensprobleme.
  3. Sie haben die obligatorische Schulzeit seit zwei Jahren abgeschlossen, ohne eine nach Bundesrecht anerkannte Ausbildung angetreten zu haben.

Den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis kann eine direkte Finanzhilfe gewährt werden.

Der Staatsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die direkten Finanzhilfen.

Art. 24 Informationsaustausch zwischen Anbietern

Falls der Erfolg einer Ausbildung insbesondere wegen mangelnder Leistungen oder unpassendem Verhalten der lernenden Person gefährdet ist, können die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis nach Anhören der betroffenen Person und gegebenenfalls ihres gesetzlichen Vertreters die nötigen Informationen austauschen.

Der Staatsrat definiert den Rahmen und die Bedingungen dieses Informationsaustauschs.

2.1.2 Bildung in beruflicher Praxis

Art. 25 Bildungsbewilligung – Gewährung

Den Anbietern von Bildung in beruflicher Praxis stellt das Amt auf Antrag der zuständigen Lehraufsichtskommission eine provisorische oder definitive Bildungsbewilligung aus, sofern sie ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben und die Bedingungen für die Gewährung einer Bewilligung gemäss den Bildungsverordnungen erfüllen.

Die Gültigkeitsdauer einer provisorischen Bildungsbewilligung entspricht mindestens einem Bildungszyklus und kann auf eine lernende Person begrenzt werden.

Eine definitive Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn alle Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind.

Art. 26 Bildungsbewilligung – Bewilligungsentzug

Das Amt kann die Bildungsbewilligung insbesondere dann entziehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 27 Bildungsbewilligung – Ablauf der Bewilligung

Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die während fünf aufeinander folgenden Jahren keine Lernenden mit einem Lehrvertrag angestellt haben, verlieren automatisch die Bildungsbewilligung.

Das Amt kann auf Antrag eine Verlängerung bewilligen.

Art. 28 Lehrvertrag

Das Amt genehmigt den Lehrvertrag auf Antrag der zuständigen Lehraufsichtskommission.

Falls der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis seine Tätigkeit einstellt oder in Schwierigkeiten gerät, sorgt das Amt dafür, dass die begonnene berufliche Grundbildung wenn möglich normal zu Ende geführt werden kann.

Art. 29 Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Das Amt sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und stellt den Personen, die die Anforderungen der Berufsbildungsverordnung des Bundes erfüllen, einen Ausweis aus.

Es organisiert und überwacht diese Ausbildung.

Es kann die Organisation der Kurse und den Unterricht Dritten übertragen.

2.1.3 Schulische Bildung

Art. 30 Organisation

Die schulische Bildung, einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts, wird von den Berufsfachschulen, den Lehrwerkstätten, den Schulen mit Praktikum und den von der Direktion beauftragten Institutionen erteilt.

Für die Organisation dieser Schulen und Institutionen ist unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes der Staatsrat zuständig.

Art. 31 Berufsfachschulen – Information

Die Berufsfachschulen informieren, beraten und betreuen die Lernenden und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter sowie die betroffenen Lehrbetriebe.

Art. 32 Berufsfachschulen – Direktion und Reglement

Jede Berufsfachschule wird auf administrativer und pädagogischer Ebene von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der gegenüber dem Amt verantwortlich ist.

Die Berufsfachschulen stellen ein Schulreglement mit Bestimmungen über die Hausordnung auf.

Die Direktion genehmigt die Schulreglemente auf Antrag des Amts.

Art. 33 Berufsfachschulen – Disziplin

Lernende, die absichtlich oder fahrlässig gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen übertreten, die insbesondere dem obligatorischen Unterricht nicht beiwohnen, den Vorschriften des Lehrkörpers oder der Schulbehörden nicht Folge leisten oder den Unterricht stören, können mit Disziplinarmassnahmen bestraft werden, die von der Busse bis zum Schulausschluss reichen können.

Der Staatsrat verabschiedet die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das Disziplinarverfahren und die Strafmassnahmen, insbesondere den Betrag der Bussen, die pro Fall mindestens 20 Franken und höchstens 200 Franken betragen können.

Die Bussen können kumuliert und zu einer Gesamtbusse zusammengefasst werden, die aber nicht mehr als 2'000 Franken betragen darf.

Art. 34 Berufsfachschulen – Schulmediation

Die Berufsfachschulen bieten einen Mediationsdienst an.

Der Staatsrat erlässt die besonderen Bestimmungen.

Art. 35 Berufsfachschulen – Prävention

Die Berufsfachschulen leisten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Aufklärungsarbeit bei den Lernenden; sie sensibilisieren sie namentlich für die Verkehrssicherheit, die Verhütung von Haushaltsunfällen und die Gesundheitsvorsorge sowie für die Verschuldungsproblematik und die öffentlichen und administrativen Verpflichtungen.

Der Staatsrat erlässt die besonderen Bestimmungen.

Art. 36 Berufsfachschulen – Personal

Das Verwaltungspersonal und das Lehrpersonal der Berufsfachschulen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal; die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 37 Berufsfachschulen – Lehrpersonen

Die Lehrpersonen werden von der Direktion auf Vorschlag der Leitung der betroffenen Berufsfachschule und auf Antrag des Amts angestellt.

Für befristete Anstellungen oder für Stellvertretungen ist die Schulleitung zuständig.

Art. 38 Berufsfachschulen – Rücktritt

Lehrpersonen mit einem unbefristeten Anstellungsvertrag können ihr Vertragsverhältnis unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auflösen.

Der Rücktritt muss auf das Ende eines Schuljahres erfolgen.

Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann nur aus wichtigen Gründen oder nach Absprache zwischen den Parteien eingereicht werden.

Art. 39 Ausbildungsort

Innerhalb des Kantons entscheidet das Amt über den Ort der schulischen Bildung der Lernenden, ohne dass ihnen daraus ein Anspruch auf Entschädigung erwächst.

Falls der obligatorische Unterricht einer Ausbildung nicht im Kanton angeboten wird, können im Kanton wohnhafte Lernende, die diesen Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen müssen, gemäss den vom Staatsrat erlassenen Bestimmungen für die Reisekosten entschädigt werden.

Art. 40 Geltung für die anderen Institutionen

Die Bestimmungen über die Berufsfachschulen gelten insbesondere auch für die Lehrwerkstätten, die Schulen mit Praktikum und die von der Direktion beauftragten Institutionen.

2.1.4 Überbetriebliche Kurse

Art. 41 Organisation

Die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt errichten für einen oder mehrere Berufe eine Kommission für überbetriebliche Kurse, die den Auftrag hat, überbetriebliche Kurse zu organisieren und zu finanzieren.

Das Amt unterstützt die Kommissionen für überbetriebliche Kurse bei der Schaffung dieser Kurse und stellt insbesondere die Koordination mit den Berufsfachschulen sicher.

Falls ein Kurs nicht angeboten werden kann, sorgt das Amt für die Durchführung eines geeigneten überbetrieblichen Kurses, insbesondere indem es einem Dritten die Organisation des gesamten Kurses oder eines Teils davon anvertraut.

Art. 42 Kursbesuch

Der Kursbesuch ist obligatorisch.

Die Lernenden, die im Kanton die schulische Bildung absolvieren, sind verpflichtet, die überbetrieblichen Kurse ebenfalls im Kanton zu besuchen, es sei denn, diese werden hier nicht angeboten.

Art. 43 Befreiung

Das Amt kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere wenn Lernende einen gleichwertigen Unterricht in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte besuchen.

2.1.5 Aufsicht über die Grundbildung

Art. 44 Aufsichtskompetenz

Das Amt übt die Aufsicht über die Grundbildung aus.

Es ist das Entscheidungsorgan bei Streitfällen im Sinne des Bundesgesetzes zwischen den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und den Lernenden.

Das Amt kann die gesamte Aufsichtstätigkeit oder einen Teil davon an Lehraufsichtskommissionen oder an Dritte übertragen.

Art. 45 Lehraufsichtskommissionen – Errichtung und Arbeitsweise

Das Amt setzt Lehraufsichtskommissionen ein.

Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Lehraufsichtskommissionen.

Art. 46 Lehraufsichtskommissionen – Zusammensetzung

Jede Lehraufsichtskommission setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, die von der Berufsbildungskommission ernannt werden; Ausnahmen für bestimmte Berufe bleiben vorbehalten.

Soweit möglich müssen die Organisationen der Arbeitswelt in jeder Kommission paritätisch vertreten sein. Sie schlagen zu diesem Zweck der Berufsbildungskommission über das Amt die Personen vor, die im betroffenen Berufsfeld tätig sind.

In jeder Lehraufsichtskommission muss ferner soweit möglich auf Antrag des Amts mindestens eine Lehrperson der Berufsfachschulen vertreten sein.

Art. 47 Lehraufsichtskommissionen – Aufgaben

Im Rahmen des Berufs oder der Berufe, für die sie eingesetzt wurden, haben die Lehraufsichtskommissionen folgende Aufgaben:

  1. Sie geben dem Amt ein Gutachten ab über die Erteilung der Bildungsbewilligung.
  2. Sie besuchen wenn möglich jede lernende Person einmal im Jahr an ihrem Arbeitsplatz oder an den überbetrieblichen Kursen und erstatten dem Amt und der Berufsbildungskommission Bericht.
  3. Sie besuchen mindestens einmal im Jahr während dem ersten Bildungszyklus die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die über eine provisorische Bildungsbewilligung verfügen.
  4. Sie informieren das Amt über Probleme bei der Qualität der Ausbildung.
  5. Sie arbeiten mit dem Amt zusammen, um Probleme von Lernenden oder Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu lösen oder um Streitfälle zu schlichten, die sich aus dem Vollzug des Lehrvertrags ergeben.

Das Amt kann den Kommissionen weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundbildung übertragen.

2.2 Höhere Berufsbildung

Art. 48 Grundsatz

Das Amt kann Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen schaffen und insbesondere die Weiterbildungszentren zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung dieser Kurse beauftragen.

Mit der Zustimmung des Staatsrats kann es vom Bund anerkannte Lehrgänge der höheren Berufsbildung schaffen.

2.3 Berufsorientierte Weiterbildung

Art. 49 Grundsatz

Die berufsorientierte Weiterbildung (die Weiterbildung) wird namentlich von den Weiterbildungszentren, den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen angeboten.

Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Weiterbildungszentren.

Art. 50 Weiterbildung durch Dritte

Das Amt kann Dritte mit der Durchführung der Weiterbildung auf dem Kantonsgebiet beauftragen, sofern diese über eine anerkannte Zertifizierung verfügen.

Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Qualitätsanforderungen an die in der Weiterbildung tätigen Institutionen.

2.4 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel

Art. 51 Grundsatz

Das Amt führt alle Qualifikationsverfahren zur Erlangung von Fähigkeitszeugnissen, Berufsattesten und Titeln einschliesslich der Anerkennung von informell erbrachten Bildungsleistungen durch und fasst die entsprechenden Entscheide. Vorbehalten bleiben nationale oder interkantonale Vereinbarungen oder Verträge über die Qualifikationsverfahren.

Es wird bei dieser Aufgabe durch die Qualifikationskommissionen oder durch Dritte unterstützt, die es unter den Personen mit geeigneten beruflichen Qualifikationen auswählt.

Die Direktion stellt die Titel, das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis sowie alle anderen eidgenössisch und interkantonal anerkannten Ausweise aus; das Amt stellt die kantonalen Ausweise aus.

Art. 52 Qualifikationskommissionen – Einsetzung

Das Amt setzt Qualifikationskommissionen ein und ernennt ihre Mitglieder.

Die Qualifikationskommissionen sind dem Amt angegliedert.

Art. 53 Qualifikationskommissionen – Zusammensetzung

Jede Qualifikationskommission setzt sich aus höchstens elf Mitgliedern zusammen.

Soweit möglich müssen die Organisationen der Arbeitswelt in jeder Kommission paritätisch vertreten sein und schlagen zu diesem Zweck dem Amt die Personen vor, die im entsprechenden Berufsfeld tätig sind.

In jeder Qualifikationskommission muss ausserdem soweit möglich mindestens eine Lehrperson der Berufsfachschulen vertreten sein, die vom Qualifikationsverfahren betroffen sind.

Art. 54 Qualifikationskommissionen – Aufgaben

Die Qualifikationskommissionen haben namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie organisieren die ordentlichen und die anderen Qualifikationsverfahren.
  2. Sie üben die Aufsicht über die Qualifikationsverfahren aus.
  3. Sie bewerten die Leistungen der Lernenden, die an der Qualifikation teilnehmen.

Art. 55 Zwischenprüfungen

Die Berufsbildungszentren können insbesondere im Hinblick auf eine Promotion Zwischenprüfungen organisieren.

Art. 56 Berufsbildungszentren

Falls keine Qualifikationskommission eingesetzt werden konnte, kann das Amt den Berufsbildungszentren oder Dritten die Aufgaben der Qualifikationskommissionen übertragen.

Das qualifizierte Personal der Berufsbildungszentren kann in jedem Fall im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit für Expertenaufgaben bei den Qualifikationsverfahren herangezogen werden.

Art. 57 Anerkennung von Bildungsleistungen

Die Bestimmungen über die Qualifikationsverfahren gelten für die Verfahren zur Anerkennung von informell erbrachten Bildungsleistungen.

Der Staatsrat erlässt die weiteren Bestimmungen.

Art. 58 Kosten – Grundsatz

Die Material-, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten während dem Qualifikationsverfahren gehen zu Lasten der Lernenden.

Art. 59 Kosten – Ausnahme

Bei Qualifikationsverfahren im Rahmen einer betrieblich organisierten Grundbildung gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, falls das Qualifikationsverfahren nicht am Arbeitsort oder am Unterrichtsort stattfindet.

Die Kosten, die durch den Materialkauf und die Raummiete entstehen, gehen zu Lasten der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.

Art. 60 Veröffentlichung

Die Namen und Vornamen sowie der erlernte Beruf von Personen, die ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder einen anderen Titel nach Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung erlangt haben, dürfen veröffentlicht werden, sofern sich die betroffenen Lernenden damit einverstanden erklärt haben.

Art. 61 Angaben auf den Abschlussurkunden

Der Staatsrat legt die Angaben fest, die auf den Fähigkeitszeugnissen, Berufsattesten und anderen Titeln nach Abschluss der Ausbildung aufgeführt werden.

3 Finanzierung

3.1 Grundsätze

Art. 62 Pauschalbeiträge des Bundes

Die vom Bund geleisteten Pauschalbeiträge dienen einzig zur Finanzierung der durch die Bundesgesetzgebung definierten Aufgaben.

Der Staatsrat verteilt diese Pauschalbeiträge gestützt auf die Kriterien der Bundesgesetzgebung, des vorliegenden Gesetzes und seines Ausführungsreglements auf die verschiedenen anerkannten Anbieter und Auftragnehmer der Berufsbildung.

Art. 63 Finanzierung durch den Staat

Der Staat gewährleistet die Finanzierung der Berufsbildung im Kanton; anders lautende Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.

Der Staat kann sich ebenfalls an der Finanzierung von Projekten und anderen Massnahmen beteiligen, die auf Vereinbarungen oder Verträgen über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung beruhen.

3.2 Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Grundbildung und die Weiterbildung

Art. 64 Finanzierung und Verwaltung der Infrastrukturen

Die Vereinigung finanziert und verwaltet die Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Grundbildung und die Weiterbildung.

Die laufenden Ausgaben und die Investitionen für diese Infrastrukturen werden von der Vereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand festgelegt.

Die durch die Vereinigung getätigten Ausgaben unterstehen der Finanzkontrolle des Staats gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staats.

Art. 65 Anteil der Pauschalbeiträge zugunsten der Vereinigung

Jedes Jahr wird der Vereinigung ein Teil der vom Bund zugunsten des Kantons ausgezahlten Pauschalbeiträge zugeteilt. Dieser Anteil entspricht 18 % der durchschnittlichen Ausgaben für die Gebäudemiete in den vergangenen zehn Jahren.

Art. 66 Laufende Ausgaben

Die Ausgaben für die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Grundbildung und die Weiterbildung werden von der Vereinigung festgelegt und folgendermassen aufgeteilt:

  1. 25 % zu Lasten des Staats;
  2. 25 % zu Lasten der Lehrortsgemeinden im Verhältnis zur Zahl der Lernenden in einer betrieblich organisierten Grundbildung oder in Vorbereitung einer betrieblich organisierten Grundbildung und im Besitz eines Lehrvertrags;
  3. 25 % zu Lasten der Wohnortsgemeinden im Verhältnis zur Zahl der Lernenden in einer betrieblich organisierten Grundbildung oder in Vorbereitung einer betrieblich organisierten Grundbildung und im Besitz eines Lehrvertrags;
  4. 25 % zu Lasten der Arbeitgeber in Form von Arbeitgeberbeiträgen.

Der Anteil der Pauschalbeiträge des Bundes für die Gebäudemiete wird abgezogen.

Art. 67 Investitionsausgaben

Der Staat beteiligt sich höchstens zu 30 % an den Gesamtkosten für den Erwerb und den Bau neuer Infrastrukturen, die von der Vereinigung beschlossen werden.

Der Finanzierungsplan dieser Investitionen wird von der Vereinigung gemäss dem Aufteilschlüssel für die Betriebsausgaben aufgestellt.

Art. 68 Arbeitgeberbeitrag – Erhebung

Der Arbeitgeberbeitrag wird von allen Arbeitgebern und allen Selbstständigerwerbenden im Sinne der Gesetzgebung über die Familienzulagen entrichtet.

Auf den Löhnen des landwirtschaftlichen Personals und der Forstwartinnen und Forstwarte wird kein Arbeitgeberbeitrag erhoben.

Dieser Beitrag wird in Promille der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen berechnet. Der Beitragssatz wird vom Staatsrat festgesetzt.

Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung gelten sinngemäss für die Haftung des Arbeitgebers (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHVG), die Verrechnung (Art. 20 AHVG), die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen, die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG) sowie für den Bezug der Beiträge (Art. 14 bis 16 AHVG).

Art. 69 Arbeitgeberbeitrag – Überschuss

Übersteigen die Arbeitgeberbeiträge den Anteil zu Lasten der Arbeitgeber, so wird der Überschuss an eine Stiftung zurückerstattet, die zur Förderung der Berufsbildung, zur Vervollständigung und Verbesserung der technischen Einrichtungen der Berufsbildungszentren und Werkstätten der überbetrieblichen Kurse, zur Unterstützung von Informations- und Förderungskampagnen der Berufsbildung sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in all ihren Formen geschaffen wird.

Der Staat ist im Stiftungsrat vertreten.

Die begünstigte Stiftung unterbreitet dem Staatsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Art. 70 Arbeitgeberbeitrag – Inkasso und Einsprache

Der Staatsrat setzt die Modalitäten für das Einkassieren der Beiträge und das Einspracheverfahren fest.

Art. 70a Steuerreform-Fonds

Es wird ein Fonds zur Förderung der Berufsbildung und der höheren Berufsbildung errichtet. Dieser Fonds kann mit den verfügbaren Mitteln insbesondere Folgendes mitfinanzieren:

  1. die überbetrieblichen Kurse;
  2. das Forum der Berufe START!;
  3. Lehrbetriebsverbünde;
  4. Bau- und Sanierungsarbeiten an den Gebäuden, die der Berufsbildung dienen;
  5. Massnahmen für Jugendliche mit Schwierigkeiten.

Die Finanzierung des Fonds richtet sich nach dem Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform.

3.3 Subventionen

Art. 71 Gegenstand und Höhe der Subventionen

Neben den Beiträgen für die Vereinigung (Art. 66 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs.1) kann der Staat für alle anderen in Artikel 53 ff. BBG vorgesehenen Fälle Subventionen entrichten.

Der Staatsrat kann die Höhe der Subventionen als Prozentsatz der vom Bund für diese Fälle gewährten Pauschalbeiträge vorsehen.

3.4 Schulgelder und Gebühren

Art. 72 Grundsatz

Für den Besuch eines Berufsbildungszentrums wird ein Schulgeld erhoben, ausser die Unentgeltlichkeit wird durch das Bundesrecht, eine interkantonale Vereinbarung oder das vorliegende Gesetz vorgeschrieben.

Für die Qualifikationsverfahren, unter Vorbehalt von Artikel 41 BBG, und für die besonderen Leistungen der Direktion, des Amts oder der Berufsbildungszentren werden Gebühren erhoben.

Der Staatsrat legt die Schulgelder und Gebühren fest.

Art. 73 Unentgeltlicher obligatorischer Unterricht – Berufsfachschulen

Der obligatorische Unterricht der betrieblich organisierten Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts, der durch die Bildungsverordnungen definiert und von den Berufsfachschulen des Kantons erteilt wird, ist unentgeltlich für alle Lernenden mit einem Lehrvertrag, die ihre Bildung in beruflicher Praxis hauptsächlich im Kanton absolvieren.

Für den Berufsmaturitätsunterricht, der durch eine Berufsfachschule erteilt wird, kann bei Personen ohne Lehrvertrag ein Schulgeld erhoben werden.

Für Lernende mit einem Lehrvertrag, die ihre Bildung in beruflicher Praxis hauptsächlich im Kanton absolvieren, kommt der Staat nicht für die Kosten des obligatorischen Unterrichts ausserhalb des Kantons auf, wenn der fragliche Unterricht im Kanton unentgeltlich angeboten wird.

Art. 74 Unentgeltlicher obligatorischer Unterricht – Lehrwerkstätten und Schulen mit Praktikum

Der obligatorische Unterricht der Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts, der von einer Lehrwerkstätte oder Schule mit Praktikum erteilt wird, ist unentgeltlich für alle Lernenden mit einem Lehrvertrag.

Für den Berufsmaturitätsunterricht, der von einer Lehrwerkstätte oder Schule mit Praktikum erteilt wird, kann bei Personen ohne Lehrvertrag ein Schulgeld erhoben werden.

Der Staat kommt nicht für die Kosten des obligatorischen Unterrichts auf, der von einer Lehrwerkstätte oder Schule mit Praktikum oder einer als solche geltenden Institution ausserhalb des Kantons angeboten wird, falls die kantonalen Institutionen oder die von der Direktion anerkannten Institutionen diesen ebenfalls anbieten.

Art. 75 Leistungen durch Dritte

Die von Dritten festgelegten Gebühren für ihre Leistungen im Rahmen von Aufträgen, die ihnen in Anwendung dieses Gesetzes erteilt werden, müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.

Dritte kassieren ihre Gebühren direkt bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern ein; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Für die Zahlung der Gebühren wird keine Staatsgarantie gewährt.

Art. 76 Zahlung

Die Schulgelder, Gebühren und Taxen werden von den Empfängerinnen und Empfängern der entsprechenden Leistungen bezahlt; anders lautende Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons oder interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

4 Verfahren und Schlussbestimmungen

4.1 Verfahren

Art. 77 Zivilrechtliche Streitfälle

Die zivilrechtlichen Streitfälle zwischen Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und den Lernenden, die sich aus einem Lehrvertrag ergeben, werden nach dem Justizgesetz vom Arbeitsgericht beurteilt.

Solange der Streitfall nicht vor das Arbeitsgericht gebracht worden ist, kann das Amt versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Art. 78 Verfolgung und Beurteilung

Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 79 Rechtsmittel

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Gegen die Entscheide des Amts muss jedoch vorgängig innerhalb von zehn Tagen ab ihrer Eröffnung beim Amt Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache muss schriftlich abgefasst sein sowie eine kurze Begründung und die Begehren der einsprechenden Person enthalten.

Die Entscheide von Institutionen, die im Auftrag der Direktion stehen, sind vorgängig mit Beschwerde an die Direktion anfechtbar.

4.2 Schlussbestimmungen

Art. 80 Übergangsrecht – Befasste Behörden

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren bleiben die Behörden zuständig, die nach bisherigem Recht damit befasst wurden.

Art. 81 Übergangsrecht – Disziplinarverfahren

Das bisherige Recht bleibt für Disziplinarverfahren gültig, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ausser die neuen Bestimmungen fallen für die direkt betroffenen Personen günstiger aus.

Art. 82 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit (SGF 132.1) wird wie folgt abgeändert:

Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz vom 19. September 1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.1) wird aufgehoben.

Art. 84 Inkrafttreten und Referendum

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[4]

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2007_136

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_136
31.05.2010 Art. 77 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 78 geändert 01.01.2011 2010_066
12.06.2012 Art. 68 geändert 01.01.2013 2012_050
05.02.2016 Art. 35 geändert 01.08.2016 2016_017
13.12.2018 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 70a eingefügt 01.01.2020 2018_124

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.12.2007 01.01.2008 2007_136
Art. 35 geändert 05.02.2016 01.08.2016 2016_017
Art. 68 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 68 Abs. 4 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 70a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 77 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 78 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066