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420.11

Reglement über die Berufsbildung

(BBiR)

vom 23.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Berufsbildung – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG);

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Befugnisse des Amts (Art. 2 Abs. 2 Bst. e, 4, 5 und 6 BBiG)

Das Amt für Berufsbildung (das Amt) kann Weisungen und Empfehlungen über die Anwendung der Gesetzesbestimmungen oder über die interne Organisation der für die Berufsbildung zuständigen Verwaltungseinheiten und Institutionen erlassen.

Das Amt bereitet zuhanden der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) die Aufträge vor, die mit den Anbietern der Berufsbildung abgeschlossen werden. Diese müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen.

Das Amt kann alle Massnahmen zur Betreuung und Begleitung treffen, um den Lernenden den Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen. Es kann insbesondere Betreuungs- oder Begleitungsvereinbarungen aufstellen. Es kann diese Befugnis insbesondere an die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten und die Schulen mit Praktikum übertragen.

Art. 2 Berufsbildungskommission – Zusammensetzung (Art. 7 BBiG)

Die Personen, die in der kantonalen Berufsbildungskommission (die Berufsbildungskommission) die Organisationen der Arbeitswelt vertreten, werden der Direktion von diesen Organisationen zur Ernennung durch den Staatsrat vorgeschlagen.

Die Berufsbildungskommission überträgt einem ihrer Mitglieder das Vizepräsidium.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts ist Mitglied der Berufsbildungskommission.

Art. 3 Berufsbildungskommission – Organisation und Einberufung (Art. 8 BBiG)

Die Berufsbildungskommission tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

Sie kann zudem auf Verlangen des Amts oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen werden.

Art. 4 Berufsbildungskommission – Empfehlungen über die Entlöhnung der Lernenden (Art. 9 Abs. 2 Bst. e BBiG)

Die Empfehlungen über die Entlöhnung der Lernenden werden mindestens alle fünf Jahre revidiert, oder wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Lohnfestlegung um mindestens 2 % verändert hat.

Bevor die Berufsbildungskommission Lohnempfehlungen erlässt, holt sie über die Lehraufsichtskommissionen die Stellungnahme der Organisationen der Arbeitswelt ein. Die Lehraufsichtskommissionen können weitere betroffene Kreise konsultieren und eine eigene Stellungnahme abgeben.

Art. 5 Berufsbildungszentren – Organisation (Art. 12 BBiG)

Die Berufsbildung wird von den folgenden Berufsbildungszentren erteilt:

  1. Gewerbliche und Kaufmännische Berufsfachschule Bulle (EPAC);
  2. Gewerbliche und Industrielle Berufsfachschule Freiburg (GIBS);
  3. Kaufmännische Berufsfachschule Freiburg (KBS);
  4. Berufsfachschule Soziales – Gesundheit Posieux (ESSG);
  5. Lehrwerkstätten Freiburg (LWF);
  6. Interprofessionelles Weiterbildungszentrum Granges-Paccot (IWZ).

Art. 6 Berufsbildungszentren – Qualitätssicherung

Das Amt sorgt dafür, dass die Berufsbildungszentren ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem einführen und anwenden.

Art. 7 Berufsbildungszentren – Kursangebot (Art. 13 BBiG)

Das Amt ergreift alle Massnahmen, um im Kanton den obligatorischen Unterricht der anerkannten Ausbildungen sowie der eidgenössischen Berufsmatur nach Lehrabschluss anbieten zu können.

In der Regel ist für die 3- und 4-jährige berufliche Grundbildung sowie für die eidgenössische Berufsmaturität nach Lehrabschluss ein minimaler Klassenbestand von 10 Personen erforderlich, um eine Klasse bilden zu können; für die 2-jährige berufliche Grundbildung und für die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ist ein Klassenbestand von 8 Personen erforderlich.

Eine Klasse kann in der Regel erst aufgeteilt werden, wenn alle Plätze im Schulzimmer besetzt sind.

Von den Absätzen 2 und 3 kann abgewichen werden, um neben den Amtssprachen des Kantons auch folgenden Kriterien Rechnung tragen zu können:

  1. die Unterrichtskosten und die Möglichkeit, von einem interkantonalen Kursangebot zu profitieren;
  2. die Art, die Dauer und die Anforderungen der Ausbildung sowie die Empfehlungen des Bundes;
  3. der innovative Charakter der Ausbildung;
  4. die Synergien mit den übrigen Verantwortlichen und Partnern der Berufsbildung.

Art. 8 Berufsbildungszentren – Anstellung (Art. 36 und 37 BBiG)

Die Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren werden auf Stellungnahme des Amts angestellt.

Das Lehrpersonal wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des betreffenden Berufsbildungszentrums und auf Stellungnahme des Amts angestellt.

Befristet angestelltes Lehrpersonal wird von der Direktorin oder vom Direktor des betreffenden Berufsbildungszentrums im Einvernehmen mit dem Amt angestellt.

Art. 9 Berufsbildungszentren – Weiterbildungskurse

Die Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren können Weiterbildungskurse, die für das Lehrpersonal organisiert werden, für obligatorisch erklären.

Art. 10 Berufsbildungszentren – Bedingungen für die Ausbildungsgänge (Art. 14 BBiG)

Der Besuch einer vom Staat angebotenen Grundbildung kann an Bedingungen geknüpft werden, die nach der Zulassung der lernenden Person aufgestellt werden, um den reibungslosen Verlauf des Ausbildungsgangs zu gewährleisten.

Das Amt legt diese Bedingungen von Fall zu Fall und je nach der Situation und den Bedürfnissen der lernenden Person in einer Weisung fest.

Art. 11 Berufsbildungszentren – Betreuung der Lernenden (Art. 14 Bst. c BBiG)

Die Berufsbildungszentren sorgen für eine ausreichende Betreuung der Personen, die bei ihrer Ausbildung auf Schwierigkeiten stossen.

Eine ausreichende Betreuung beinhaltet alle nötigen und geeigneten Massnahmen, die es gemäss Artikel 1 Abs. 3 einer grösstmöglichen Zahl von Personen erlauben, ihre Ausbildung abzuschliessen.

Art. 12 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (Art. 15 und 16 BBiG) – Organisation

Das Präsidium und das Vizepräsidium der Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren (die Konferenz) werden von ihren Mitgliedern bezeichnet.

Die Präsidentin oder der Präsident der Konferenz übermittelt dem Amt das Protokoll jeder Sitzung zur Information.

Die Konferenz verfügt über ein Sekretariat.

Art. 13 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (Art. 15 und 16 BBiG) – Harmonisierung

Die Berufsbildungszentren treffen Massnahmen, um die in Artikel 1 Abs. 1 vorgesehenen Weisungen anzuwenden. Die Massnahmen werden vom Amt genehmigt.

Die Konferenz sorgt dafür, dass diese Massnahmen harmonisiert und von allen Berufsbildungszentren angewendet werden.

Die Berufsbildungszentren verfügen über einen gemeinsamen Informatikdienst.

2 Bildung im Allgemeinen

Art. 14 Pflichten der Lernenden (Art. 19 BBiG)

Im Umgang mit anderen Lernenden wie auch mit allen Verantwortlichen und Partnern der Berufsbildung müssen sich die Lernenden respektvoll, höflich und solidarisch verhalten.

Die Lernenden sind verpflichtet, die im Rahmen der Ausbildung aufgestellten Reglemente, Weisungen und anderen Richtlinien zu beachten.

Stossen die Lernenden im Verlauf der Ausbildung auf Schwierigkeiten, müssen sie die zuständigen Instanzen unverzüglich informieren.

Art. 15 Finanzierung der Kosten und des Unterrichtsmaterials

Die Kursgebühren nach Artikel 65 müssen die effektiven Ausbildungskosten wie etwa für Fotokopien, Schulagenden, die Beiträge an die Kosten des Schulmaterials und die Sporttage decken.

Grundsätzlich liefern die Berufsbildungszentren das benötigte Material und die Kursunterlagen über einen Materialdienst.

Die Kosten für diese Unterlagen, das didaktische Material und die Lehrmittel gehen zu Lasten der Lernenden. Die Bestimmungen des Lehrvertrags bleiben vorbehalten.

3 Berufliche Grundbildung

Art. 16 Vorbereitung (Art. 22 BBiG)

Das Amt sorgt dafür, dass die Entscheidungen des Staatsrats über Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ausgeführt werden.

Es ist dafür zuständig, den Aufbau des Kursangebots sowie die Festlegung des Inhalts und der Anforderungen der Vorbereitungskurse mit den übrigen Akteuren zu koordinieren.

Art. 17 Finanzhilfe (Art. 23 Abs. 3 BBiG)

Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, die einen Lehrvertrag mit einer Person abschliessen, die mit grösseren Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert ist, kann eine direkte Finanzhilfe von 2000 Franken je vollständigen Bildungszyklus gewährt werden.

Der Betrag wird den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis am Ende des Bildungszyklus ausgezahlt.

Wird der Bildungszyklus nicht abgeschlossen so erhält der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis den Anteil des Betrags, der der absolvierten Ausbildungsdauer entspricht.

Das Amt kann die Finanzhilfe entziehen, wenn der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis die Vereinbarung, die er mit der lernenden Person und dem Amt abgeschlossen hat, nicht einhält.

Die Finanzhilfe kann auch in Form einer psychologisch-pädagogischen Unterstützung im Unternehmen gewährt werden.

Art. 18 Informationsaustausch (Art. 24 BBiG)

Die lernende Person, der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die übrigen in der Ausbildung und Betreuung aktiven Personen tauschen alle nötigen Informationen über den Verlauf der Ausbildung aus.

Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf ungenügende schulische Leistungen, unpassendes Verhalten oder häufige Abwesenheit der lernenden Person.

Vor einem Informationsaustausch wird die lernende Person angehört. Ihre Meinung zu diesem Informationsaustausch gilt als Stellungnahme.

Art. 19 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Gesuch

Das Gesuch für eine Bildungsbewilligung muss dem Amt auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden.

Die Gesuchstellerinnen und -steller legen dem Formular alle vom Amt verlangten Unterlagen bei.

Art. 20 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Stellungnahme der Lehraufsichtskommission (Art. 25 Abs. 1 BBiG)

Die Bewilligungsgesuche werden der betreffenden Lehraufsichtskommission zur Stellungnahme unterbreitet.

Diese prüft das Dossier und kontrolliert, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Einrichtungen und das Personal verfügt, die gemäss den Bildungsverordnungen notwendig sind.

Sie gibt ihre Stellungnahme umgehend ab und trägt sie auf dem Gesuchsformular ein.

Negative Stellungnahmen müssen begründet werden.

Art. 21 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Erteilung (Art. 25 BBiG)

Wird eine provisorische Bewilligung erteilt, so legt das Amt die Frist und die Mindestvoraussetzungen fest, die das Unternehmen erfüllen muss, um eine definitive Bewilligung zu erhalten.

Rechtfertigen es die Umstände, so kann das Amt die Geltungsdauer einer provisorischen Bewilligung verlängern.

Das Amt kann eine ausserordentliche, namentliche, bedingte und befristete Bewilligung erteilen, insbesondere um einer Person zu ermöglichen, ihre Ausbildung zu beenden.

Art. 22 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Entzug (Art. 26 BBiG)

Erfährt das Amt, dass eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann es:

  1. die Lage zusammen mit der betreffenden Lehraufsichtskommission einschätzen;
  2. das Unternehmen mit der Bildungsbewilligung über die festgestellten Verstösse informieren und ihm eine Frist setzen, diese zu beheben;
  3. das Unternehmen verwarnen, wenn es die Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt;
  4. je nach Art der festgestellten Verstösse geeignete Massnahmen treffen, namentlich die Anstellung einer neuen lernenden Person verbieten und die Bildungsbewilligung vorübergehend aufheben;
  5. nach Anhören der Parteien und auf Stellungnahme der Berufsbildungskommission die Bildungsbewilligung entziehen.

Liegt nachweislich ein schwerwiegender Verstoss vor, so kann das Amt die Bildungsbewilligung entziehen, ohne zuvor eine der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen zu treffen.

Wird ein Strafverfahren infolge eines Tatbestands eröffnet, der auf einem schwerwiegenden Verstoss beruhen könnte, so kann das Amt die Bildungsbewilligung bis zum Ende des Strafverfahrens aufheben.

Hat das Amt eine Bildungsbewilligung entzogen, so prüft es zusammen mit der zuständigen Lehraufsichtskommission die zu treffenden Massnahmen, damit die lernende Person ihre Ausbildung zu Ende führen kann, insbesondere indem nach einer neuen Lehrstelle gesucht wird.

Art. 23 Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Form

Der Lehrvertrag muss auf den offiziellen Formularen des Bundes, die das Amt abgibt, abgeschlossen werden.

Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen wird der Lehrvertrag in drei Exemplaren ausgestellt; ein Exemplar wird beim Amt hinterlegt.

Bei Streitigkeiten über den Inhalt des Lehrvertrags ist das beim Amt hinterlegte Exemplar verbindlich.

Art. 24 Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Genehmigung

Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so genehmigt das Amt den Vertrag gestützt auf die innert kurzer Frist erteilte Stellungnahme der betreffenden Lehraufsichtskommission.

Negative Stellungnahmen müssen begründet werden.

Kann der Vertrag nicht genehmigt werden, so sendet ihn das Amt an den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zurück, damit er die nötigen Änderungen und Ergänzungen vornimmt.

Vom genehmigten Lehrvertrag wird jeder Vertragspartei und gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter ein Exemplar zugestellt.

Art. 25 Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Änderung

Der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die lernende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, das Amt unverzüglich über jede wesentliche Vertragsänderung zu informieren.

Als wesentliche Änderungen gelten namentlich Änderungen, die die Bezeichnung des Unternehmens oder die Adresse des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, der lernenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters betreffen.

Art. 26 Lehrvertrag in Vollzeitschulen

Die Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss für die Lehrverträge im Rahmen einer Ausbildung in einer Lehrwerkstätte oder Schule mit Praktikum.

Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf um bis sechs Monate, beziehungsweise bis zur Erlangung der Semesternoten verlängert werden.

Art. 27 Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 30 BBiG)

Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen mindestens 90 % der Ausbildungskurse besuchen, damit ihnen der entsprechende Ausweis ausgestellt werden kann.

Das Amt kann auf Antrag gestützt auf das Bundesrecht eine Kursdispens erteilen.

Die Kosten für das didaktische Material gehen zu Lasten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber.

Art. 28 Dispens vom Unterricht

Das Amt kann eine lernende Person vom beruflichen Unterricht und/oder vom Qualifikationsverfahren teilweise oder vollständig dispensieren.

Das Amt berücksichtigt insbesondere die erbrachten Bildungsleistungen im Sinne des Bundesrechts.

Es kann vorab die betroffene Berufsfachschule oder die betroffenen Kommissionen anhören.

Art. 29 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Befugnisse der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen können folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

  1. Verwarnung;
  2. schriftlicher Verweis;
  3. Meldung an die Schuldirektion.

Art. 30 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Befugnisse der Schuldirektion

Zu Beginn der Ausbildung sorgt die Direktion der Berufsfachschule dafür, dass die Lernenden über die Disziplinarmassnahmen, die verhängt werden können, informiert werden.

Die betreffende Schuldirektion kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

  1. Busse von 20 bis 200 Franken im Fall von unentschuldigter Verspätung der lernenden Person oder unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht;
  2. schriftliche Mitteilung an die Vertragsparteien und gegebenenfalls an die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter;
  3. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Wochen mit schriftlicher Mitteilung nach Buchstabe b.

Sie setzt das Amt in jedem Fall davon in Kenntnis.

Art. 31 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Befugnisse des Amts

Das Amt kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

  1. Ausschlussdrohung;
  2. Ausschluss durch Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags.

Ausser in schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluss nur verhängt werden, wenn zuvor eine Ausschlussdrohung ausgesprochen worden ist.

Art. 32 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Festlegung der Massnahme

Die Massnahme wird unter Berücksichtigung der durch die lernende Person begangenen Fehler, der Umstände, namentlich eines Wiederholungsfalls, und der Auswirkungen auf die Schulordnung festgelegt.

Die Höhe der Busse nach Artikel 30 Abs. 2 Bst. a wird namentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Fernbleibens und allfälliger Wiederholungsfälle festgesetzt.

Art. 33 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Verfahren

Bei Disziplinarmassnahmen nach den Artikeln 30 und 31 nimmt die Disziplinarbehörde die Fakten auf und führt das Beweisverfahren durch; sie gibt der lernenden Person die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, und hört gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter und den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis an.

Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion und des Amts werden unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich mitgeteilt.

Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion können innerhalb von zehn Tagen ab Eröffnung mit Einsprache an die Schuldirektion angefochten werden.

Die übrigen Disziplinarmassnahmen können nach dem üblichen Verfahren angefochten werden.

Art. 34 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Kantonaler Fonds für die berufliche Grundbildung

Das Amt verwaltet einen kantonalen Fonds für die berufliche Grundbildung, der hauptsächlich durch die Einnahmen aus Bussen gespeist wird, die von den Lernenden bezahlt werden.

Grundsätzlich werden die Mittel dieses Fonds gemäss den Weisungen des Amts für die Lernenden eingesetzt, insbesondere für kulturelle Ausflüge, Studienreisen und zur Unterstützung von wenig bemittelten Lernenden.

Die Finanzverwaltung übt die Aufsicht über den Fonds aus.

Art. 35 Schulmediation (Art. 34 BBiG)

Die Konferenz führt für jede Berufsfachschule, Lehrwerkstätte und Schule mit Praktikum einen Mediationsdienst ein, koordiniert und verwaltet ihn und ist für ihn verantwortlich.

Das Reglement der Mediationsdienste wird vom Amt auf Antrag der Konferenz genehmigt.

Art. 36 Prävention (Art. 35 BBiG)

Jede Berufsfachschule, Lehrwerkstätte und Schule mit Praktikum trifft in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen.

Die Schulen, die über Labors, Werkstätten oder andere Räumlichkeiten für die praktische Ausbildung verfügen, führen ein System zur Unfallverhütung ein und stellen sicher, dass die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden.

Die Berufsfachschulen können obligatorische Kurse zur Verhütung von Berufsunfällen organisieren.

Diese Kurse werden in der Regel während dem obligatorischen Unterricht erteilt, können aber aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise auch ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.

Art. 37 Reisekostenentschädigung (Art. 39 BBiG) – Grundsatz

Anspruch auf Reisekostenentschädigung haben Lernende, die über einen Lehrvertrag verfügen und unabhängig von ihrem Willen den obligatorischen Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen müssen. Davon ausgenommen sind Lernende, die unter besonderen Bedingungen zu einem Qualifikationsverfahren zugelassen werden.

Die Entschädigung wird in Form von Jahrespauschalen ausgezahlt, deren Betrag vom Amt abhängig vom Unterrichtsort festgelegt wird.

Das Amt stellt eine geografische Karte mit mehreren Zonen auf, für die entsprechend der Entfernung des Unterrichtsorts vom Kanton Freiburg unterschiedliche Pauschalbeträge festgelegt werden.

Lernende ohne Lehrvertrag haben keinen Anspruch auf Reisekostenentschädigung, ausser sie besuchen:

  1. eine Ausbildung in einer Schule mit Praktikum;
  2. eine Vollzeitausbildung in einer Lehrwerkstätte;
  3. eine Ausbildung zur Erlangung der eidgenössischen Berufsmaturität.

Art. 38 Reisekostenentschädigung (Art. 39 BBiG) – Antrag

Die Entschädigung wird auf Vorlegen des vollständig ausgefüllten offiziellen Antragsformulars ausgezahlt.

Das Formular muss dem Amt jedes Jahr vor dem 15. November oder am ersten Arbeitstag nach diesem Datum vorgelegt werden.

Wird die Frist nicht eingehalten, so fällt der Entschädigungsanspruch dahin.

Art. 39 Überbetriebliche Kurse – Organisation (Art. 4 und 41 BBiG)

Das Amt stellt zuhanden der Direktion die Leistungsverträge auf, die mit Dritten abgeschlossen werden sollen.

Art. 40 Überbetriebliche Kurse – Kursbesuch (Art. 42 BBiG)

Die Lernenden, die gestützt auf interkantonale Vereinbarungen den obligatorischen Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen, müssen die überbetrieblichen Kurse besuchen, die im Kanton Freiburg angeboten werden.

Die Berufsfachschulen und Organisationen der Arbeitswelt sorgen dafür, dass die überbetrieblichen Kurse und ihre Planung mit den Kursen im Rahmen des obligatorischen Unterrichts koordiniert werden.

Art. 41 Schwierigkeiten im Verlaufe eines Bildungszyklus (Art. 44 BBiG)

Treten im Verlaufe eines Bildungszyklus Schwierigkeiten auf, so werden die Vertragsparteien aufgefordert, die Schwierigkeiten gemeinsam zu beheben und das Amt sofort zu informieren, falls die Fortsetzung der Ausbildung gefährdet ist.

Abhängig von der Art der Schwierigkeiten ziehen die Vertragsparteien die betroffenen Partner oder Verantwortlichen der Berufsbildung bei.

Kommt keine Einigung zustande, so wird ein Treffen zwischen den Vertragsparteien organisiert, an dem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehraufsichtskommission des betreffenden Berufsfelds und wenn nötig weitere Partner oder Verantwortliche der Berufsbildung teilnehmen.

Art. 42 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Grundsatz

Die Lehraufsichtskommissionen sind dem Amt administrativ zugewiesen.

Das Amt legt die Befugnisse der Lehraufsichtskommissionen in Weisungen fest, die namentlich die Beaufsichtigung der überbetrieblichen Kurse, jedoch nicht die finanziellen Aspekte regeln.

Analog zu den Lehraufsichtskommissionen können für die Berufsbildungszentren Schulkommissionen errichtet werden, die durch ein Schulreglement geregelt werden.

Art. 43 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Einsetzung

Die Berufsbildungskommission ernennt die Mitglieder der Lehraufsichtskommissionen. Sie berücksichtigt dabei die Anzahl Lernende im betreffenden Berufsfeld.

Die Mitglieder der Lehraufsichtskommissionen werden für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.

Die Lehraufsichtskommissionen konstituieren sich selber, indem sie ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten, ihre Sekretärin oder ihren Sekretär und ihre Kassierin oder ihren Kassier bezeichnen.

Art. 44 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Änderung

Jeder Funktionswechsel in einer Lehraufsichtskommission muss sogleich dem Amt gemeldet werden, das die Berufsbildungskommission informiert.

Art. 45 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft

Mitglieder einer Lehraufsichtskommission, die seit zwei Jahren nicht mehr im betreffenden Berufsfeld arbeiten, scheiden aus der Kommission aus.

Die Berufsbildungskommission kann in Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Regel bewilligen.

Art. 46 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Sorgfalt

Die Lehraufsichtskommissionen behandeln die Dossiers objektiv und mit Sorgfalt und berücksichtigen gleichermassen die Interessen der lernenden Person und des Lehrbetriebs.

Sie geben ihre Stellungnahme innert kurzer Frist an die Organe ab, die sie darum gebeten haben.

Art. 47 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Entschädigung

Die Lehraufsichtskommissionen erheben für ihre Mitglieder und für ihren Betrieb eine Pauschalentschädigung aufgrund der Anzahl abgegebener Stellungnahmen über Bildungsbewilligungen und Lehrverträge.

Die Entschädigung wird auf die Mitglieder anhand der Leistung und der Spesen aufgeteilt.

Art. 48 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Rechnung

Am Ende jedes Jahres, spätestens jedoch am 31. März des folgenden Jahres, legen die Lehraufsichtskommissionen dem Amt die genehmigten Rechnungen zur Kontrolle vor.

4 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel

Art. 49 Organisation (Art. 51 BBiG)

Das Amt ist für die Organisation der Qualifikationsverfahren zuständig. Zu diesem Zweck:

  1. legt es den Zeitpunkt der Qualifikationsverfahren fest, sofern dieser nicht auf nationaler Ebene festgelegt wird;
  2. entscheidet es über Massnahmen zur Erleichterung oder Begleitung;
  3. entscheidet es über die Resultate der Qualifikationsverfahren und teilt sie den betroffenen Personen mit.

Das Amt organisiert einmal im Jahr ein Qualifikationsverfahren und ist befugt zu entscheiden, ob Qualifikationsverfahren zusätzlich organisiert oder nachgeholt werden müssen.

Art. 50 Teilprüfungen (Art. 51 BBiG)

Gilt die Note einer Teilprüfung im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens als Fallnote und ist sie ungenügend, so muss sie der lernenden Person bekanntgegeben werden; die oder der Lernende kann die Note mit einer Einsprache anfechten.

Handelt es sich nicht um eine Fallnote, so wird sie zur Information mitgeteilt und kann erst mit einer Einsprache angefochten werden, wenn das Gesamtresultat des Qualifikationsverfahrens bekanntgegeben wird.

Falls die Teilprüfung keine Fallnote beinhaltet, kann sie nicht vor Bekanntgabe des Gesamtresultats des Qualifikationsverfahrens wiederholt werden.

Art. 51 Anmeldung (Art. 51 BBiG) – Lernende mit einem Lehrvertrag

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen die Lernenden, mit denen sie einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, auf den vom Amt abgegebenen offiziellen Formularen zu den Qualifikationsverfahren anmelden.

Das Anmeldeformular muss vom Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und von der lernenden Person unterzeichnet werden.

Das Amt legt die Anmeldefrist fest.

Art. 52 Anmeldung (Art. 51 BBiG) – Andere Kandidatinnen und Kandidaten

Die Lernenden ohne Lehrvertrag, einschliesslich derjenigen, die das Qualifikationsverfahren wiederholen, und die Personen ohne Berufsbildung im Sinne des Bundesrechts müssen auf den vom Amt abgegebenen offiziellen Formularen ein Gesuch um Zulassung zu den Qualifikationsverfahren einreichen.

Das Zulassungsgesuch muss dem Amt bis zum 1. September, der der Prüfungssession vorangeht, eingereicht werden. Vom Amt gewährte Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Dem Gesuch müssen ein Identitätsausweis und gegebenenfalls die Arbeitszeugnisse, die die Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten im betreffenden Berufsfeld belegen, und die Bilanz der Kompetenzen gestützt auf die entsprechenden Bildungsverordnungen beigelegt werden.

Das Amt prüft, ob das Gesuch den Anforderungen des Bundesrechts entspricht, und wenn die lernende Person zugelassen wird, erteilt es ihr eine Frist für die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren und für die Bezahlung der Gebühr.

Art. 53 Zwischenprüfungen (Art. 55 BBiG) – Gegenstand

Obligatorische Zwischenprüfungen werden im Verlauf des zweiten Semesters im ersten Jahr des Bildungszyklus von den Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten und Schulen mit Praktikum organisiert.

Die Zwischenprüfungen werden grundsätzlich in den allgemeinbildenden und berufskundlichen Fächern durchgeführt.

Das Amt kann in gewissen Berufen auch für die praktische Arbeit eine Zwischenprüfung vorschreiben.

Bei Berufen, in denen überbetriebliche Kurse organisiert werden, kann die betreffende Schule beschliessen, den Teil der Zwischenprüfungen, der sich auf die praktische Arbeit bezieht, durch eine Evaluation im Rahmen dieser Kurse zu ersetzen.

Art. 54 Zwischenprüfungen (Art. 55 BBiG) – Massnahmen bei ungenügenden Resultaten

Zeigen die Zwischenprüfungen, dass der Ausbildungsstand der lernenden Person ungenügend ist oder sie zu wenig Fortschritte macht, so schlägt die betreffende Schule nach Anhören der Vertragsparteien diesen und insbesondere der lernenden Person folgende Massnahmen vor:

  1. provisorische und bedingte Promotion;
  2. Wiederholung des Schuljahrs mit Verlängerung des Lehrvertrags;
  3. Änderung des Ausbildungstyps;
  4. berufliche Neuorientierung;
  5. Auflösung des Lehrvertrags.

Die Vertragsparteien entscheiden über die vorgeschlagenen Massnahmen und informieren das Amt umgehend.

Weisen die Vertragsparteien die vorgeschlagenen Massnahmen zurück oder nehmen sie nicht innerhalb der gesetzten Frist dazu Stellung, so kann das Amt den Lehrvertrag durch Widerruf der Genehmigung auflösen.

Art. 55 Expertinnen und Experten (Art. 51 BBiG)

Das Amt bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Qualifikationsverfahren auf Vorschlag der Berufsverbände, der Qualifikationskommissionen, der Lehraufsichtskommissionen und der Berufsfachschulen.

Die Expertinnen und Experten erhalten eine Entschädigung.

Art. 56 Qualifikationskommissionen (Art. 52 BBiG)

Die Mitglieder der Kommissionen werden unter den Expertinnen und Experten bezeichnet.

Jede Kommission bezeichnet ihr Präsidium und ihr Vizepräsidium.

Die Präsidentin oder der Präsident ist Chefexpertin oder Chefexperte im betreffenden Berufsfeld, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die Stellvertretung.

Das Amt erlässt Weisungen über die Organisation der Qualifikationskommissionen.

Art. 57 Anerkennung von Bildungsleistungen (Art. 57 BBiG)

Die Anerkennung von Bildungsleistungen und insbesondere das Verfahren richten sich nach den Empfehlungen des Bundes.

Das Amt sorgt dafür, dass im Einvernehmen mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Kantonen ein ergänzendes Bildungsangebot mit Qualifikationsverfahren aufgestellt wird, das sich auf die Bilanzen der Kompetenzen abstützt, die anhand der Anforderungen der Bundesverordnungen aufgestellt werden.

Gegebenenfalls koordiniert es das ergänzende Bildungsangebot und die Qualifikationsverfahren mit den Kantonen.

Art. 58 Betrug (Art. 51 BBiG)

Wird im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens ein Betrug oder ein Plagiat festgestellt, so verfasst die Aufsichtsperson oder die mit der Prüfungskorrektur beauftragte Person über den Vorfall zuhanden der betreffenden Qualifikationskommission einen schriftlichen Bericht.

Auf Antrag dieser Kommission kann das Amt die Prüfungsarbeit der Person als ungültig erklären und ihr die Note 1 erteilen.

Art. 59 Angaben auf den Abschlussurkunden (Art. 61 BBiG)

Die Elemente und Rubriken, die in den nationalen Standardunterlagen erwähnt sind, werden auf den ausgestellten Abschlussurkunden aufgeführt.

Mit Ausnahme der Daten des Lehrbetriebs werden diese Elemente und Rubriken auch auf den Notenausweisen angegeben.

5 Finanzierung

Art. 60 Pauschalbeiträge (Art. 71 BBiG) – Anbieter von überbetrieblichen Kursen

Die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse darf die Höchstbeträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen nicht überschreiten.

Die Zahl der subventionierten überbetrieblichen Kurstage kann die Zahl der in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegten Kurstage nicht überschreiten.

Art. 61 Pauschalbeiträge (Art. 71 BBiG) – Andere Leistungsanbieter

Die zur Finanzierung der Berufsbildung ausgezahlten Pauschalen können die Höchstbeträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen nicht überschreiten.

Liegen keine interkantonalen Vereinbarungen oder Vorgaben des Bundes vor, werden die Pauschalen so festgelegt, dass sie höchstens 60 % der Kosten decken. In begründeten Fällen können die Pauschalen ausnahmsweise bis zu 80 % der Kosten decken.

Die Projekte können grundsätzlich während höchstens vier Jahren unterstützt werden. In begründeten Fällen ist jedoch eine Verlängerung möglich.

Art. 62 Kostenanteil zu Lasten der Gemeinden (Art. 66 Abs. 1 Bst. b und c BBiG)

Die Berechnung des von der Gemeinde geschuldeten Betrags erfolgt proportional zur Dauer:

  1. des Wohnsitzes der lernenden Person und
  2. der Bildung im Lehrbetrieb auf dem Gemeindegebiet.

Als Lehrortsgemeinde gilt die Gemeinde, in der sich der Lehrbetrieb oder im Falle eines Lehrbetriebsverbunds der Leitbetrieb befindet.

Art. 63 Arbeitgeberbeitrag (Art. 68 BBiG)

Der Arbeitgeberbeitrag beläuft sich auf 0,4 ‰ der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen.

Art. 64 Inkasso (Art. 70 Bst. c BBiG)

Das Amt zieht die Beiträge der Gemeinden und Arbeitgeber jährlich ein.

Art. 64a Mittel aus dem Steuerreform-Fonds (Art. 70a BBiG)

Mit dem Steuerreform-Fonds (der Fonds) sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Massnahmen nach Artikel 70a BBG mitfinanziert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.

Der Fonds wird aus den Einnahmen aus der mit Artikel 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform eingeführten Abgabe finanziert.

Die Direktion entscheidet über die Verwendung des Fonds.

Die Direktion oder das Amt können rechtliche Kriterien für den Erhalt von Fondsmitteln festlegen.

Der Fonds wird vom Amt nach den Vorgaben des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates verwaltet. Der Fonds wird in der Staatsbilanz ausgewiesen. Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.

Art. 65 Gebühren, Schulgelder, Bussen und Entschädigungen

Die Höhe der Gebühren, Schulgelder und Bussen sowie der gewährten Entschädigungen wird in einer Verordnung des Staatsrats festgelegt.

6 Schlussbestimmungen

Art. 66 Disziplinarverfahren

Das bisherige Recht bleibt für Disziplinarverfahren gültig, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, es sei denn, die neuen Bestimmungen fallen für die direkt betroffenen Personen günstiger aus.

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Ausführungsreglement vom 23. August 1988 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.11);
  2. das Reglement vom 10. Dezember 1996 über die Abschlussprüfungen für die Berufsmaturität an Berufsschulen und Lehrwerkstätten (SGF 420.13);
  3. der Beschluss vom 11. November 1992 über die Gebühren für die offiziellen Formulare des Amtes für Berufsbildung (SGF 420.16);
  4. der Beschluss vom 23. August 1988 über den Beitrag der Arbeitgeber an die Berufsbildung (SGF 420.17).

Art. 68 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 6. Juli 2004 des Weiterbildungs- und Informatikzentrums (SGF 423.31) wird wie folgt geändert:

Art. 69 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Egress

2010_043

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_043
11.11.2013 Art. 60 geändert 01.01.2014 2013_114
07.12.2015 Art. 43 geändert 01.01.2016 2015_133
03.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert 01.08.2018 2018_053
10.12.2019 Art. 64a eingefügt 01.01.2020 2019_099
04.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.03.2010 01.01.2010 2010_043
Art. 1 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 43 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_133
Art. 60 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 60 Abs. 1 geändert 03.07.2018 01.08.2018 2018_053
Art. 64a eingefügt 10.12.2019 01.01.2020 2019_099