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430.11

Verordnung über den Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich

(VBTH)

vom 15.12.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Bezeichnungs- und Titelschutz im Hochschulbereich - V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz, HFKG), insbesondere die Artikel 29, 62 und 63;

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat), insbesondere Artikel 12;

gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG), insbesondere Artikel 11a;

gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 2014 über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FRG), insbesondere Artikel 48;

gestützt auf die Verordnung vom 29. November 2019 des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen, insbesondere den 4. Abschnitt;

in Erwägung:

Gemäss Artikel 62 Abs. 1 HFKG sind die Bezeichnungen des Hochschulbereichs geschützt, auch in zusammengesetzten oder davon abgeleiteten Formen. Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat (Art. 63 Abs. 2 HFKG). Den Kantonen steht es frei, in ihrer Gesetzgebung weitere Formen zu schützen und deren Nutzung von einer institutionellen Akkreditierung im Sinne des HFKG abhängig zu machen. Zudem sind die Titel im Hochschulbereich gemäss Artikel 62 Abs. 2 HFKG nach den geltenden Bestimmungen geschützt, was bedeutet, dass der Schutz auf kantonalem und interkantonalem Recht beruht. Da die von der Universität Freiburg und der Fachhochschule Westschweiz Freiburg verliehenen Titel bereits durch ihre jeweiligen Gesetze geschützt sind, soll die vorliegende Verordnung insbesondere den Schutzperimeter der Hochschultitel präzisieren und die Höhe der Geldstrafen nach Artikel 12 festlegen.

Diese Verordnung wird in Erwartung der nächsten Änderungen des UniG bzw. des HES-SO//FRG erlassen, um die Einheitlichkeit der Materie zu gewährleisten und die entsprechenden Bestimmungen ins kantonale Recht aufzunehmen.

Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung führt das HFKG[1] aus (Art. 29, 62 und 63) und:

  1. legt den kantonalen Schutzperimeter für die Bezeichnungen und Titel im Hochschulbereich fest;
  2. bestimmt die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden;
  3. setzt die administrativen und strafrechtlichen Sanktionen fest.

Art. 2 Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Institutionen auf Hochschulstufe ohne institutionelle Akkreditierung nach dem HFKG[2] (nicht akkreditierte Institutionen), die im Kanton Freiburg Bildungsaktivitäten ausüben oder auszuüben beabsichtigen, die zu Abschlüssen auf Hochschulstufe führen.

Die Ausbildungen im Bereich der höheren Berufsbildung werden durch die entsprechende Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons geregelt. Sie unterliegen nicht dieser Verordnung.

2 Schutz von Bezeichnungen und Titeln im Hochschulbereich

Art. 3 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie zusammengesetzte oder davon abgeleitete Bezeichnungen sind geschützt (Art. 62 Abs. 1 HFKG[3]).

Unter zusammengesetzte oder abgeleitete Bezeichnungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die folgenden Begriffe zu verstehen, auch wenn sie in der Mehrzahl oder im weiblichen Geschlecht oder in den Entsprechungen in einer Amtssprache des Kantons oder in einer anderen Sprache verwendet werden:

  1. universitäres Institut;
  2. Fachhochschulinstitut oder pädagogisches Hochschulinstitut;
  3. Hochschulinstitut;
  4. Hochschule;
  5. Akademie, akademisch;
  6. technische Hochschule;
  7. Fakultät.

Art. 4 Schutz von Titeln

In Anlehnung an die Artikel 11a UniG[4] und 48 HES-SO//FRG[5] sind die von den akkreditierten Institutionen des Hochschulbereichs verliehenen Titel, die in den Artikeln 11 bis 14 der Bundesverordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den schweizerischen Hochschulen[6] aufgeführt werden, geschützt, einschliesslich der Entsprechungen in einer anderen Sprache, in abgekürzter oder abgeleiteter Form, wie Bachelor, Master, Doktorat, PhD oder Lizenziat.

Die in Artikel 11a UniG[7] definierten akademischen Grade gelten als Titel im Sinne dieser Verordnung.

Nicht akkreditierte Institutionen, die zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung gemäss dem HFKG[8] zugelassen wurden, dürfen bis zum endgültigen Akkreditierungsentscheid vorläufig geschützte Titel verleihen.

Wurde die Akkreditierung gemäss dem HFKG[9] verweigert oder entzogen, so ist die betreffende Institution nicht mehr berechtigt, die geschützten Titel zu verleihen.

Art. 5 Auswirkungen des Schutzes

Nicht akkreditierte Institutionen dürfen die geschützten Bezeichnungen und Titel nach den Artikeln 3 und 4 nicht verwenden, insbesondere nicht:

  1. im Namen der Institution;
  2. für den im Handelsregister angegebenen Zweck der Institution;
  3. in offiziellen Dokumenten und Urkunden;
  4. in der Kommunikation mit Dritten (z. B. in Publikationen, auf der Website, in Informationsbroschüren, in Anmeldeformularen, in Zitaten von Dritten);
  5. in ausgestellten Zeugnissen oder Diplomen.

3 Zuständige Direktionen und Aufsicht

Art. 6 Zuständige Direktionen

Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten stellt die Aufsicht über die nicht akkreditierten Institutionen auf Stufe der universitären und pädagogischen Hochschulen sicher.

Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion stellt die Aufsicht über die nicht akkreditierten Institutionen auf Stufe der Fachhochschulen sicher.

Art. 7 Aufsicht

Die jeweils zuständige Direktion sorgt dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 3–5 eingehalten werden. Sie hat insbesondere die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass:

  1. die geschützten Bezeichnungen (Art. 3) nicht von nicht akkreditierten Institutionen verwendet werden;
  2. die geschützten Titel (Art. 4) nicht von nicht akkreditierten Institutionen verliehen werden.

4 Einhaltung, Strafanzeige und administrative Sanktionen

Art. 8 Frist zur Einhaltung der Vorschriften und Strafanzeige

Verwendet eine nicht akkreditierte Institution die nach den Artikeln 3–5 dieser Verordnung geschützten Bezeichnungen oder stellt sie geschützte Titel aus, so setzt ihr die zuständige Direktion eine Frist von sechs Monaten, um sich an die Vorschriften zu halten.

Verlangt die zuständige Direktion die Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 1, so zeigt sie den Fall bei der zuständigen Strafbehörde an.

Art. 9 Administrative Sanktionen

Die zuständige Direktion ordnet die Einstellung der Ausbildungstätigkeit auf Hochschulstufe an, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die nicht akkreditierte Institution hat trotz Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben.
  2. Die nicht akkreditierte Institution verbreitet nach der Einhaltung der Vorschriften erneut missbräuchliche oder irreführende Informationen.

Art. 10 Rechtsmittel

Die Entscheide der zuständigen Direktion im Rahmen dieser Verordnung sind nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

5 Strafbestimmungen

Art. 11 Strafverfolgungsbehörde

Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach dem Justizgesetz vom 31. Mai 2010[10].

Art. 12 Strafbestimmungen

Bei Verstössen gegen die Artikel 3–5 dieser Verordnung verhängt die zuständige Strafbehörde eine Geldstrafe in Höhe von:

  1. höchstens 200'000 Franken, wenn die für die nicht akkreditierte Institution verantwortlichen Personen, insbesondere die Mitglieder der Direktion, vorsätzlich handeln;
  2. höchstens 100'000 Franken, wenn die für die nicht akkreditierte Institution verantwortlichen Personen, insbesondere die Mitglieder der Direktion, fahrlässig handeln.

6 Übergangsbestimmungen

Art. 13 Übergangsrecht

Institutionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht akkreditiert sind, haben sechs Monate Zeit, um die in den Artikeln 3–5 genannten Bestimmungen zu erfüllen.

Egress

2025_105

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.12.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_105

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.12.2025 01.01.2026 2025_105