In Anlehnung an die Artikel 11a UniG und 48 HES-SO//FRG sind die von den akkreditierten Institutionen des Hochschulbereichs verliehenen Titel, die in den Artikeln 11 bis 14 der Bundesverordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den schweizerischen Hochschulen aufgeführt werden, geschützt, einschliesslich der Entsprechungen in einer anderen Sprache, in abgekürzter oder abgeleiteter Form, wie Bachelor, Master, Doktorat, PhD oder Lizenziat.
Die in Artikel 11a UniG definierten akademischen Grade gelten als Titel im Sinne dieser Verordnung.
Nicht akkreditierte Institutionen, die zum Verfahren der institutionellen Akkreditierung gemäss dem HFKG zugelassen wurden, dürfen bis zum endgültigen Akkreditierungsentscheid vorläufig geschützte Titel verleihen.
Wurde die Akkreditierung gemäss dem HFKG verweigert oder entzogen, so ist die betreffende Institution nicht mehr berechtigt, die geschützten Titel zu verleihen.