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431.1.17

Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum französischsprachigen Spezialisierten Master of Arts in Sonderpädagogik: Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24

vom 26.06.2023 (Fassung in Kraft getreten am 26.06.2023)

Präambel

Sonderpädagogik, Zulassungsbeschränkungen – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);

 

in Erwägung:

Im Frühjahr 2023 ging eine hohe Zahl von Anmeldungen für den französischsprachigen Masterstudiengang in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, ein. Die Schulen, die Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreuen und in denen die Praktika absolviert werden, und das Departement für Sonderpädagogik der Universität Freiburg können nur im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität und der verfügbaren Ressourcen eine qualitativ hochwertige Ausbildung gewährleisten.

 

Deshalb hat das Rektorat der Universität Freiburg mit Beschluss vom 12. Juni 2023 einer Zulassungsbeschränkung für den französischsprachigen Master in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, für das akademische Jahr 2023/24 zugestimmt.

 

Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem akademischen Jahr 2023/24 den französischsprachigen Master in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, an der Universität Freiburg absolvieren möchten.

Sie regelt die Beschränkung der Zulassung zum Studium auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Die maximale Aufnahmekapazität wird auf 40 neue Studienplätze festgelegt.

Art. 3 Aufteilung der Studienplätze

Die Plätze werden gleichmässig auf die beiden zugelassenen Bewerbungsprofile verteilt, d. h. einerseits die Inhaberinnen und Inhaber eines in der Schweiz anerkannten Lehrdiploms (Primarstufe) für Regelklassen, das mindestens einem Bachelor entspricht, und andererseits die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Arts in Klinischer Heilpädagogik und Sonderpädagogik.

Art. 4 Organisation

Das Zulassungsverfahren wird vom Departement für Sonderpädagogik in Zusammenarbeit mit dem Dekanat der Philosophischen Fakultät organisiert.

Art. 5 Auswahlkriterien

Da die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität gemäss Artikel 2 übersteigt, muss eine Auswahl unter den Bewerbungen getroffen werden. Für den Entscheid über die Zulassung sind massgebend:

  1. die ausgewogene Verteilung zwischen den beiden Profilen nach Artikel 3,
  2. die Bestätigung des vollständigen Abschlusses des Studiums, das zu einem der beiden Titel nach Artikel 3 führt, bis zum 30. April 2023.

Wenn die Anzahl der Bewerbungen, die das Kriterium nach Absatz 1 Bst. b erfüllen, geringer ist als die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, werden die verbleibenden Studienplätze unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihr Studium am 30. April 2023 noch nicht abgeschlossen haben, auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (Noten) in spezifischen Unterrichtseinheiten mit Bezug zur angestrebten Ausbildung vergeben. Eine solche Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass bis zum Beginn des Herbstsemesters 2023 einer der Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 3 erworben wurde.

Den überzähligen Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Absatz 2 wird ein Studienplatz für das Studienjahr 2024/25 garantiert.

Art. 6 Daten des Zulassungsverfahrens

Für das akademische Jahr 2023/24 war die Einreichung von Zulassungsgesuchen bis zum 30. April 2023 möglich; die Prüfung der Dossiers findet zwischen dem 15. Juni und dem 15. Juli 2023 statt. Die Philosophische Fakultät entscheidet über die Vergabe der Studienplätze gemäss dieser Verordnung.

Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung entscheidet über die formelle Zulassung und teilt den Zulassungsentscheid spätestens bis zum 15. August 2023 mit.

Art. 7 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Philosophischen Fakultät kann bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

Art. 8 Vorbehaltene Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg und die Bestimmungen über die Zulassung zum französischsprachigen Master in Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik, (Art. 9 des Reglements über die Studiengänge und -programme in Sonderpädagogik) bleiben vorbehalten.

Egress

2023_054

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.06.2023 Erlass Grunderlass 26.06.2023 2023_054

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.06.2023 26.06.2023 2023_054