Da die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität gemäss Artikel 2 übersteigt, muss eine Auswahl unter den Bewerbungen getroffen werden. Für den Entscheid über die Zulassung sind massgebend:
- die ausgewogene Verteilung zwischen den beiden Profilen nach Artikel 3,
- die Bestätigung des vollständigen Abschlusses des Studiums, das zu einem der beiden Titel nach Artikel 3 führt, bis zum 30. April 2023.
Wenn die Anzahl der Bewerbungen, die das Kriterium nach Absatz 1 Bst. b erfüllen, geringer ist als die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, werden die verbleibenden Studienplätze unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihr Studium am 30. April 2023 noch nicht abgeschlossen haben, auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (Noten) in spezifischen Unterrichtseinheiten mit Bezug zur angestrebten Ausbildung vergeben. Eine solche Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass bis zum Beginn des Herbstsemesters 2023 einer der Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 3 erworben wurde.
Den überzähligen Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Absatz 2 wird ein Studienplatz für das Studienjahr 2024/25 garantiert.