Dieses Gesetz hat zum Gegenstand:
- die allgemeinen Bestimmungen über die kulturellen Angelegenheiten;
- die Bestimmungen über die Förderung der Kultur durch den Staat.
480.1
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 19. Februar 1990;
auf Antrag dieser Behörde,
Dieses Gesetz hat zum Gegenstand:
Die kulturellen Aktivitäten und der Schutz des kulturellen Erbes sind in erster Linie Angelegenheit der Privatpersonen.
Die Gemeinden und der Staat haben dabei die Aufgabe, entsprechend den ihnen vom Gesetz überbundenen Verantwortlichkeiten unterstützend zu wirken und selber Initiativen zu entwickeln.
Die Gemeinden setzen sich für die Kulturförderung und für den Schutz des kulturellen Erbes ein. Bei der Kulturförderung betätigen sie sich hauptsächlich auf dem Gebiet der kulturellen Veranstaltungen.
Bei der Kulturförderung handeln sie autonom. Zur Verwirklichung von Vorhaben regionaler Bedeutung arbeiten sie mit den Nachbargemeinden zusammen.
Beim Schutz des kulturellen Erbes erfüllen sie die Aufgabe, die ihnen die Spezialgesetzgebung und ihre eigenen Reglemente zuweisen.
Der Staat setzt sich für die Kulturförderung ein. Er betätigt sich dabei hauptsächlich auf dem Gebiet des Kulturschaffens.
Er trägt zum Schutz des kulturellen Erbes bei, indem er sich daran beteiligt, dieses zu erhalten und zur Geltung zu bringen.
Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten und der Wahl der einzusetzenden Mittel hält sich der Staat an die folgenden Leitlinien:
Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten setzt der Staat folgende Mittel ein:
Er kann ferner Subventionen gewähren an den Bau und den Erwerb von Gebäuden mit überregionaler Bedeutung, die für kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind. Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 begrenzt, ausser für Projekte, für die vor diesem Datum ein Gesuch mit einem vollständigen Dossier eingereicht wurde.
Der Staat arbeitet mit den betroffenen Gemeinwesen und Privatpersonen zusammen.
Der Oberamtmann fördert die kulturellen Aktivitäten in seinem Bezirk, indem er darauf hinwirkt, dass die Gemeinden sich untereinander abstimmen und zusammenarbeiten.
Er trägt gemäss den Aufgaben, die ihm durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden, zum Schutz der Kulturgüter bei.
Der Staat trägt durch Subventionen, Käufe und Aufträge, durch die künstlerische Gestaltung von Gebäuden sowie durch die Tätigkeiten seiner kulturellen Anstalten zur Kulturförderung bei.
Er kann sich auch an der Organisation von Veranstaltungen beteiligen und ausnahmsweise selber solche organisieren.
Das vorliegende Gesetz gewährt kein Recht auf staatliche Leistung.
Die Subventionen können in Form von finanziellen Zuwendungen, Defizitgarantien, Darlehen, Stipendien oder weiteren geeigneten Mitteln gleicher Art gewährt werden.
Der Subventionsentscheid kann von Bedingungen, wie der Einreichung des Voranschlags oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden oder Dritter, abhängig gemacht werden.
Er kann auch mit Auflagen, wie der Vorlegung von Abrechnungen und Tätigkeitsberichten oder der Erbringung von Leistungen, versehen werden.
Die Subvention wird ganz oder teilweise widerrufen, wenn das Vorhaben, für das sie gewährt wurde, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn sie erschlichen wurde oder wenn eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt wird.
Die Subventionsgewährung, die Käufe und die Aufträge werden finanziert durch:
Der Fonds wird gespiesen durch:
Der Staatsrat übt die folgenden Befugnisse aus:
Die Direktion, die für die Kultur zuständig ist[1] (die Direktion), übt die folgenden Befugnisse aus:
Für besondere Gegenstände kann sie ihre Entscheidungsbefugnis der Kommission für kulturelle Angelegenheiten oder einer Jury übertragen.
Die Kommission für kulturelle Angelegenheiten (die Kommission) ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ zugewiesen ist. Der Staatsrat und die Direktion können ihr für besondere Gegenstände Entscheidungsbefugnis übertragen.
Sie besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und elf bis dreizehn weiteren Mitgliedern. Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Kommission wird angehört:
Die Kommission kann in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorschläge vorbringen.
Gegen den Entscheid über die Gewährung einer Subvention kann beim Organ, das ihn getroffen hat, Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Die Voranschläge für den Bau oder für bedeutende Renovationen von Gebäuden des Staates oder seiner Anstalten weisen einen Betrag für die künstlerische Gestaltung auf.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Berechnung des einzusetzenden Betrages unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Gebäudes sowie der Art und der Kosten der Arbeiten.
Wird der Bau oder die Renovation eines kommunalen oder interkommunalen Gebäudes, das zum öffentlichen Gebrauch bestimmt ist, vom Staat subventioniert, so werden die Ausgaben für die künstlerische Gestaltung im gleichen Verhältnis subventioniert wie die übrigen Ausgaben.
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[2]
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 24.05.1991 | Erlass | Grunderlass | 01.09.1992 | BL/AGS 1991 f 276 / d 280 |
| 04.04.2001 | Art. 6 | geändert | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 133 / d 135 |
| 14.11.2002 | Art. 14 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 15 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 15.05.2006 | Art. 5 | geändert | 01.08.2006 | 2006_038 |
| 09.10.2008 | Art. 16 | geändert | 01.01.2009 | 2008_118 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 24.05.1991 | 01.09.1992 | BL/AGS 1991 f 276 / d 280 |
| Art. 5 | geändert | 15.05.2006 | 01.08.2006 | 2006_038 |
| Art. 6 | geändert | 04.04.2001 | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 133 / d 135 |
| Art. 14 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 15 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 16 | geändert | 09.10.2008 | 01.01.2009 | 2008_118 |