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480.1

Gesetz über die kulturellen Angelegenheiten

(KAG)

vom 24.05.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2009)

Präambel

Kulturelle Angelegenheiten – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 19. Februar 1990;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Gegenstand des Gesetzes

Art. 1

Dieses Gesetz hat zum Gegenstand:

  1. die allgemeinen Bestimmungen über die kulturellen Angelegenheiten;
  2. die Bestimmungen über die Förderung der Kultur durch den Staat.

2 Allgemeine Bestimmungen über die kulturellen Angelegenheiten

Art. 2 Grundsatz

Die kulturellen Aktivitäten und der Schutz des kulturellen Erbes sind in erster Linie Angelegenheit der Privatpersonen.

Die Gemeinden und der Staat haben dabei die Aufgabe, entsprechend den ihnen vom Gesetz überbundenen Verantwortlichkeiten unterstützend zu wirken und selber Initiativen zu entwickeln.

Art. 3 Verantwortlichkeiten der Gemeinden

Die Gemeinden setzen sich für die Kulturförderung und für den Schutz des kulturellen Erbes ein. Bei der Kulturförderung betätigen sie sich hauptsächlich auf dem Gebiet der kulturellen Veranstaltungen.

Bei der Kulturförderung handeln sie autonom. Zur Verwirklichung von Vorhaben regionaler Bedeutung arbeiten sie mit den Nachbargemeinden zusammen.

Beim Schutz des kulturellen Erbes erfüllen sie die Aufgabe, die ihnen die Spezialgesetzgebung und ihre eigenen Reglemente zuweisen.

Art. 4 Verantwortlichkeiten des Staates – Im Allgemeinen

Der Staat setzt sich für die Kulturförderung ein. Er betätigt sich dabei hauptsächlich auf dem Gebiet des Kulturschaffens.

Er trägt zum Schutz des kulturellen Erbes bei, indem er sich daran beteiligt, dieses zu erhalten und zur Geltung zu bringen.

Art. 5 Verantwortlichkeiten des Staates – Leitlinien

Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten und der Wahl der einzusetzenden Mittel hält sich der Staat an die folgenden Leitlinien:

  1. Er fördert die Entwicklung einer auf den Menschen und die Entfaltung seiner Fähigkeiten ausgerichteten Kultur unter Beachtung der künstlerischen Gestaltungs- und Ausdrucksfreiheit.
  2. Er trägt bei der Festsetzung eines Beitrags den Möglichkeiten der Privatpersonen und der Gemeinwesen Rechnung.
  3. Er erleichtert jedermann den Zugang zur Kultur.
  4. Er achtet die jeweilige kulturelle Identität der verschiedenen Regionen und fördert die Abstimmung und die Zusammenarbeit unter den Regionen.
  5. Er trägt den verschiedenen kulturellen Sparten und Ausdrucksformen Rechnung.
  6. Er sorgt für eine angemessene Verteilung der kulturellen Aktivitäten im Kanton.
  7. Er fördert die Zusammenarbeit, die Koordination und den kulturellen Austausch auf interkantonaler, nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.

Art. 6 Verantwortlichkeiten des Staates – Mittel

Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten setzt der Staat folgende Mittel ein:

  1. Er gewährt Subventionen und setzt weitere zur Förderung geeignete Mittel ein.
  2. Er erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Privatpersonen.
  3. Er trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen.
  4. Er schafft und führt öffentliche Institutionen wie Archive, Bibliotheken, Konservatorien oder Museen.
  5. Er ist dafür besorgt, dass die Ausbildung und die Erziehung in den Schulen aller Stufen das kulturelle Leben fördern.
  6. Er setzt beim Bau und bei der Renovation seiner Gebäude einen angemessenen Betrag für die künstlerische Gestaltung der Gebäude ein.
  7. Er setzt weitere vom Gesetz vorgesehene Mittel ein.

Er kann ferner Subventionen gewähren an den Bau und den Erwerb von Gebäuden mit überregionaler Bedeutung, die für kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind. Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 begrenzt, ausser für Projekte, für die vor diesem Datum ein Gesuch mit einem vollständigen Dossier eingereicht wurde.

Der Staat arbeitet mit den betroffenen Gemeinwesen und Privatpersonen zusammen.

Art. 7 Verantwortlichkeiten des Oberamtmannes

Der Oberamtmann fördert die kulturellen Aktivitäten in seinem Bezirk, indem er darauf hinwirkt, dass die Gemeinden sich untereinander abstimmen und zusammenarbeiten.

Er trägt gemäss den Aufgaben, die ihm durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden, zum Schutz der Kulturgüter bei.

3 Förderung der Kultur durch den Staat

3.1 Die Mittel im Allgemeinen

Art. 8

Der Staat trägt durch Subventionen, Käufe und Aufträge, durch die künstlerische Gestaltung von Gebäuden sowie durch die Tätigkeiten seiner kulturellen Anstalten zur Kulturförderung bei.

Er kann sich auch an der Organisation von Veranstaltungen beteiligen und ausnahmsweise selber solche organisieren.

Das vorliegende Gesetz gewährt kein Recht auf staatliche Leistung.

3.2 Subventionen, Käufe und Aufträge

Art. 9 Subventionsarten

Die Subventionen können in Form von finanziellen Zuwendungen, Defizitgarantien, Darlehen, Stipendien oder weiteren geeigneten Mitteln gleicher Art gewährt werden.

Art. 10 Bedingungen und Auflagen

Der Subventionsentscheid kann von Bedingungen, wie der Einreichung des Voranschlags oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden oder Dritter, abhängig gemacht werden.

Er kann auch mit Auflagen, wie der Vorlegung von Abrechnungen und Tätigkeitsberichten oder der Erbringung von Leistungen, versehen werden.

Art. 11 Widerruf der Subvention

Die Subvention wird ganz oder teilweise widerrufen, wenn das Vorhaben, für das sie gewährt wurde, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn sie erschlichen wurde oder wenn eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt wird.

Art. 12 Finanzierungsmittel

Die Subventionsgewährung, die Käufe und die Aufträge werden finanziert durch:

  1. die jährlich zu diesem Zweck im Staatsvoranschlag vorgesehenen Beträge;
  2. den kantonalen Kulturfonds (im folgenden: der Fonds).

Der Fonds wird gespiesen durch:

  1. Vermächtnisse, Schenkungen und weitere Mittel, die ihm zugewiesen werden können;
  2. den Ertrag seines Vermögens;
  3. die im Staatsvoranschlag vorgesehenen Beträge.

Art. 13 Organisation – Der Staatsrat

Der Staatsrat übt die folgenden Befugnisse aus:

  1. Er bestimmt die allgemeine Kulturförderungspolitik.
  2. Er regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission für kulturelle Angelegenheiten; er ernennt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder dieser Kommission.
  3. Er setzt die Kriterien für die Subventionsgewährung fest.
  4. Er entscheidet über eine Subvention, einen Kauf oder einen Auftrag, wenn die Ausgabe einen im Reglement bestimmten Betrag übersteigt.

Art. 14 Organisation – Die Direktion

Die Direktion, die für die Kultur zuständig ist[1] (die Direktion), übt die folgenden Befugnisse aus:

  1. Sie behandelt innerhalb des Staates alle Fragen, die in den Bereich der Kulturförderung fallen.
  2. Sie verwirklicht die allgemeine Kulturförderungspolitik.
  3. Sie entscheidet über die Subventionen, Käufe und Aufträge, die das Reglement nicht in den Zuständigkeitsbereich des Staatsrates legt.
  4. Sie kann Jurys zur Beurteilung besonderer Leistungen einsetzen.
  5. Sie übt im Bereich der Kulturförderung die Befugnisse aus, die nicht einem andern Organ übertragen sind.

Für besondere Gegenstände kann sie ihre Entscheidungsbefugnis der Kommission für kulturelle Angelegenheiten oder einer Jury übertragen.

Art. 15 Organisation – Die Kommission für kulturelle Angelegenheiten

Die Kommission für kulturelle Angelegenheiten (die Kommission) ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ zugewiesen ist. Der Staatsrat und die Direktion können ihr für besondere Gegenstände Entscheidungsbefugnis übertragen.

Sie besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und elf bis dreizehn weiteren Mitgliedern. Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Die Kommission wird angehört:

  1. zum Entwurf der Regierungsrichtlinien im Bereich der Kulturförderung;
  2. zum Entwurf des Voranschlags in bezug auf die Kulturförderung;
  3. zu den Kriterien für die Subventionsgewährung;
  4. zur Subventionsgewährung, zu Käufen und zu Aufträgen;
  5. zu den Gesetzes- und Reglementsentwürfen betreffend die kulturellen Angelegenheiten;
  6. zu jeder die Kultur betreffenden Frage von allgemeiner Bedeutung, die ihr von der Direktion unterbreitet wird.

Die Kommission kann in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorschläge vorbringen.

Art. 16 Rechtsmittel

Gegen den Entscheid über die Gewährung einer Subvention kann beim Organ, das ihn getroffen hat, Einsprache erhoben werden.

Gegen den Einspracheentscheid kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

3.3 Künstlerische Gestaltung von Gebäuden

Art. 17

Die Voranschläge für den Bau oder für bedeutende Renovationen von Gebäuden des Staates oder seiner Anstalten weisen einen Betrag für die künstlerische Gestaltung auf.

Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Berechnung des einzusetzenden Betrages unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Gebäudes sowie der Art und der Kosten der Arbeiten.

Wird der Bau oder die Renovation eines kommunalen oder interkommunalen Gebäudes, das zum öffentlichen Gebrauch bestimmt ist, vom Staat subventioniert, so werden die Ausgaben für die künstlerische Gestaltung im gleichen Verhältnis subventioniert wie die übrigen Ausgaben.

4 Schlussbestimmung

Art. 18

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[2]

Egress

BL/AGS 1991 f 276 / d 280

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.05.1991 Erlass Grunderlass 01.09.1992 BL/AGS 1991 f 276 / d 280
04.04.2001 Art. 6 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 133 / d 135
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
15.05.2006 Art. 5 geändert 01.08.2006 2006_038
09.10.2008 Art. 16 geändert 01.01.2009 2008_118

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.05.1991 01.09.1992 BL/AGS 1991 f 276 / d 280
Art. 5 geändert 15.05.2006 01.08.2006 2006_038
Art. 6 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 133 / d 135
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118