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514.2

Gesetz zur Subventionierung der Schiessübungen

vom 31.12.1913 (Fassung in Kraft getreten am 16.01.1914)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

im Hinblick auf die am 16. November 1912 vom freiburgischen kantonalen Schützenverein dem Grossen Rat eingereichte Petition;

im Hinblick auf das Gesetz vom 11. Mai 1875 betreffend die Kontrolle und die Polizei der Schiessübungen;

im Hinblick auf die Botschaft des Staatsrates vom 22. November 1913;

in Anerkennung der Wichtigkeit des Schiessens in nationaler und sozialer Hinsicht;

auf den Antrag des Staatsrates,

dekretiert:

Art. 1

Im Staatsbudget wird zur Subventionierung der Schiessübungen alljährlich ein Betrag von mindestens 2000 Franken angesetzt.

Art. 2

Der Staatsrat setzt die Bedingungen dieser Subvention fest.

Art. 3

Sämtliche mit gegenwärtigem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 4

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes, das nach seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, beauftragt.[1]

Egress

BL/AGS 1913 f 152 / d 146

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.12.1913 Erlass Grunderlass 16.01.1914 BL/AGS 1913 f 152 / d 146

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 31.12.1913 16.01.1914 BL/AGS 1913 f 152 / d 146