Der Staat besorgt den Beamten der Kantonspolizei im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.
Beamte der Kantonspolizei sind:
- die Polizeibeamten, nämlich die Gendarmen und die Inspektoren;
- die Hilfspolizisten, nämlich die Hostessen und die Gefangenenbegleiter.