Den Polizeibeamtinnen und -beamten, denen besondere Verpflichtungen bezüglich Dienstplans oder Verfügbarkeit ausserhalb der regulären Dienstzeit obliegen, wird eine als Dienstentschädigung bezeichnete Pauschalentschädigung ausgerichtet.
Mit dieser Entschädigung werden abgegolten:
- die unregelmässige Arbeitszeit;
- die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei).