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551.32

Verordnung über die Dienstentschädigung für die Polizeibeamtinnen und -beamten

vom 04.02.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

in Erwägung:

Im Anschluss an die Reorganisation der Kantonspolizei und unter Berücksichtigung der Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Änderung der Einreihung der Funktionen bei der Kantonspolizei sind die besonderen Verpflichtungen, die die Dienstentschädigung rechtfertigen, neu zu definieren und der Betrag der Entschädigung anzupassen.

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Den Polizeibeamtinnen und -beamten, denen besondere Verpflichtungen bezüglich Dienstplans oder Verfügbarkeit ausserhalb der regulären Dienstzeit obliegen, wird eine als Dienstentschädigung bezeichnete Pauschalentschädigung ausgerichtet.

Mit dieser Entschädigung werden abgegolten:

  1. die unregelmässige Arbeitszeit;
  2. die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei).

Art. 2

Die Dienstentschädigung beträgt monatlich 166 Franken (1992 Franken jährlich).

Sie wird nach Artikel 110 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) der Teuerung angepasst.

Auf der Dienstentschädigung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

Art. 3

Die vor dem 1. November 1991 angestellten Polizeibeamtinnen und -beamten erhalten zusätzlich zu der Dienstentschädigung nach Artikel 2 eine Entschädigung zur Besitzstandwahrung im Betrag von monatlich 152 Franken (1824 Franken pro Jahr).

Der Betrag der Entschädigung zur Besitzstandwahrung wird nicht der Teuerung angepasst.

Auf der Entschädigung zur Besitzstandwahrung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

Art. 4

Die Polizeibeamtinnen und -beamten haben neben der Dienstentschädigung Anspruch auf die im StPR vorgesehenen punktuellen Entschädigungen für Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen sowie Pikettdienst. Den Polizeibeamtinnen und -beamten, die in den Genuss der Entschädigung zur Besitzstandwahrung nach Artikel 3 kommen, werden die punktuellen Entschädigungen jedoch nur für den Betrag ausgerichtet, der 152 Franken monatlich übersteigt.

Art. 5

Der Beschluss vom 10. Juli 1985 betreffend die den Beamten der Kantonspolizei entrichtete Dienstentschädigung (SGF 551.32) wird aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2003 in Kraft gesetzt.

Egress

2003_030

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.2003 Erlass Grunderlass 01.02.2003 2003_030
18.12.2007 Art. 2 geändert 01.01.2008 2007_145

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.02.2003 01.02.2003 2003_030
Art. 2 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_145