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631.2

Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform

vom 13.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)

Präambel

Umsetzung der Steuerreform - G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung;

nach Einsicht in die Botschaft 2017-DFIN-79 des Staatsrats vom 8. Oktober 2018;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Steuervorlage 17 (Steuerreform).

Es umfasst steuerliche Massnahmen und Begleitmassnahmen, für die es Änderungen im geltenden Recht braucht.

Es regelt ausserdem die Finanzierung gewisser Begleitmassnahmen.

Art. 2 Evaluation

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über seine Umsetzung und Wirkung.

Der Bericht gibt Auskunft über die Entwicklung des Steueraufkommens der juristischen Personen, die Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinwesen, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Abzugs für Forschung und Entwicklung und der für Patente und vergleichbare Rechte geltenden Vorschriften sowie die Einnahmen und die Zweckbestimmung der Abgabe zur Finanzierung der Begleitmassnahmen. Gegebenenfalls schlägt er Anpassungen vor.

2 Finanzierung der Begleitmassnahmen

Art. 3 Sozialabgabe

Die folgenden Begleitmassnahmen werden über eine Sozialabgabe finanziert:

  1. Massnahmen zugunsten der Berufsbildung (Art. 70a des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung);
  2. Massnahmen zugunsten der Stellensuchenden ab 50 Jahren und der Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (Art. 103 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt);
  3. Massnahmen zugunsten der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (Art. 10a des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen);
  4. Massnahmen zugunsten der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (Art. 8 des Gesetzes vom 12. Oktober 2017 über Menschen mit Behinderungen).

Die Sozialabgabe ist von den gewinnsteuerpflichtigen juristischen Personen zu entrichten.

Art. 4 Bemessungsgrundlage und Abgabesatz

Die jährliche Sozialabgabe bemisst sich nach der einfachen kantonalen Gewinnsteuer für die Steuerperiode, die im entsprechenden Jahr endet, und die vom für Steuern zuständigen Amt[1] rechtskräftig verfügt wurde.

Der Abgabesatz beträgt 8,5 % der vom Amt rechtskräftig verfügten einfachen kantonalen Gewinnsteuer.

Art. 5 Zuteilung

Die Einnahmen aus der Sozialabgabe werden folgenden Fonds zugeteilt:

  1. einem Fonds zur Förderung der Berufsbildung und der höheren Berufsbildung;
  2. dem kantonalen Beschäftigungsfonds;
  3. einem Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben;
  4. einem Fonds für die Integration der Menschen mit Behinderungen.

Die Mittelzuweisung der Fonds wird in den einschlägigen Spezialgesetzgebungen geregelt.

Art. 6 Bezugsbehörde

Das Amt bezieht die Sozialabgabe und Zinsen in Anwendung dieses Gesetzes.

Art. 7 Verpflichtung zur Akontozahlung

Das Amt verschickt jeweils Ende Februar eine Akontozahlungsrechnung für die Sozialabgabe der laufenden Steuerperiode. Sie bemisst den Betrag der Akontozahlung nach der letzten Veranlagung oder mittels Schätzung der voraussichtlichen Sozialabgabe für das laufende Steuerjahr.

Die Akontozahlung ist innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu entrichten.

Auf der Akontozahlung wird kein Verzugszins geschuldet und kein Vergütungszins gutgeschrieben.

Art. 8 Abrechnung

Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Steuerpflichtigen erhalten eine separate Abrechnung.

Die geleistete Akontozahlung wird an die gemäss Veranlagung geschuldete Abgabe angerechnet.

Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet. Artikel 206 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern ist anwendbar.

Art. 9 Fälligkeit

Die Abgabe wird mit Eröffnung der Veranlagungsanzeige fällig.

Art. 10 Verjährung

Das Recht auf Veranlagung der Abgabe verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Das Recht auf Bezug der Abgabe verjährt 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, und die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung gilt Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern sinngemäss.

Art. 11 Geltendes Recht

Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern gelten für Solidarität, Bezug, Betreibung und Rechtsmittel, sofern dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderungen geltenden Rechts

Die folgenden Gesetze werden gemäss den Bestimmungen im Anhang[2] geändert:

  1. Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (SGF 420.1);
  2. Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1);
  3. Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (SGF 835.1);
  4. Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1);
  5. Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (SGF 866.1.1).

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

2018_124

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2018_124

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.12.2018 01.01.2020 2018_124