Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Steuervorlage 17 (Steuerreform).
Es umfasst steuerliche Massnahmen und Begleitmassnahmen, für die es Änderungen im geltenden Recht braucht.
Es regelt ausserdem die Finanzierung gewisser Begleitmassnahmen.
631.2
gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung;
nach Einsicht in die Botschaft 2017-DFIN-79 des Staatsrats vom 8. Oktober 2018;
auf Antrag dieser Behörde,
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Steuervorlage 17 (Steuerreform).
Es umfasst steuerliche Massnahmen und Begleitmassnahmen, für die es Änderungen im geltenden Recht braucht.
Es regelt ausserdem die Finanzierung gewisser Begleitmassnahmen.
Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über seine Umsetzung und Wirkung.
Der Bericht gibt Auskunft über die Entwicklung des Steueraufkommens der juristischen Personen, die Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinwesen, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Abzugs für Forschung und Entwicklung und der für Patente und vergleichbare Rechte geltenden Vorschriften sowie die Einnahmen und die Zweckbestimmung der Abgabe zur Finanzierung der Begleitmassnahmen. Gegebenenfalls schlägt er Anpassungen vor.
Die folgenden Begleitmassnahmen werden über eine Sozialabgabe finanziert:
Die Sozialabgabe ist von den gewinnsteuerpflichtigen juristischen Personen zu entrichten.
Die jährliche Sozialabgabe bemisst sich nach der einfachen kantonalen Gewinnsteuer für die Steuerperiode, die im entsprechenden Jahr endet, und die vom für Steuern zuständigen Amt[1] rechtskräftig verfügt wurde.
Der Abgabesatz beträgt 8,5 % der vom Amt rechtskräftig verfügten einfachen kantonalen Gewinnsteuer.
Die Einnahmen aus der Sozialabgabe werden folgenden Fonds zugeteilt:
Die Mittelzuweisung der Fonds wird in den einschlägigen Spezialgesetzgebungen geregelt.
Das Amt bezieht die Sozialabgabe und Zinsen in Anwendung dieses Gesetzes.
Das Amt verschickt jeweils Ende Februar eine Akontozahlungsrechnung für die Sozialabgabe der laufenden Steuerperiode. Sie bemisst den Betrag der Akontozahlung nach der letzten Veranlagung oder mittels Schätzung der voraussichtlichen Sozialabgabe für das laufende Steuerjahr.
Die Akontozahlung ist innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu entrichten.
Auf der Akontozahlung wird kein Verzugszins geschuldet und kein Vergütungszins gutgeschrieben.
Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Steuerpflichtigen erhalten eine separate Abrechnung.
Die geleistete Akontozahlung wird an die gemäss Veranlagung geschuldete Abgabe angerechnet.
Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet. Artikel 206 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern ist anwendbar.
Die Abgabe wird mit Eröffnung der Veranlagungsanzeige fällig.
Das Recht auf Veranlagung der Abgabe verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
Das Recht auf Bezug der Abgabe verjährt 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, und die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
Für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung gilt Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern sinngemäss.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern gelten für Solidarität, Bezug, Betreibung und Rechtsmittel, sofern dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
Die folgenden Gesetze werden gemäss den Bestimmungen im Anhang[2] geändert:
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.2018 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2020 | 2018_124 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 13.12.2018 | 01.01.2020 | 2018_124 |