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631.48

Verordnung über den Abzug der Kranken- und Unfallversicherungsprämien

vom 08.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 34 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

 

in Erwägung:

Der Staatsrat bestimmt für jede Versicherungskategorie die abziehbaren Pauschalprämien der Kranken- und Unfallversicherung und stützt sich dabei auf das vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichte Zahlenmaterial.

Der Staatsrat hat im Zuge der Umsetzung der Struktur- und Sparmassnahmen zur Verbesserung des Finanzhaushaltes des Staates Freiburg beschlossen, die abziehbaren Pauschalprämien auf dem Stand der für 2013 gewährten Beträge einzufrieren.

Der Grosse Rat hat am 20. Dezember 2019 im Rahmen der Behandlung der Motion 2019-GC-152 Dafflon Hubert / Defferrard Francine der teilweisen Wiederzulassung höherer Krankenkassenprämienabzüge zugestimmt.

 

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die jährlich abziehbaren Kranken- und Unfallversicherungsprämien werden für die einzelnen Versicherungsgruppen pauschal wie folgt festgesetzt:

  1. Erwachsene: Fr. 4'810.–
  2. junge Erwachsene in Ausbildung (ab vollendetem 18. Altersjahr bis zum 25. Altersjahr), die unterhalten werden: Fr. 4'210.–
  3. Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr), die unterhalten werden: Fr. 1'140.–

Der Anspruch auf den Abzug wird für jede Versichertenkategorie aufgrund des Alters am 31. Dezember des Steuerjahres oder am Ende der Steuerpflicht festgelegt.

Art. 2

Diese Verordnung gilt ab der Steuerperiode 2021.

Egress

2020_111

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_111

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.09.2020 01.01.2021 2020_111