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770.4

Gesetz über den kantonalen Energiefonds

vom 12.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011)

Präambel

Kantonaler Energiefonds – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 und das Energiereglement vom 5. März 2001;

gestützt auf den Bericht Nr. 160 des Staatsrats an den Grossen Rat zur Energieplanung des Kantons Freiburg (neue Energiestrategie) vom 29. September 2009;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 31. Januar 2011;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Einrichtung

Es wird ein kantonaler Energiefonds (der Fonds) eingerichtet.

Art. 2 Zweck

Der Fonds soll die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien in Anwendung des Energiegesetzes fördern.

Art. 3 Verwendung der Mittel des Fonds

Der Fonds finanziert mit den verfügbaren Mitteln insbesondere folgende Massnahmen:

  1. Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
  2. Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
  3. Massnahmen zur Abwärmenutzung;
  4. Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
  5. Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie;
  6. Massnahmen, die es öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen, die Anforderungen für die Erlangung eines Labels im Energiebereich zu erfüllen;
  7. Massnahmen zur Förderung der angewandten Forschung, der Information und der Beratung.

Art. 4 Finanzielle Mittel

Der Fonds wird gespeist durch:

  1. die Pauschalbeiträge, die der Bund dem Kanton zuteilt und die vom Betrag abhängen, der im Voranschlag des Kantons für den Energiebereich eingestellt wird;
  2. die Beträge, die im Voranschlag der für Energie zuständigen Direktion[1] (die Direktion) eingestellt werden und die für die Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung bestimmt sind;
  3. die Rückerstattungen und Rückzahlungen von Subventionen;
  4. Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter zu seinen Gunsten.

Art. 5 Kontrolle der Verpflichtungen

Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.

Das für Energie zuständige Amt[2] (das Amt) kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen.

Es informiert die Direktion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.

Art. 6 Verwaltung

Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.

Für die administrativen Belange des Fonds ist das Amt zuständig.

Art. 7 Kontrolle

Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

Art. 8 Inkrafttreten und Referendum

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[3]

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2011_040

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_040

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.05.2011 01.07.2011 2011_040