Es wird ein kantonaler Energiefonds (der Fonds) eingerichtet.
770.4
Gesetz über den kantonalen Energiefonds
Präambel
Kantonaler Energiefonds – G
gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 und das Energiereglement vom 5. März 2001;
gestützt auf den Bericht Nr. 160 des Staatsrats an den Grossen Rat zur Energieplanung des Kantons Freiburg (neue Energiestrategie) vom 29. September 2009;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 31. Januar 2011;
auf Antrag dieser Behörde,
Art. 1 Einrichtung
Art. 2 Zweck
Der Fonds soll die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien in Anwendung des Energiegesetzes fördern.
Art. 3 Verwendung der Mittel des Fonds
Der Fonds finanziert mit den verfügbaren Mitteln insbesondere folgende Massnahmen:
- Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
- Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
- Massnahmen zur Abwärmenutzung;
- Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
- Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie;
- Massnahmen, die es öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen, die Anforderungen für die Erlangung eines Labels im Energiebereich zu erfüllen;
- Massnahmen zur Förderung der angewandten Forschung, der Information und der Beratung.
Art. 4 Finanzielle Mittel
Der Fonds wird gespeist durch:
- die Pauschalbeiträge, die der Bund dem Kanton zuteilt und die vom Betrag abhängen, der im Voranschlag des Kantons für den Energiebereich eingestellt wird;
- die Beträge, die im Voranschlag der für Energie zuständigen Direktion[1] (die Direktion) eingestellt werden und die für die Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung bestimmt sind;
- die Rückerstattungen und Rückzahlungen von Subventionen;
- Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter zu seinen Gunsten.
Art. 5 Kontrolle der Verpflichtungen
Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.
Das für Energie zuständige Amt[2] (das Amt) kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen.
Es informiert die Direktion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.
Art. 6 Verwaltung
Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.
Für die administrativen Belange des Fonds ist das Amt zuständig.
Art. 7 Kontrolle
Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
Art. 8 Inkrafttreten und Referendum
Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[3]
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 12.05.2011 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2011 | 2011_040 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 12.05.2011 | 01.07.2011 | 2011_040 |