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781.82

Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter

vom 01.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Bundesverordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

gestützt auf die Bundesverordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und über die Gefahrgutbeauftragten zuständigen Behörden.

Art. 2 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde, um auf den Strassen die Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu vollziehen.

Sie erteilt die Bewilligungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen.

Sie delegiert den interessierten Verbänden die Organisation der Ausbildung der Fahrzeugführer und anerkennt die von diesen Verbänden ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen.

Art. 3 Amt für den Arbeitsmarkt

Das Amt für den Arbeitsmarkt ist die zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

Es ist zuständig für die Durchführung der Kontrollen bei den Absendern, den Beförderern und den Empfängern gemäss den Bestimmungen der Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

Es kann die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.

Art. 4 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker

Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Kantonspolizei können die Mitwirkung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker anfordern, wenn die Beförderung Gifte im Sinne der Bundesgesetzgebung über Gifte betrifft.

Art. 5 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übt alle Aufgaben aus, die die Bundesgesetzgebung der Zulassungsbehörde oder der Fahrzeugkontrollbehörde überträgt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

2003_176

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.12.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_176
03.12.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_115

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.12.2003 01.01.2004 2003_176
Art. 4 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115