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786.12

Verordnung über unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg

(LfzV)

vom 14.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024)

Präambel

Unbemannte Luftfahrzeuge – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG);

gestützt auf Artikel 2a Abs. 2 der Bundesverordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV);

gestützt auf Artikel 19 der Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);

gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. fbis der Bundesverordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV);

gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. fbis der Bundesverordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ);

gestützt auf die Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und 52 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG);

 

in Erwägung:

Der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) hat in den vergangenen Jahren in der Schweiz und im Kanton Freiburg laufend zugenommen. Diese Entwicklung wirkt sich auf die Sicherheit und die Aufteilung des Luftraums aus und kann für Wildtiere eine ernsthafte Störung bedeuten.

 

Heute richten sich die Bedingungen der Bundesgesetzgebung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen nach deren Gewicht. Der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 30 kg erfordert eine Bewilligung des Bundes.

 

Für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg gelten gemäss Artikel 17 VLK folgende Regeln:

- Wer ein solches Luftfahrzeug betreibt, muss stets direkten Blickkontakt zum Luftfahrzeug haben und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.

- Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:

a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;

b. in Kontrollzonen, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;

c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen gemäss VLK.

 

Die Artikel 2a LFV und 19 VLK sehen eine Restkompetenz der Kantone vor. Diese können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg zusätzliche Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen.

 

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle unbemannten Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg (unbemannte Luftfahrzeuge) im Sinne der Artikel 14b ff. der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK).

Unbemannte Luftfahrzeuge, die von den Polizeidiensten, der Freiburger Strafanstalt (FRSA), den Rettungsdiensten und den Institutionen nach Anhang 1 eingesetzt werden, sind dieser Verordnung nicht unterstellt.

Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Permanente Flugverbotszonen

Auf dem Gebiet des Kantons Freiburg ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zu den folgenden Arealen untersagt:

  1. Gebäude oder Grundstücke, die für den Vollzug der Aufgaben der FRSA bestimmt sind (Anhang 2 Art. A2-2-3);
  2. Gebäude der Staatsanwaltschaft und der Polizei (BAPOL) (Anhang 2 Art. A2-4);
  3. Interventionszentren der Kantonspolizei, namentlich Interventionszentren der Gendarmerie (IZG) Zentrum, Nord und Süd (Anhang 2 Art. A2-5-6-7);
  4. Gebäude des Kantonsspitals Freiburg (HFR), Standorte Villars-sur-Glâne, Tafers und Riaz (Anhang 2 Art. A2-8-9-10).

Art. 3 Temporäre Flugverbotszonen

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) kann in Form eines im Amtsblatt veröffentlichten Beschlusses weitere temporäre Flugverbotszonen beschliessen, namentlich:

  1. bei grossen Menschenansammlungen;
  2. bei besonderen Ereignissen, die eine höhere Sicherheit erfordern.

Auf dem Gebiet des Kantons Freiburg ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zu jeder Zone, in der ein Sicherheits-, Hilfeleistungs- oder Rettungseinsatz stattfindet, untersagt.

Art. 4 Ausnahmeregelung

Ausnahmen von den Flugverboten nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen zulässt. Wird die Bewilligung erteilt, so informiert die zuständige Behörde sofort die Kantonspolizei.

Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen von Artikel 2 ist:

  1. in den Fällen nach Absatz 1 Bst. a und d die Direktorin oder der Direktor der betreffenden Einrichtung;
  2. in den Fällen nach Absatz 1 Bst. b die Direktion;
  3. in den Fällen nach Absatz 1 Bst. c die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei.

Die Direktion ist für die Bewilligung von Ausnahmen von den Flugverboten nach Artikel 3 zuständig. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.

Ausnahmegesuche müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 5 Arbeitstage vor dem beantragten Flugdatum eingehen.

Art. 5 Kommunale Flugverbotszonen – Verfahren

Die Gemeinden können bei der Direktion die Schaffung von permanenten oder temporären Flugverbotszonen auf ihrem Gebiet beantragen.

Die Gemeinden reichen der Direktion zur Unterstützung ihres Gesuchs folgende Unterlagen ein:

  1. die Karten der Flugverbotszonen, die sie auf ihrem Gebiet einrichten möchten;
  2. die Kontaktangaben der Ansprechpersonen, an die sich die Direktion bei Bedarf wenden kann;
  3. ihre Begründung.

Die Einrichtung einer permanenten oder temporären Flugverbotszone muss aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen erfolgen.

Wird das Gesuch bewilligt, so informiert die Direktion sofort die Kantonspolizei und die FRSA, wenn diese davon betroffen sind. Sie sorgt für die Bekanntmachung der Flugverbotszonen.

Die Direktion ist für die Bewilligung von Ausnahmen von den kommunalen Flugverboten zuständig. Entsprechende Gesuche müssen mindestens 5 Arbeitstage vor dem beantragten Flugdatum bei der Direktion eingehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so informiert die Direktion sofort die Kantonspolizei und die FRSA.

Art. 6 Abfangen unbemannter Luftfahrzeuge

Unbemannte Luftfahrzeuge, die unrechtmässig eine Flugverbotszone im Sinne der Artikel 2, 3 und 5 dieser Verordnung überfliegen, dürfen nur von dazu ermächtigten Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei oder Fachpersonen für Justizvollzug der FRSA abgefangen werden.

Art. 7 Strafbestimmungen

Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 verstösst, wird mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Übertretungen gegen diese Verordnung, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Art. 8 Verfahren

Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 9 Datenschutz

Werden unbemannte Luftfahrzeuge zu Überwachungszwecken eingesetzt, so gilt das Gesetz vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung (VidG; SGF 17.3). Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen zu reinen Freizeitzwecken bleibt vorbehalten.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Gemeinden, die bereits eine Regelung für unbemannte Luftfahrzeuge eingeführt haben, müssen die Eintragung von Flugverbotszonen nach Artikel 5 dieser Verordnung innert sechs Monaten nach deren Inkrafttreten beantragen.

A1 ANHANG 1 – Liste der Institutionen, die der Verordnung nicht unterstellt sind

Art. A1-1 Geltungsbereich

Folgende Institutionen sind dieser Verordnung gemäss Artikel 1 Abs. 2 nicht unterstellt:

  1. das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW);
  2. das Amt für Archäologie des Kantons Freiburg (AAFR);
  3. das Amt für Geoinformation (GeoIA);
  4. das Amt für Wald und Natur (WNA);
  5. das Tiefbauamt (TBA).

A2 ANHANG 2 – Permanente Flugverbotszonen (Art. 2)

Art. A2-1 Karte des Kantons Freiburg

Karte des Kantons Freiburg:

Karte des Kantons Freiburg

Art. A2-2 Zentralgefängnis

Permanente Flugverbotszone:

Zentralgefängnis

Art. A2-3 Areal von Bellechasse

Permanente Flugverbotszone:

Areal von Bellechasse

Art. A2-4 Staatsanwaltschaft und Polizeigebäude (BAPOL)

Permanente Flugverbotszone:

Staatsanwaltschaft und Polizeigebäude (BAPOL)

Art. A2-5 Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Zentrum

Permanente Flugverbotszone:

Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Zentrum

Art. A2-6 Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Nord

Permanente Flugverbotszone:

Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Nord

Art. A2-7 Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Süd

Permanente Flugverbotszone:

Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Süd

Art. A2-8 Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Villars-sur-Glâne

Permanente Flugverbotszone:

Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Villars-sur-Glâne

Art. A2-9 Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Tafers

Permanente Flugverbotszone:

Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Tafers

Art. A2-10 Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Riaz

Permanente Flugverbotszone:

Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Riaz

Egress

2021_185

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_185
18.03.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 5 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 5 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_032
20.02.2024 Art. A1-1 Abs. 1, c) geändert 01.03.2024 2024_016

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2021 01.01.2022 2021_185
Art. 3 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 4 Abs. 2, b) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 4 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 4 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 5 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. A1-1 Abs. 1, c) geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_016