gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG);
gestützt auf Artikel 2a Abs. 2 der Bundesverordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV);
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);
gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. fbis der Bundesverordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV);
gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. fbis der Bundesverordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ);
gestützt auf die Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und 52 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG);
in Erwägung:
Der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) hat in den vergangenen Jahren in der Schweiz und im Kanton Freiburg laufend zugenommen. Diese Entwicklung wirkt sich auf die Sicherheit und die Aufteilung des Luftraums aus und kann für Wildtiere eine ernsthafte Störung bedeuten.
Heute richten sich die Bedingungen der Bundesgesetzgebung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen nach deren Gewicht. Der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 30 kg erfordert eine Bewilligung des Bundes.
Für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg gelten gemäss Artikel 17 VLK folgende Regeln:
- Wer ein solches Luftfahrzeug betreibt, muss stets direkten Blickkontakt zum Luftfahrzeug haben und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.
- Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
b. in Kontrollzonen, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen gemäss VLK.
Die Artikel 2a LFV und 19 VLK sehen eine Restkompetenz der Kantone vor. Diese können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg zusätzliche Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen.
Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,