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815.14

Verordnung über die Unterstützung kommunaler Massnahmen zugunsten von Projekten zur Anpassung an starke Hitze

vom 04.06.2024 (Fassung in Kraft getreten am 04.06.2024)

Präambel

Projekte zur Anpassung an starke Hitze, Unterstützung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 19 des Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt und der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung von kommunalen Projekten zur Anpassung an den Klimawandel, welche die gesundheitlichen Risiken für besonders gefährdete Personen in öffentlich zugänglichen Räumen bei starker Hitze verringern.

Öffentlich zugängliche Räume sind unter anderem:

  1. Parks;
  2. Sportplätze;
  3. Freiluftbäder;
  4. Fusswege;
  5. Schulhöfe;
  6. Spielplätze;
  7. Treffpunkte für besonders gefährdete Personen.

Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte

Beitragsberechtigt sind:

  1. Begrünung im Siedlungsraum;
  2. schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum;
  3. Entsiegelungsmassnahmen;
  4. Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsgestaltung;
  5. temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln;
  6. Beratung für differenzierte Pflege;
  7. partizipative Projekte.

Art. 3 Begünstigte

Die Subventionen können Gemeinden oder Gemeindeverbänden gewährt werden.

Art. 4 Zuständigkeit

Das Amt für Umwelt (AfU) ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staats und auf Gutachten des Amts für Gesundheit für die Behandlung der Gesuche und die Gewährung der Subventionen zuständig.

Art. 5 Verfahren

Das AfU legt die Modalitäten des Gesuchverfahrens fest.

Die Gesuche können bis am 31. Mai 2026 eingereicht werden.

Für ein Projekt mit mehreren beitragsberechtigten Massnahmen muss ein Sammelgesuch eingereicht werden.

Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann auf der Grundlage dieser Verordnung für denselben Raum nur einen einzigen Beitrag erhalten.

Art. 6 Kontrolle

Auf Antrag des AfU erstellen die Begünstigten einen Bericht über die Umsetzung.

Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

Art. 7 Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention

Das AfU kann in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subvention kürzen und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung

Ein Projekt ist beitragsberechtigt, wenn es hauptsächlich den Personen zugutekommt, die am meisten durch starke Hitze gefährdet sind, d. h. einer der folgenden Bevölkerungsgruppen:

  1. Kinder;
  2. Seniorinnen und Senioren;
  3. Personen mit chronischen Krankheiten.

Beitragsberechtigt sind einzig Massnahmen, die ausserhalb eines Gebäudes umgesetzt werden.

Art. 9 Höchstbetrag pro beitragsberechtigtes Projekt

Die Höhe der Subvention für ein einzelnes Projekt ist auf 20'000 Franken begrenzt.

Die Subvention darf ein Drittel der Gesamtkosten der beitragsberechtigten Anlagen nicht übersteigen.

Art. 10 Begrünung im Siedlungsraum

Beitragsberechtigt sind die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Siedlungsraum und die Begrünung von Fassaden und Dächern.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken kann mit bis zu 1500 Franken pro gepflanzten Baum und mit bis zu 150 Franken pro Laufmeter gepflanzter Hecke unterstützt werden.

Die Begrünung von Fassaden kann mit bis zu 200 Franken pro Laufmeter unterstützt werden.

Die Begrünung von Dächern kann mit bis zu 80 Franken pro Quadratmeter unterstützt werden.

Projekte zur Begrünung von Fassaden oder zur Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Siedlungsraum müssen die Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie berücksichtigen.

Art. 11 Schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum

Entfernbare oder dauerhafte bauliche Beschattungseinrichtungen können mit bis zu 2000 Franken pro Struktur unterstützt werden.

Bauliche Beschattungseinrichtungen sind beitragsberechtigt, wenn Begrünungslösungen nicht zumutbar oder zu komplex sind.

Art. 12 Entsiegelungsmassnahmen

Der Ersatz eines wasserundurchlässigen durch einen durchlässigen Belag kann mit bis zu 50 Franken pro verlegten Quadratmeter unterstützt werden.

Art. 13 Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsgestaltung

Landschaftliche Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Regenwassers, Trinkbrunnen oder Erfrischungsvorrichtungen (Wasserspiegel, Springbrunnen usw.) können mit bis zu 10'000 Franken unterstützt werden.

Die landschaftlichen Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Regenwassers müssen den Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie entsprechen.

Art. 14 Temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln

Temporäre städtische Einrichtungen wie Klimapavillons, Mikrooasen oder städtische Baumschulen können mit bis zu 2000 Franken pro Anlage oder Installation unterstützt werden.

Art. 15 Beratung bezüglich differenzierter Pflege

Beratungsleistungen zur Erstellung eines Pflegehefts, das die differenzierte Bewirtschaftung von Grünflächen integriert, können mit bis zu 2000 Franken pro Studie unterstützt werden.

Die Beratung erfolgt durch ein Kompetenzzentrum, ein Planungsbüro oder einen Verband, das oder der im Bereich Raumplanung, Umwelt, Natur und Landschaft spezialisiert ist.

Art. 16 Partizipative Projekte

Projekte zur Einführung eines partizipativen Ansatzes, welche die Konsultation und die Entscheidungsfindung bezüglich der Gestaltung eines öffentlich zugänglichen Raums erleichtern, können mit bis zu 4000 Franken pro Projekt unterstützt werden.

Das Gesuch umfasst mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Organisation und seiner Ziele, sowie Angaben zu den verantwortlichen Personen und ein Budget.

Art. 17 Gültigkeit der Massnahme

Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.

Egress

2024_044

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.06.2024 Erlass Grunderlass 04.06.2024 2024_044

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.06.2024 04.06.2024 2024_044