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831.0.1

Sozialhilfegesetz

(SHG)

vom 09.10.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV);

gestützt auf die Artikel 12 Abs. 3 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG);

gestützt auf die Artikel 3 Abs. 1 Bst. e, 7 Abs. 2 und 36 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 (KV);

nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSAS-145 des Staatsrats vom 14. November 2023;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und jeder und jedem zu ermöglichen, eigenständig ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Im Besonderen zielt es darauf ab:

  1. die Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung zu ermitteln und zu verhindern;
  2. Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten die notwendige Hilfe zu bieten;
  3. die soziale und berufliche Integration zu fördern;
  4. die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen;
  5. mit der Entwicklung einer transversalen Politik einen ganzheitlichen Ansatz zu fördern.

Art. 2 Grundsätze

Die Sozialhilfe stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

  1. Wahrung der Menschenwürde;
  2. Subsidiarität der Hilfe;
  3. Individualisierung der Hilfe;
  4. Zweck der Hilfe;
  5. Bedarfsdeckung;
  6. Verhältnismässigkeit der Hilfe;
  7. Leistung und Gegenleistung;
  8. Professionalität und Qualität;
  9. Koordination mit Dritten.

Art. 3 Sozialhilfebeziehende

Sozialhilfeleistungen im Sinne dieses Gesetzes erhalten bedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton oder bedürftige Personen, die sich im Kanton aufhalten. Die Asylgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Bedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die soziale Schwierigkeiten nicht überwinden kann oder nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann, weder mit eigenen Mitteln noch mit Leistungen von Dritten, auf die ein Anspruch besteht.

Die Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt entsprechen der Definition gemäss Bundesgesetzgebung über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.

Art. 4 Mittel

Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

  1. die persönliche Hilfe;
  2. die materielle Grundsicherung;
  3. die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen;
  4. die Unterstützung bei der Ausbildung.

Zusätzlich zu den individuellen Sozialhilfeleistungen ermutigt der Staat die soziale Prävention und unterstützt soziale Organisationen.

Art. 5 Sozialhilfegeheimnis, Anzeigepflicht

Die Mitglieder der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Sie sind vom Sozialhilfegeheimnis entbunden:

  1. wenn die betroffene Person ihre schriftliche, freie und aufgeklärte Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat;
  2. wenn die vorgesetzte Behörde im Sinne von Artikel 320 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat;
  3. im Fall der Anzeige einer strafbaren Handlung;
  4. wenn eine gesetzliche Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht vorsieht.

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft die Handlungen anzuzeigen, die sie vermuten lassen, dass in Verbindung mit dem Bezug, der Verwendung und der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen eine Straftat begangen wurde.

Art. 6 Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Das kantonale Subventionsgesetz vom 17. November 1999 gilt unmittelbar und in seiner Gesamtheit für die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.

2 Prävention und Bekämpfung der Armut

Art. 7 Soziale Prävention

Die soziale Prävention umfasst jede allgemeine oder besondere Massnahme, mit der die Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung ermittelt, ihre Auswirkungen abgeschwächt und der langfristige Rückgriff auf Sozialhilfe verhindert werden können.

Der Staat und die Gemeinden beugen den Ursachen für Armut und soziale Ausgrenzung vor. Sie unterstützen soziale Organisationen und Projekte, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

Die betroffenen Zielgruppen werden an der Definition und Begleitung der Präventionsmassnahmen beteiligt.

Art. 8 Zugang zu den Leistungen

Die für die Sozialhilfe zuständige Direktion[1] (die Direktion) und die Organe für den Vollzug dieses Gesetzes verweisen die Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten an die Dispositive, die ihnen helfen können.

Sie ergreifen Massnahmen, die Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten den Zugang zu Sozialhilfeleistungen ermöglichen.

Dazu setzen Sie Massnahmen für die Information, den Zugang zu den Leistungen, die Schulung des Personals, die Vereinfachung der Verfahren und die Koordination der verschiedenen Dienststellen des Staats, der öffentlichrechtlichen Institutionen, der Gemeinden und der Vereinskreise um.

Art. 9 Aktionsplan

Gestützt auf einen Bericht über die soziale Situation und die Armut wird periodisch ein Aktionsplan erstellt, um die Politik zur Prävention und Reduzierung der Armut und der sozialen Ausgrenzung festzulegen und ihre Umsetzung sicherzustellen.

Art. 10 Bericht über die soziale Situation und die Armut – Allgemeines

Der Staatsrat überweist dem Grossen Rat in der Regel einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über die soziale Situation und die Armut, der dazu dient, die Entwicklung der Armutsproblematik im Kanton zu beobachten und die Präventionsmassnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerungsgruppen vorausschauend zu planen.

Der Bericht wird vom Amt, das für das Sozialwesen zuständig ist[2], (das Amt) erstellt.

Er beinhaltet einen quantitativen und einen qualitativen Teil, die ein vielschichtiges Verständnis der Armutsproblematik ermöglichen.

Art. 11 Bericht über die soziale Situation und die Armut – Datenbank für statistische Zwecke

Der Bericht über die soziale Situation und die Armut basiert auf einer eigens dafür erstellten Datenbank, die folgende verfügbaren Daten verwendet:

  1. Steuerdaten, die vom Amt, das für die Steuern zuständig ist[3], zur Verfügung gestellt werden;
  2. in den Einwohnerregistern der Gemeinden verzeichnete Daten, die gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle auf der kantonalen Informatikplattform enthalten sind und vom Amt, das für Bevölkerung und Migration zuständig ist[4], zur Verfügung gestellt werden;
  3. Daten der Sozialhilfe, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden;
  4. Daten in Zusammenhang mit den Ausbildungsbeiträgen, die vom Amt[5], das für Ausbildungsbeiträge zuständig ist, zur Verfügung gestellt werden;
  5. Daten in Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, die von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung gestellt werden;
  6. Daten, die von Vereinen oder Stiftungen zur Verfügung gestellt werden, welche Menschen in schwierigen sozialen Situationen unterstützen.

Der Staatsrat legt fest, welche Daten und wie diese übermittelt und aufbewahrt werden müssen und schreibt vor, welche Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen sind, damit die Vertraulichkeit und der Schutz der verarbeiteten Daten gewährleistet sind.

Art. 12 Bericht über die soziale Situation und die Armut – Datenverarbeitung

Die Dienststellen und Anstalten, welche die für die Erarbeitung des Berichts notwendigen Daten bearbeiten, übermitteln diese von Amtes wegen mindestens einmal pro Legislaturperiode an das für die Statistik zuständige Amt[6].

Das für die Statistik zuständige Amt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der Erstellung des Berichts die AHV-Nummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verwenden. Es führt den erforderlichen Datenabgleich durch und übermittelt die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Amt.

Das für die Statistik zuständige Amt bewahrt die Daten, die für die Erstellung des Berichts notwendig sind, während 15 Jahren in nicht anonymisierter Form auf, damit eine Längsschnittanalyse der Lebensverläufe über drei Legislaturperioden gemacht werden kann. Diese Daten dürfen ausschliesslich für die Erstellung des Berichts verwendet werden und müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.

3 Persönliche Hilfe

Art. 13 Allgemeines

Die persönliche Hilfe ist eine Leistung, die zum Ziel hat:

  1. sozialen und materiellen Schwierigkeiten der bedürftigen Person vorzubeugen;
  2. ihr zu helfen, diese Schwierigkeiten zu überwinden;
  3. ihre soziale und berufliche Integration zu fördern oder zu wahren.

Art. 14 Inhalt

Die persönliche Hilfe umfasst hauptsächlich:

  1. die Information, die Beratung, die individuelle Begleitung und die Stärkung der sozialen oder beruflichen Handlungsfähigkeit der Personen;
  2. der Verweis der Personen mit einem spezifischen Unterstützungsbedarf an die zuständigen Organisationen;
  3. die Intervention bei anderen zuständigen Organisationen, wenn die betroffenen Personen Schwierigkeiten bei den Schritten für den Erhalt der Hilfe haben.

Art. 15 Voraussetzungen für die Gewährung

Die persönliche Hilfe ist für Personen bestimmt, die sich sozialen oder materiellen Schwierigkeiten gegenübersehen, die sie nicht alleine bewältigen können.

Die persönliche Hilfe wird unabhängig vom Anspruch auf eine finanzielle Hilfe, andere Bedarfsleistungen oder Sozialleistungen kostenlos gewährt, solange die Situation nicht unter die Schutzbestimmungen im Sinne von Artikel 393ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) fällt.

4 Materielle Grundsicherung

Art. 16 Allgemeines

Die materielle Grundsicherung ist eine finanzielle Leistung, die darauf abzielt, der bedürftigen Person die notwendigen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein bereitzustellen, unabhängig davon, ob die Situation selbstverschuldet ist oder nicht.

Die materielle Grundsicherung beschränkt sich für Personen, die sich in bestimmten besonderen Situationen nach Artikel 25 befinden, auf die Hilfe in Notlagen.

Art. 17 Inhalt

Die materielle Grundsicherung umfasst namentlich folgende Bestandteile:

  1. den Grundbedarf für den Lebensunterhalt;
  2. die Miete und, wenn die Person Eigentümerin ihrer Immobilie ist, die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten, abgesehen von der Amortisierung;
  3. die notwendigen medizinischen Pflege- und Behandlungskosten, namentlich Zahnarztkosten, den Selbstbehalt und die Beteiligung an den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung sowie die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung;
  4. die Kostenbeteiligung an der Aufnahme in Pflegefamilien oder Einrichtungen unter der Bedingung, dass die Aufnahme der Spezialgesetzgebung entspricht und dass sie sich für Minderjährige aus einem Gerichtsmandat ergibt;
  5. die situationsbedingten Leistungen für die Deckung von besonderen Bedürfnissen im Sinne der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Der Staatsrat legt die Tabelle mit den Beträgen für die materielle Grundsicherung im Sinne von Absatz 1 sowie die Einzelheiten für die Anwendung fest. Dabei bezieht er sich auf die SKOS-Richtlinien.

Art. 18 Voraussetzungen für die Gewährung

Die materielle Grundsicherung wird unter Abzug des Einkommens, des Vermögens oder anderer Mittel gewährt, über welche die bedürftige Person und die Mitglieder der Unterstützungseinheit verfügen.

Die materielle Grundsicherung ist subsidiär zum Unterhalt und zur Unterstützung durch die Familie an ihre Mitglieder sowie zu anderen gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen Dritter.

Hat die Person einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch, muss sie diesen notfalls mit rechtlichen Schritten geltend machen oder ihre Rechte der Sozialhilfebehörde auf deren Entscheid abtreten.

Art. 19 Bemessung der Leistung

Die materielle Grundsicherung wird abhängig von der Zusammensetzung des Haushalts, von der Art der Unterkunft und vom Alter der Person bemessen.

Alle Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Unterstützungseinheit werden berücksichtigt. Die Anrechnung des Vermögens der Kinder stützt sich auf die zivilrechtlichen Bestimmungen.

Berücksichtigt werden Einkommen und Vermögen, auf welche die begünstigte Person verzichtet hat, deren Geltendmachung sie abgelehnt oder die sie abgetreten hat. In Härtefällen kann auf die Anrechnung verzichtet werden.

Die Regel in Absatz 3 gilt nicht für hospitalisierte Personen, die nicht zuhause bleiben können und sich dauerhaft in einem Pflegeheim oder in einer Sondereinrichtung aufhalten müssen. Die in diesen Situationen von der Sozialhilfe ausgerichteten Beträge müssen von den Personen zurückerstattet werden, die in den Genuss des Vermögensverzichtes kamen.

Der Staatsrat legt die Einzelheiten für die Berechnung der Einkommen und des Vermögens der Mitglieder der Unterstützungseinheit fest, sowie inwieweit die hypothetischen Einkommen und Vermögen im Sinne von Absatz 3 berücksichtigt werden. Er kann Freibeträge auf das Einkommen und das Vermögen sowie Anreize vorsehen.

Art. 20 Unterstützungseinheit

Die Unterstützungseinheit besteht aus:

  1. der antragstellenden Person;
  2. ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner;
  3. ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner;
  4. der Person, mit der sie in einem stabilen Konkubinat lebt;
  5. ihren unterhaltsberechtigten Kindern.

Als Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, gelten im Sinne dieses Gesetzes Personen, die:

  1. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und ein gemeinsames Kind haben;
  2. seit mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben;
  3. selbst erklären, dass sie in einem Konkubinat leben.

Unterhaltsberechtigte Kinder sind die minderjährigen Kinder, die sich in der Obhut eines der Mitglieder der Unterstützungseinheit befinden, sowie die volljährigen Kinder mit gleichem Wohnsitz wie die Eltern, gegenüber denen ein Mitglied der Unterstützungseinheit eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat.

Der Haushalt besteht aus allen Personen, die in der gleichen Unterkunft leben, einschliesslich derjenigen, die nicht Teil der Unterstützungseinheit sind.

Art. 21 Modalitäten der Gewährung

Die materielle Grundsicherung wird gewährt in Form von:

  1. Geld- oder Naturalleistungen;
  2. Sicherheiten, wenn es darum geht, die Pflichten der bedürftigen Person gegenüber Dritten sicherzustellen, die ihr Leistungen für die Sicherung des Grundbedarfs liefern;
  3. Leistungen, die sich aus dem sozialberuflichen Eingliederungsvertrag ergeben.

Wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann der regionale Sozialdienst die Zahlung der Aufwendungen der bedürftigen Person direkt bei Dritten begleichen.

Art. 22 Bevorschussung der materiellen Grundsicherung

Die materielle Grundsicherung wird als Vorschuss auf alle ausstehenden Geldmittel gewährt, namentlich:

  1. auf Leistungen von Versicherungen oder leistungspflichten Dritten;
  2. wenn die Person über Vermögenswerte verfügt, deren Verwertung kurzfristig nicht gerechtfertigt oder nicht möglich ist oder nicht verlangt werden kann.

Art. 23 Vereinbarte Sicherheiten

Mit Ausnahme der Fälle von gesetzlich verankertem Vermögensverzicht ist die Gewährung der materiellen Grundsicherung als Vorschuss der Abtretung von Forderungen, der Verpfändung von Wertpapieren oder Mobilien, der Besicherung von Grundpfändern oder der Besicherung von anderen Sicherheitsformen zugunsten der Sozialhilfebehörde unterstellt.

Diese kann auf eine Sicherheit verzichten, wenn die bevorschusste materielle Grundsicherung gering ist oder sich auf einen kurzen Zeitraum bezieht.

In der Regel tritt die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Beginns der materiellen Grundsicherung die Forderung ab oder liefert die Sicherheiten nach Absatz 1. In Sonderfällen gewährt ihr die Sozialhilfebehörde dafür eine angemessene Frist.

Art. 24 Punktuelle Hilfe

Personen in Schwierigkeiten mit Wohnsitz im Kanton kann punktuell eine Unterstützungsleistung gewährt werden, um den Rückgriff auf eine materielle Grundsicherung zu verhindern.

Art. 25 Hilfe in Notlagen

Die Hilfe in Notlagen stellt die Deckung der materiellen Grundsicherung im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 sicher.

Hilfe in Notlagen erhalten bedürftige Personen, die sich in folgenden besonderen Situationen befinden:

  1. Personen, die sich vorübergehend im Kanton aufhalten;
  2. ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung;
  3. Staatsangehörige der EU oder der EFTA und Personen in ihrer Obhut, die im gleichen Haushalt leben:
  1. Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben;
  2. Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung im Fall der freiwilligen oder unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während den zwölf ersten Aufenthaltsmonaten, unter Vorbehalt der Ausnahmen in der Bundesgesetzgebung.

Die Hilfe in Notlagen wird soweit möglich in Form von Naturalleistungen zugewiesen. Sie umfasst:

  1. die Unterkunft, in der Regel in einer Gruppenunterkunft;
  2. die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln;
  3. die notwendige medizinische Versorgung;
  4. im Fall eines ausgewiesenen Bedürfnisses, die Gewährung von weiteren lebensnotwendigen Leistungen.

Im Übrigen formuliert der Staatsrat die Einzelheiten für die Gewährung genauer.

5 Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen

Art. 26 Allgemeines

Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen streben die Entwicklung der Kompetenzen der bedürftigen Person, die Vermeidung ihrer sozialen Isolation, die Stärkung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder die Förderung ihrer sozialberuflichen Wiedereingliederung an.

Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen werden vorrangig Personen gewährt, die eine materielle Grundsicherung erhalten.

Für die Dauer des sozialberuflichen Eingliederungsvertrags wird die materielle Grundsicherung um einen Förderbetrag erhöht.

Personen, die Hilfe in Notlagen erhalten, sind nicht berechtigt, an sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Es besteht kein Anspruch auf eine sozialberufliche Eingliederungsmassnahme.

Art. 27 Inhalt

Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen sind Aktivitäten, die von einem öffentlichen oder privaten Partner, der sich von den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen unterscheidet, durchgeführt werden und den Zielen des Gesetzes entsprechen.

Art. 28 Voraussetzungen

Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen müssen sachdienlich sein und der Situation der begünstigten Person entsprechen.

Die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen dauern höchstens zwölf aufeinanderfolgende Monate. Für ihre Verlängerung ist der regionale Sozialdienst zuständig.

Die Massnahmen müssen im Katalog des Amts enthalten sein.

Um zu beurteilen, ob die Massnahme sinnvoll ist, wird in regelmässigen Zeitabständen mit der bedürftigen Person eine Zwischenbilanz gezogen.

Art. 29 Vertrag für die sozialberufliche Eingliederung

Ein sozialberuflicher Eingliederungsvertrag definiert die Massnahme als Gegenleistung für die gewährte materielle Grundsicherung.

Dieser Vertrag ist persönlich und wird zwischen der Sozialhilfebehörde und der bedürftigen Person abgeschlossen. Seine Rechtsform entspricht einem verwaltungsrechtlichen Vertrag.

Die Sozialhilfebehörde kann die begünstigte Person verpflichten, an einer sozialberuflichen Eingliederungsmassnahme teilzunehmen.

6 Unterstützung bei der Ausbildung

Art. 30 Allgemeines

Die materielle Grundsicherung kann die Unterstützung einer Ausbildung umfassen, mit der die Beschäftigungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden sollen.

Personen, die Hilfe in Notlagen erhalten, erhalten keine Unterstützung bei der Ausbildung.

Personen, die Ergänzungsleistungen gemäss dem Gesetz vom 8. Februar 2024 über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) erhalten, können Unterstützung bei der Ausbildung erhalten.

Art. 31 Inhalt

Ein Ausbildungsprojekt legt mit einer Vereinbarung zwischen der begünstigten Person und den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, die Ziele und Einzelheiten der Ausbildung fest.

Art. 32 Voraussetzungen

Eine Unterstützung der Ausbildung kann gewährt werden, wenn sie durch keine andere Einkommensquelle finanziert wird oder nur zum Teil finanziert werden kann.

Die Ausbildung wird abhängig vom Alter, vom Gesundheitszustand und von der persönlichen Situation gewählt und muss den Eignungen der betroffenen Person entsprechen.

Die betroffene Person muss für die Definition des Ausbildungsprojekts und dessen Konkretisierung aktiv mit dem Organ, das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist, zusammenarbeiten.

Es besteht kein Anspruch auf eine Unterstützung der Ausbildung.

7 Rechte und Pflichten

Art. 33 Rechte

Die begünstigte Person hat Anspruch auf:

  1. rechtliches Gehör;
  2. Einsicht in ihre Akten und die Entscheide, die sie betreffen;
  3. den Schutz ihrer Daten.

Art. 34 Pflicht zur Zusammenarbeit

Jede Person, die Sozialhilfe beantragt oder bezieht, ist insbesondere verpflichtet:

  1. selber oder mit den förderlichen Schritten bei Dritten alles daran zu setzen, eine Bedarfssituation zu verhindern, aufzuheben oder zu entschärfen und die Eigenständigkeit zu bewahren oder wiederzufinden;
  2. die Ausgaben zu senken oder Gütern oder Dienstleistungen zu entsagen, die nicht mit der materiellen Grundsicherung vereinbar sind;
  3. die Leistung mit dem Ziel zu verwenden, für das sie gewährt wurde,
  4. aktiv eine angemessene Stelle zu suchen und annehmen;
  5. eine geeignete sozialberufliche Eingliederungsmassnahme oder eine andere analoge Massnahme, wie eine Ausbildung, anzunehmen und sich an die Einzelheiten der Massnahme oder des Ausbildungsprojekts zu halten;
  6. sich der Untersuchung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt zu unterziehen, wenn für die Bemessung einer angemessenen Unterstützung ihr Gesundheitszustand abgeklärt werden muss;
  7. die notwendigen Schritte für die Verwertung einer Mobilie oder einer Immobilie zu ergreifen, sollte diese verlangt werden können;
  8. einem angemeldeten Kontrollbesuch zuzustimmen.

Angemessen im Sinne von Absatz 1 Bst. d ist jede Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und der persönlichen Situation der betroffenen Person angepasst ist.

Art. 35 Auskunftspflicht

Um den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, die Festlegung des Leistungsanspruchs zu ermöglichen, hat jede Person, die eine finanzielle Hilfe beantragt oder diese bezieht, folgende Pflichten:

  1. vollständige Auskunft über die persönliche, familiäre und finanzielle Situation zu erteilen;
  2. jede Situationsänderung, die einen Einfluss auf den Leistungsansprach haben kann, unverzüglich zu melden;
  3. bei Bedarf eine Vollmacht für das Einholen von notwendigen Informationen bei Dritten zu unterzeichnen.

Bestehen Zweifel an der Genauigkeit oder Richtigkeit der Auskünfte, welche die betroffene Person über ihre persönliche oder finanzielle Situation erteilt hat, so kann die Sozialhilfebehörde von der betroffenen Person verlangen, dass sie die bezeichneten Dienste oder Dritte vom Amtsgeheimnis, vom Steuergeheimnis, von der ärztlichen Schweigepflicht, vom Bankgeheimnis oder von jedem anderen Berufsgeheimnis entbindet, damit die notwendigen Informationen zur Ausräumung dieser Zweifel eingeholt werden können.

Art. 36 Sanktionen

Die Sozialhilfebehörde kann die begünstigte Person sanktionieren, wenn diese ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die Sanktion besteht in der Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Unterstützungseinheit. Die Kürzung muss das Proportionalitätsprinzip einhalten und namentlich die Situation der betroffenen Person und das Vorhandensein von minderjährigen Kindern berücksichtigen.

Eine Verwarnung ist nicht notwendig, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sie ohne Wirkung bleibt.

Der Sanktionsentscheid muss abgesehen von der Höhe und der Dauer der Kürzung den Grund für die Sanktion enthalten. Je nach Umständen enthält sie die Forderungen, welche die begünstigte Person für die Milderung oder Aufhebung der Sanktion erfüllen muss.

Die Kürzung als Sanktion ist mit einer Rückerstattung gemäss Artikel 71 kumulierbar.

Der Staatsrat erläutert in der Verordnung die Modalitäten der Sanktionen, die anwendbaren Kürzungen und die Dauer sowie den Höchstsatz im Fall der Kumulierung der Kürzungen sowie bei der Anwendung von Entschädigungen.

Art. 37 Verweigerung oder Aufhebung der materiellen Grundsicherung

Die materielle Grundsicherung wird verweigert oder aufgehoben, wenn:

  1. die Person, welche die materielle Grundsicherung beantragt, oder die begünstigte Person den Voraussetzungen dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 3 nicht oder nicht mehr entspricht;
  2. die betroffene Person nicht oder nicht mehr im Kanton wohnhaft ist, sich dort nicht oder nicht mehr aufhält; Kurzaufenthalte im Ausland einer im Kanton wohnhaften Person bleiben vorbehalten;
  3. die Einkommen der Mitglieder der Unterstützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigen;
  4. ihr Vermögen den zugelassenen Freibetrag übersteigt, unter Vorbehalt von Artikel 22 Abs. 1 Bst. b;
  5. die Person die Sicherheit nicht errichtet, der die Gewährung der Bevorschussung der materiellen Grundsicherung unterliegt.

Die materielle Grundsicherung wird ebenfalls ganz oder teilweise verweigert oder aufgehoben, wenn:

  1. die mangelnde Zusammenarbeit verhindert, dass die Sozialhilfebehörde die Bedürftigkeit feststellen kann;
  2. die Person eine angemessene Stelle oder Erwerbstätigkeit abgelehnt hat, in Höhe des angebotenen Gehalts und insofern die Stelle konkret verfügbar ist;
  3. die Person die Teilnahme an einer bezahlten sozialberuflichen Wiedereingliederungsaktivität oder an einem Ausbildungsprojekt verweigert hat;
  4. die Person die Verwertung eines Einkommens oder Vermögens, das ihr ermöglicht hätte, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, abgelehnt, verweigert oder diese abgetreten hat;
  5. die Person wiederholt ihre Pflichten gemäss Artikel 34 und 35 verletzt hat, ohne sich zu bessern.

8 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 38 Grundsatz

Die Sozialhilfe wird vom Staat und den Gemeinden bereitgestellt, sofern dieses Gesetz nichts anderes verfügt.

Art. 39 Gebietsorganisation

Die Sozialhilfe ist regional organisiert. Die Regionen entsprechen einem oder mehreren Bezirken.

Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können ihre eigene Sozialhilferegion bilden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die direkt vom Staat wahrgenommenen Aufgaben.

8.1 Staat

Art. 40 Aufgaben

Der Staat definiert die Politik für die Prävention und die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung.

Er nimmt die Sozialhilfeaufgaben wahr und trifft die Entscheide zugunsten der Personen, die bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) unterstehen, unter die Bundesasylgesetzgebung fallen.

Art. 41 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Er übt die Aufsicht über die Organe aus, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.
  2. Er erlässt die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Grundsicherung und bezieht sich dabei auf die SKOS-Richtlinien. Er hört vorgängig die Konferenz der Sozialhilfebehörden und die betroffenen Kreise an.
  3. Er stellt die direktionsübergreifende Koordination der Sozialpolitik sicher und sorgt für die Koordination der öffentlichen mit der privaten Sozialhilfe.
  4. Er verabschiedet den von der Direktion vorgeschlagenen Aktionsplan.
  5. Er beauftragt periodisch ein externes Organ mit der Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes, einschliesslich in Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG).

Art. 42 Direktion

Die Direktion hat folgende Befugnisse:

  1. Sie erlässt die Anwendungsrichtlinien zu diesem Gesetz.
  2. Sie erlässt die Konzepte für die sozialberufliche Eingliederung.
  3. Sie schliesst die im Sinne von Artikel 44 errichteten Leistungsaufträge ab.
  4. Sie behandelt die Beschwerden nach Artikel 82 gegen Entscheide von beauftragten privaten Organisationen.
  5. Sie sorgt als Aufsichtsorgan für die korrekte Anwendung dieses Gesetzes.
  6. Sie stellt den Organen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung, das die notwendige Informationsbewirtschaftung für die Anwendung dieses Gesetzes erlaubt. Sie hört vorgängig die Konferenz der Sozialhilfebehörden an.
  7. Sie schlägt dem Staatsrat den Aktionsplan nach Artikel 9 vor und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
  8. Sie trifft alle Entscheide, die sich aus diesem Gesetz ergeben und in die Zuständigkeit des Staats, aber nicht in die Kompetenz des Staatsrats oder des Amts fallen.

Art. 43 Amt

Das Amt führt folgende Aufgaben aus:

  1. Es stellt sicher, dass die Gemeinden, Sozialkommissionen, regionalen Sozialdienste und beauftragten Organisationen ihre Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe wahrnehmen, es koordiniert ihre Massnahmen und sorgt für die Harmonisierung der Praxis und der Verfahren sowie für die Qualität der Leistungen.
  2. Es inspiziert die Organisation und die Funktionsweise der Organe, die mit der Anwendung dieses Gesetzes betraut sind, und kontrolliert die Anwendung der Sozialhilferichtlinien mit periodischen Prüfungen der Dossiers der Sozialhilfebeziehenden. Es berät diese Organe und kann ihnen Anweisungen geben.
  3. Wenn es bei einem Organ, das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist, Unregelmässigkeiten feststellt, sorgt es für die Anwendung der im Gesetz über die Gemeinden vorgesehenen Aufsichtsinstrumente.
  4. Es zahlt den regionalen Sozialdiensten die finanziellen Leistungen zu Lasten des Staates oder anderer Kantone gemäss ZUG zurück.
  5. Es definiert und verabschiedet die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen, erstellt einen Katalog, bezeichnet die Organisatoren dieser Massnahmen und stellt ihre Koordination sicher.
  6. Es übt die bundesrechtlichen Aufgaben aus.
  7. Es erarbeitet die Massnahmen des Aktionsplans nach Artikel 9 und koordiniert ihre Umsetzung.
  8. Es erteilt den Observationsauftrag im Kompetenzbereich des Staates.
  9. Es erarbeitet und setzt allgemeine Massnahmen für die Information und Ausbildung der Sozialkommissionen, des Personals der Sozialdienste und der beauftragten privaten Organisationen um.
  10. Es fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialdiensten und den öffentlichen und privaten Organen, die zum Ziel dieses Gesetzes beitragen.
  11. Es sorgt für die Umsetzung, die Entwicklung und die Verwaltung des elektronischen Informationssystems nach Artikel 55.
  12. Es erstellt einheitliche Kriterien für die statistische Erfassung und sorgt für die Erhebung und Verarbeitung der statistischen Daten, die von den öffentlichen Dienststellen und privaten Organisationen, die an der Umsetzung dieses Gesetzes beteiligt sind, gesammelt werden.

Art. 44 Soziale Organisationen

Der Staat kann private Organisationen oder eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt beauftragen, namentlich für Personen aus dem Asylbereich spezifische Leistungen in Zusammenhang mit den Zielen dieses Gesetzes auszurichten.

Sozialberufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 26, die mit einem Mandat umgesetzt werden, werden im Katalog nach Artikel 28 Abs. 3 erfasst.

Die Zuweisung eines neuen Mandats wird der Konferenz der Sozialhilfebehörden zur Stellungnahme vorgelegt, ausser für die Aufgaben des Staates.

Die Fremdvergabe der Datenbearbeitung muss die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung erfüllen.

8.2 Gemeinden

Art. 45 Aufgaben

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die bedürftigen Personen die nach diesem Gesetz gewährte Sozialhilfe erhalten.

Zu diesem Zweck schliessen sie sich gemäss der regionalen Organisation nach Artikel 39 Abs. 1 in Form eines Gemeindeverbands zusammen. Vorbehalten bleibt Artikel 39 Abs. 2. Die Organisation und Funktionsweise des Gemeindeverbands werden im Gesetz über die Gemeinden geregelt, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Für die Sozialhilferegion richten die Gemeinden eine Sozialkommission und einen regionalen Sozialdienst ein.

Art. 46 Örtliche Zuständigkeit

Die Behörde der Wohnsitzgemeinde der bedürftigen Person ist für den Entscheid über deren Sozialhilfeanspruch zuständig.

Hat die Person keinen Wohnsitz, obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der Behörde der Aufenthaltsgemeinde.

Benötigt eine bedürftige Person eine unverzügliche und zeitlich beschränkte Hilfe ausserhalb ihres Wohnsitzkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde, so ist die Behörde der Aufenthaltsgemeinde für die Gewährung zuständig.

Im Fall eines Aufenthalts oder einer Platzierung im Sinne von Artikel 5 ZUG ohne Wohnsitz obliegt die Gewährung der Sozialhilfe der letzten Gemeinde, die in den letzten fünf Jahren eine materielle Grundsicherung ausgerichtet hat.

Die Gemeinden dürfen eine bedürftige Person nicht abweisen, noch verhindern, dass sie sich auf ihrem Gebiet niederlässt, oder ihr das verbieten. Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot muss der Gemeindeverband der Gemeinde oder die fehlbare Gemeinde die Gesamtheit der materiellen Grundsicherungskosten der letzten fünf Jahre dem Gemeindeverband oder der Gemeinde zurückzahlen, der oder die die Hilfe geleistet hat.

Art. 47 Sozialkommission – Zusammensetzung

Die Sozialkommissionen bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern.

Der Gemeindeverband oder im Rahmen von Artikel 39 Abs. 2 die Gemeinde wählt die Mitglieder der Sozialkommission aus verschiedenen Politik-, Wirtschafts- und Sozialbereichen. Es können auch Mitglieder ausserhalb der Gemeindeexekutive bezeichnet werden.

Der regionale Sozialdienst führt das Kommissionssekretariat. Die Leiterin oder der Leiter des Dienstes nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts kann in beratender Funktion an den Sitzungen der Sozialkommission teilnehmen.

Der Gemeindeverband oder im Sinne von Artikel 39 Abs. 2 die Gemeinde verabschiedet ein allgemeinverbindliches Reglement, das die Organisation und die Funktionsweise der Sozialkommission festlegt.

Art. 48 Sozialkommission – Befugnisse

Die Sozialkommission ist die Sozialhilfebehörde, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des regionalen Sozialdienstes und des Amts. Sie beschliesst:

  1. die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Einstellung der materiellen Grundsicherung;
  2. den Abschluss und die Kündigung des sozialberuflichen Eingliederungsvertrags;
  3. die Sanktion im Sinne von Artikel 36 und deren Aufhebung;
  4. das Einreichen einer Strafanzeige;
  5. die Vertretungsbefugnis vor Verwaltungs-, Straf- und Zivilrechtsbehörden;
  6. die Rückerstattung der ausgerichteten Hilfen.

Sie kann allgemein oder für einen spezifischen Fall ihre Verfügungskompetenz im Sinne von Absatz 1 an den regionalen Sozialdienst delegieren, mit Ausnahme:

  1. der erstmaligen Gewährung oder der Verweigerung der materiellen Grundsicherung. Artikel 50 Abs. 1 Bst. h bleibt vorbehalten;
  2. deren Aufhebung;
  3. der Einspracheentscheide im Sinne von Artikel 82.

Die Sozialkommission hält die allgemeinen Regeln für die Delegation im Sinne von Absatz 2 in einem Reglement fest und kontrolliert deren Anwendung.

Art. 49 Regionaler Sozialdienst – Mitarbeitende

Der regionale Sozialdienst besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter sowie aus ausreichendem und qualifiziertem Personal für die Erfüllung seines Auftrags.

Art. 50 Regionaler Sozialdienst – Befugnisse

Der regionale Sozialdienst stellt die Unterstützung der Personen in sozialen oder materiellen Schwierigkeiten sicher. Er erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Er übt die von der Sozialkommission delegierte Entscheidkompetenz aus.
  2. Er leistet einen Beitrag zur sozialen Prävention sowie die persönliche Hilfe und materielle Grundsicherung, setzt die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen und die Ausbildungsprojekte um und stellt ihre Nachverfolgung sicher.
  3. Er überprüft regelmässig die Entwicklung der persönlichen, finanziellen und familiären Situation der Mitglieder der Unterstützungseinheit.
  4. Er erarbeitet mit der begünstigten Person den sozialberuflichen Eingliederungsvertrag und das Ausbildungsprojekt.
  5. Er arbeitet bei der Dossierweitergabe mit allen betroffenen Stellen zusammen.
  6. Er vergibt einen Observationsauftrag im Sinne von Artikel 63.
  7. Er ersucht bei Bedarf für Minderjährige um die Zusammenarbeit mit dem für die Jugend zuständigen Amt[7].
  8. Wenn notwendig gewährt er eine provisorische materielle Grundsicherung.
  9. Er gewährt Mietkautionen.
  10. Er erarbeitet den jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Direktion und des Gemeindeverbands oder der Gemeinde.
  11. Er übermittelt dem Amt die bundesrechtliche Unterstützungsanzeigen.
  12. Er erhebt, speichert und verwaltet im Informationssystem die buchhalterischen, soziodemografischen und statistischen Daten sowie die digitalen Dokumente für jedes Mitglied der Unterstützungseinheit gemäss den Bestimmungen des Amts.
  13. Er übermittelt dem Amt zu jedem Quartalsende die Abrechnungen der gemäss den Empfehlungen des Amts gewährten materiellen Grundsicherung.
  14. Er informiert und orientiert die Öffentlichkeit über die verfügbaren Dienststellen und verweist sie an diese.
  15. Er beteiligt sich an der interinstitutionellen Zusammenarbeit und wendet die Zusammenarbeitsvereinbarungen im Sinne des BAMG an.
  16. Er übermittelt dem Amt die Gerichtsentscheide im Bereich Sozialhilfe und die Strafanzeigen.

8.3 Zusammenarbeit

Art. 51 Allgemeines

Um die in diesem Gesetz festgelegten Ziele zu erreichen, sind die betroffenen Organe und Institutionen verpflichtet, zusammenzuarbeiten und ihre Handlungen zu koordinieren.

Die betroffenen Organe beteiligen sich aktiv an der interinstitutionellen Zusammenarbeit, die namentlich im BAMG definiert ist.

Mit anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, die in der sozialen oder beruflichen Wiedereingliederung aktiv sind, können Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abgeschlossen werden.

Art. 52 Konferenz der Sozialhilfebehörden

Es wird eine Konferenz gebildet, welche die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialkommissionen vereint.

Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Stellungnahme zu Erlassen und Anwendungsrichtlinien der Sozialhilfe;
  2. Stellungnahme zum periodischen Aktionsplan im Sinne von Artikel 9;
  3. Stellungnahme zu den Präventionsmassnahmen nach Artikel 4 Abs. 2.

Das Amt beruft die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialkommissionen mindestens zweimal pro Jahr ein. Die Direktion führt den Vorsitz.

Art. 53 Konferenz der Leiterinnen und Leiter der regionalen Sozialdienste

Es wird eine Konferenz gebildet, welche die Leiterinnen und Leiter der Sozialdienste vereint.

Sie wird zu den Massnahmen, mit denen die Anwendung und die Koordination der Sozialhilfe sichergestellt werden kann, und zu anderen einschlägigen Themen angehört.

Das Amt beruft die Konferenz der Verantwortlichen der regionalen Sozialdienste mindestens zweimal pro Jahr ein. Das Amt führt den Vorsitz.

9 Instrumente des Sozialhilfedispositivs

Art. 54 Vertrauensärztliche Untersuchung

Die Direktion bezeichnet eine oder mehrere Personen als Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte und eine oder mehrere Personen als Vertrauenszahnärztinnen oder Vertrauenszahnärzte.

Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt gemäss BAMG und die oder der von der Direktion ernannte Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt sind befugt, Klärungen zur Arbeitsfähigkeit der Sozialhilfebeziehenden zu liefern und der Sozialhilfebehörde zu helfen, eine geeignete Unterstützung festzulegen.

Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt ist befugt, zu Kostenvoranschlägen für Zahnpflegeleistungen, die zu hohen Kosten führen, Stellung zu nehmen und sich zur Notwendigkeit, zur Angemessenheit und zu den Kosten der vorgeschlagenen Behandlungen zu äussern.

Art. 55 Elektronisches Informationssystem

Zur Verwaltung und Koordination der notwendigen Informationen für die Anwendung dieses Gesetzes wird ein gemeinsames, durch ein Abrufverfahren zugängliches Informationssystem eingeführt.

Dieses Informationssystem erstellt eine Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSchG). Das Amt ist für die Datei verantwortlich.

Das Informationssystem soll den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen helfen, die Subsidiarität zu kontrollieren, die Dossiers der Sozialhilfebeziehenden zu verwalten, die Lastenverteilung auszuführen, die Verfolgung der Rückerstattung sicherzustellen sowie die Steuerung und die Aufsicht über das Sozialhilfedispositiv auszuüben.

Es erfasst besonders schützenswerte sowie soziodemografische, buchhalterische und statistische Daten und die elektronischen Dokumente jeder Person, die Mitglied der Unterstützungseinheit ist.

Die Mitglieder der Unterstützungseinheit werden darüber informiert, dass sie betreffende Daten im elektronischen Informationssystem verarbeitet werden.

Die regionalen Sozialdienste und das Amt erfassen, verwalten und tauschen die Daten über das gemeinsame Informationssystem aus, wobei sie die Vorschriften des Datenschutzes einhalten.

Es ermöglicht die digitale Abfrage der Auskünfte von Dritten im Sinne von Artikel 76.

Die AHVN dient als Benutzeridentifizierung und zum elektronischen Datenaustausch zwischen den offiziellen Personenregistern.

Der Staatsrat legt die Verwaltungsregeln, das Genehmigungsverfahren und die Einzelheiten für das Zugriffsrecht fest, wobei er die Anforderungen des Datenschutzes berücksichtigt.

10 Verfahren

10.1 Allgemeines

Art. 56 Geltende Vorschriften

Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).

Art. 57 Antrag

Jede Person, die Sozialhilfe beantragt, wendet sich an den für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sozialdienst.

Der Antrag auf materielle Grundsicherung gilt als eingereicht:

  1. am Tag der Anmeldung beim regionalen Sozialdienst, sofern die Mitglieder der Unterstützungseinheit alle notwendigen Dokumente für die Bemessung ihres Anspruchs auf materielle Grundsicherung innerhalb der vom regionalen Sozialdienst festgelegten Frist bereitstellen, oder
  2. andernfalls am Tag, an dem alle erforderlichen Dokumente im Besitz des regionalen Sozialdienstes sind.

Die Spitäler informieren den regionalen Sozialdienst innerhalb von 30 Tagen über die Einweisung von sich im Kanton aufhaltenden bedürftigen Personen.

Art. 58 Abklärung – Allgemeines

Der regionale Sozialdienst klärt den Antrag schnellstmöglich ab.

Die Abklärung bezieht sich namentlich auf die persönliche, finanzielle, familiäre und soziale Situation der Person, die eine materielle Grundsicherung beantragt, sowie auf diejenige der Mitglieder der Unterstützungseinheit und der Personen, die gegenüber letzteren eine Unterhaltspflicht haben.

Art. 59 Stellungnahme

Bevor der Sozialdienst einen Entscheid erlässt, holt er die Stellungnahme der Freiburger Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde der gesuchstellenden Person ein.

Damit die Gemeinde die Stellungnahme verfassen kann, liefert ihr der Sozialdienst die wichtigen Informationen zur gesuchstellenden Person.

Art. 60 Provisorischer Entscheid

Bis zum Erlass des Entscheids über den Antrag kann eine provisorische materielle Grundsicherung gewährt werden.

Art. 61 Unentgeltlichkeit

Das Sozialhilfeverfahren ist kostenlos.

Die Kosten für das Beweisverfahren können der Person angelastet werden, die unrechtmässig Leistungen bezogen oder zu erhalten versucht hat.

Art. 62 Entscheid

Alle Entscheide der Sozialhilfebehörde sind der betroffenen Person, der als Sozialhilfewohnsitz oder -aufenthalt geltenden Gemeinde und, für die Fälle nach Bundesrecht, dem Amt unter Hinweis auf die Rechtsmittel schriftlich und schnellstmöglich zuzustellen.

10.2 Observation

Art. 63 Grundsätze

Die zuständige Behörde kann die Person, die einen Antrag stellt oder Sozialhilfe bezieht, mit Ausnahme von minderjährigen Kindern, observieren lassen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um spezifische Sachverhalte zu ermitteln:

  1. wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person unberechtigt Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht;
  2. wenn die Ermittlung des Sachverhalts ohne Observationsmassnahmen unmöglich oder übermässig schwierig wäre.

Die zuständige Behörde informiert die Person, die einen Antrag stellt, bei der Dossiereröffnung, dass sie im Fall des Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug observiert werden kann.

Art. 64 Voraussetzungen

Die betroffenen Personen dürfen nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort befinden, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

Eine Observation darf während höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Bestehen hinreichende Gründe, kann dieser Zeitraum um höchstens sechs weitere Monate verlängert werden; bei einer Verlängerung bleibt die maximale Observationsdauer von dreissig Tagen beibehalten.

Die mit der Observation beauftragte Person darf das Verhalten der begünstigten Person nicht beeinflussen.

Ohne Einverständnis der begünstigten Person ist der Zugang zu ihrem Arbeitsort, zu ihrem Wohnort oder zu ihrem Fahrzeug nicht erlaubt.

Art. 65 Auftrag

Der Observationsauftrag wird spezialisierten kantonalen Inspektorinnen und Inspektoren anvertraut, die dem Amt oder der Orts- oder interkommunalen Polizei angehören.

Der Auftrag definiert die zu observierenden Bestandteile. Es können insbesondere die folgenden Elemente abgeklärt werden:

  1. finanzielle Mittel, Einkünfte, Vermögen oder Naturaleinkommen in der Schweiz und im Ausland sowie Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit;
  2. laufende und andere Ausgaben;
  3. Wohnsitz und tatsächlicher Lebensort;
  4. Zivilstand und tatsächliche Haushaltszusammensetzung;
  5. angemessene Verwendung der Sozialhilfeleistungen.

Das Amt verfügt über ausreichende Mittel, um den Auftrag rasch und wirksam auszuführen.

Art. 66 Ergebnisse und Datenschutz

Die Observationsergebnisse werden in einem Bericht festgehalten, welcher der zuständigen Behörde mit den verwertbaren Beweismitteln ausgehändigt wird.

Die zuständige Behörde informiert die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der Observation, bevor sie einen Entscheid erlässt.

Konnten die Anhaltspunkte nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. a durch die Observation nicht bestätigt werden, so erlässt die zuständige Behörde einen Entscheid zum Grund, zur Art und zur Dauer der Observation und vernichtet nach dem Inkrafttreten der Verfügung das Observationsmaterial, wenn eine der betroffenen Personen nicht ausdrücklich beantragt hat, dass es in den Akten verbleibt.

Bestätigt die Observation die Anhaltspunkte nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. a, so teilt die zuständige Behörde dem Amt ihre Verfügung mit. Dieses informiert die anderen betroffenen Dienststellen, insbesondere den Staat.

Der Staatsrat regelt:

  1. das Verfahren, mit dem die observierte Person das vollständige Observationsmaterial einsehen kann;
  2. die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
  3. die Anforderungen an die mit der Observation beauftragten Fachpersonen.

11 Rückerstattung

Art. 67 Grundsätze

Die volljährige begünstigte Person und gegebenenfalls ihre Ehepartnerin bzw. ihr Ehepartner, die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner oder die im gleichen Haushalt lebende eingetragene Partnerin oder der im gleichen Haushalt lebende eingetragene Partner sind solidarisch verpflichtet, die für die gesamte Unterstützungseinheit ausbezahlte materielle Grundsicherung zurückzuerstatten.

Die zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst, ausser sie wurden unrechtmässig erhalten.

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Rückerstattung.

Art. 68 Erbberechtigte

Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich bis zum Betrag ihres Erbschaftsanteils auf die Erbinnen und Erben sowie auf die Begünstigten einer Lebensversicherungsleistung, die in Folge des Ablebens der bedürftigen Person ausbezahlt wird.

Art. 69 Befreiung von der Rückerstattungspflicht

Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind, unter Vorbehalt von Artikel 66:

  1. volljährige junge Erwachsene für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Artikel 277 Abs. 2 ZGB gewährte Hilfe; die Verantwortlichkeit der Eltern bleibt vorbehalten;
  2. volljährige Personen für die während ihrer Minderjährigkeit bezogene Hilfe; die Verantwortlichkeit der Eltern bleibt vorbehalten;
  3. junge Erwachsene unter 25 Jahren für die während ihrer Ausbildung im Sinne von Artikel 277 Abs. 2 ZGB ihren Eltern gewährte Hilfe;
  4. Personen, die materielle Grundsicherung bezogen, während sie selber oder ein Mitglied der Unterstützungseinheit an einer Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 26ff teilnahm oder ein Ausbildungsprojekt im Sinne der Artikel 30ff realisierte;
  5. Personen, für welche die materielle Grundsicherung dem nach den Artikeln 131a Abs. 2, 176a, 286a Abs. 3 und 329 Abs. 3 ZGB bevorschussten Familienunterhalt entspricht.

Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die begünstigte Person zu bedeutendem Vermögen gelangt.

Wurde die materielle Grundsicherung in Erwartung der Verwertung von Mitteln (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) bevorschusst, ist Absatz 1 Bst. d und e nicht anwendbar, sobald die Mittel in Höhe der erhaltenen Leistungen verwertet sind.

Art. 70 Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung der rechtmässig erhaltenen materiellen Grundsicherung verpflichtet:

  1. wenn die Person in Besitz eines Vermögens kommt, das den Betrag gemäss Artikel 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) übersteigt;
  2. bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, soweit dies die begünstigte Person nicht veranlasst, keine entlöhnte Arbeit aufzunehmen;
  3. in weiteren Fällen, wenn es die Gerechtigkeit erfordert.

Die Rückerstattungsfähigkeit berücksichtigt die Mittel der Mitglieder der Unterstützungseinheit nach Artikel 67 Abs. 1.

Die Sozialkommission entscheidet über die Rückerstattung, wobei sie nötigenfalls Ratenzahlungen festlegt. In Härtefällen kann sie vollständig oder teilweise von der Rückerstattung absehen.

Art. 71 Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen

Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen materiellen Grundsicherung verpflichtet.

Entstand die unrechtmässige Auszahlung aus einem Fehler der Sozialhilfebehörde und ohne Verschulden der begünstigten Person, so kann die Sozialhilfebehörde auf die vollständige oder teilweise Rückerstattung verzichten, wenn dies die begünstigte Person in eine schwierige Situation bringen würde.

Art. 72 Subrogation

Die Sozialkommission, welche die materielle Grundsicherung als Vorschuss auf Leistungen von Versicherungen oder Dritten gewährt, die zur Leistungszahlung verpflichtet sind, tritt bis in Höhe der für den betreffenden Zeitraum gewährten materiellen Grundsicherung in die Ansprüche der begünstigten Person ein.

Nimmt die Sozialhilfebehörde den Unterhalt der Familie an Stelle des Schuldners wahr, so kann sie ihre Ansprüche gemäss dem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Rückgriff notfalls mit rechtlichen Schritten direkt gegenüber dem Schuldner geltend machen.

Art. 73 Gesetzliches Grundpfandrecht

Der regionale Sozialdienst fordert grundsätzlich in Höhe der aufgewendeten Beträge die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zu seinen Gunsten für die Liegenschaft, deren Hypothekarzinsen und Nebenkosten er gemäss Artikel 17 Abs. 1 Bst. b übernommen hat.

Art. 74 Sicherheit von Dritten für den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen

Hält sich die eine materielle Grundsicherung beantragende oder beziehende Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit einer finanziellen Sicherheit durch einen Dritten im Kanton auf oder verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung mit einer finanziellen Sicherheit durch einen Dritten, ist der Dritte verpflichtet, die Gesamtheit der Grundsicherung, die der betroffenen Person geleistet wurde, in Geld oder Naturalien zurückzuerstatten, einschliesslich der Kosten für die Rückkehr ins Ursprungsland.

Art. 75 Verjährung

Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Grundsicherung erlischt zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe.

Ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese auch auf die Rückerstattungsforderung anwendbar.

Gegenüber den Erbberechtigten verjährt die Rückerstattungspflicht zwei Jahre nach dem Erbgang.

Die Verjährungsfristen nach Absätzen 1–3 werden durch jede Handlung nach Artikel 135 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), durch jede neue Auszahlung der materiellen Grundsicherung und durch die Verkündung eines Rückerstattungsentscheids im Sinne von Artikel 48 Abs. 1 Bst. f unterbrochen.

Nach dem Unterbruch beginnt eine neue Frist mit derselben Dauer, wenn die Person die materielle Grundsicherung nicht oder nicht mehr erhält.

Die Verjährungsfristen im Sinne der Absätze 1–3 sind so lange aufgehoben, wie die zur Rückerstattung verpflichtete Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Bei einer Sicherheit mit einem Faust- oder Grundpfand verjährt das Recht auf Rückerstattung nicht.

12 Übermittlung und Verarbeitung der Daten

Art. 76 Auskünfte von Dritten

Folgende Stellen sind verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen die notwendigen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte sowie Beweise für den Vollzug dieses Gesetzes unentgeltlich bereitzustellen:

  1. die Verwaltungsbehörden gemäss Artikel 50 VRG;
  2. die Straf- und Zivilrechtsbehörden;
  3. die Sozialversicherungen und privaten Organisationen, die finanzielle Leistungen ausrichten;
  4. die Mitglieder der Unterstützungseinheit und die Personen mit einer Unterhaltspflicht diesen gegenüber;
  5. die Arbeitgeber/innen von Personen, die Sozialhilfeleistungen erhalten oder beantragen;
  6. die Vermieter/innen, die Wohnungen an Personen vermieten, die Sozialhilfeleistungen erhalten oder beantragen;
  7. die Bank- und Postbankinstitute.

Besonders verpflichtet, Auskunft zu erteilen sind:

  1. das für Steuern zuständige Amt für die Steuerdaten der Personen, die Sozialhilfeleistungen erhalten, beantragen oder erhalten haben, oder der Personen, die letzteren gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht haben können;
  2. die Einwohnerkontrollen und Zivilstandbehörden;
  3. die für die Niederlassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zuständigen Behörden;
  4. die Ausgleichskassen;
  5. die für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden;
  6. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden;
  7. die für Betreibungen und Konkurse zuständigen Behörden;
  8. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
  9. die für das Grundbuch zuständigen Behörden;
  10. die Dienststellen für Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
  11. die Dienststellen, die Zulagen, Stipendien und Darlehen für die Ausbildung gewähren;
  12. die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Dienststellen;
  13. die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden;
  14. die für das Handelsregister zuständigen Behörden.

Die Personen und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind namentlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu liefern für die Prüfung:

  1. der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen, die Sozialhilfeleistungen erhalten oder beantragen;
  2. des Anspruchs dieser Personen gegenüber Dritten;
  3. des Bestehens einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht;
  4. der sozialen und beruflichen Integration dieser Personen;
  5. des Bestehens einer Rückerstattungspflicht im Sinne dieses Gesetzes.

Der Staatsrat legt die Liste der Dienststellen, die ihre Auskünfte elektronisch übermitteln, und die Einzelheiten für den Informationsaustausch fest.

Art. 77 Datenbearbeitung

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

  1. die bedürftigen Personen zu erfassen und zu beraten;
  2. den Leistungsanspruch zu beurteilen sowie die Leistungen zu bemessen, auszurichten und mit denjenigen Dritter zu koordinieren;
  3. den Grundsatz der Subsidiarität zu prüfen und Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen;
  4. den Bezug von ungerechtfertigten Leistungen zu verhindern oder einzustellen;
  5. das Bestehen einer Rückerstattungspflicht zu prüfen;
  6. Eingliederungsmassnahmen umzusetzen;
  7. den Gesundheitszustand und die Beschäftigungsfähigkeit der bedürftigen Personen zu beurteilen;
  8. die Dossierweitergabe bei einer Wohnsitzänderung zu erleichtern und die Weiterführung der administrativen Schritte bei den Massnahmen, den verfügten Sanktionen und den Rückerstattungen sicherzustellen;
  9. die Anwendung dieses Gesetzes zu kontrollieren;
  10. Statistiken zu erstellen.

Die Daten werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften bearbeitet.

13 Finanzierung

Art. 78 Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden

Die folgenden Ausgaben werden zu 40 % durch den Staat und zu 60 % durch die Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung etwas anderes vorsieht:

  1. die materielle Grundsicherung gemäss Artikel 16;
  2. die punktuelle Hilfe gemäss Artikel 24;
  3. die sozialberuflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss Artikel 26, ohne diejenigen, die ihm Rahmen von Artikel 44 ergriffen werden;
  4. die Unterstützung bei der Ausbildung gemäss Artikel 30 Abs. 1 und 2;
  5. die Kosten der in anderen Kantonen ausgerichteten Leistungen für bedürftige Personen, die Wohnsitz im Kanton Freiburg haben.

Die folgenden Ausgaben werden zu 50 % durch den Staat und zu 50 % durch die Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung etwas anderes vorsieht:

  1. die Ausbildungskosten nach Artikel 43 Abs. 1 Bst. i;
  2. die Kosten für die periodische Beurteilung des Dispositivs nach Artikel 41 Abs. 1 Bst. e;
  3. die Beiträge an die Kosten von sozialen Organisationen im Sinne von Artikel 44, mit Ausnahme der Organisationen, die unter die Asylgesetzgebung fallen;
  4. die Kosten der sozialen Präventionsmassnahmen, die gemäss Artikel 4 Abs. 2 gemeinsam vom Staat und von den Gemeinden festgelegt werden;
  5. die Kosten für die Einführung, Wartung und Entwicklung des gemeinsamen elektronischen Informationssystems im Sinne von Artikel 55.

Die Unterstützung bei der Ausbildung gemäss Artikel 30 Abs. 3 wird vollumfänglich vom Staat übernommen.

Art. 79 Observation

Die Kosten für die Observation gehen zu Lasten des Staats oder der Gemeinden der betroffenen Sozialhilferegion, je nach dem, ob die Observation von der Sozialinspektion des Sozialdiensts oder von der lokalen oder interkommunalen Polizei ausgeführt wird.

Art. 80 Aufgaben des Staates

Der Staat übernimmt:

  1. die gemäss Artikel 40 Abs. 2 gewährte materielle Grundsicherung. Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung;
  2. die Betriebskosten für die Sozialhilfeaufgaben zugunsten der Asylsuchenden und Flüchtlinge gemäss Artikel 40 Abs. 2;
  3. die Massnahmenkosten für die Umsetzung des Aktionsplans im Sinne von Artikel 9.

Art. 81 Lastenaufteilung zwischen Gemeinden

Die Kosten zulasten der Gemeinden nach den Artikeln 78 Abs. 1 und 79 werden vom Amt auf alle Gemeinden des Bezirks aufgeteilt.

Die Kosten zulasten der Gemeinden nach Artikel 78 Abs. 2 werden auf alle Gemeinden des Kantons aufgeteilt.

Die Betriebskosten der regionalen Sozialdienste und die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung im Sinne von Artikel 54 werden auf alle Gemeinden der Sozialhilferegion aufgeteilt. Die vertraglich festgelegte Beteiligung des Staats an den Betriebskosten in besonderen Situationen bleibt vorbehalten.

Die Kosten zulasten der Gemeinden werden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.

14 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 82 Einsprache

Gegen jeden Sozialhilfeentscheid kann innert dreissig Tagen ab seiner Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Rechtsbegehren der einsprechenden Person enthalten.

Art. 83 Beschwerde

Einspracheentscheide können innert dreissig Tagen ab ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 84 Beschwerdebefugnis

Die Beschwerdebefugnis wird im VRG geregelt.

Zur Beschwerde sind insbesondere berechtigt:

  1. die Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde;
  2. das Amt bei Fällen, die unter das Bundesrecht fallen;
  3. der Gemeindeverband oder die Gemeinde im Sinne von Artikel 39 Abs. 2, über die Sozialkommission, gegen Entscheide der Oberamtsperson in einem Zuständigkeitskonflikt.

Art. 85 Strafbestimmungen

Auf Klage wird mit einer Busse bestraft, wer:

  1. eine Sozialhilfeleistung zu Zwecken einsetzt, die nicht diesem Gesetz entsprechen;
  2. materielle Hilfe, die als Vorschuss auf Leistungen einer Versicherung oder Dritter oder auf ausstehende Mittel ausbezahlt wurde, durch eigenes Verschulden nicht zurückerstattet.

In Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 146 oder 148a StGB oder dieses Artikels können die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen:

  1. die Sozialhilfebehörde;
  2. der regionale Sozialdienst;
  3. das Amt.

Egress

IV.

Übergangsbestimmungen

Die Gemeinden verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, um sich zu Gemeindeverbänden im Sinne von Artikel 45 Abs. 2 zusammenzuschliessen und dem Staatsrat die Statuten ihrer Verbände zur Genehmigung zu unterbreiten.

2024_074

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2024_074

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.10.2024 01.01.2026 2024_074