Zur Verwaltung und Koordination der notwendigen Informationen für die Anwendung dieses Gesetzes wird ein gemeinsames, durch ein Abrufverfahren zugängliches Informationssystem eingeführt.
Dieses Informationssystem erstellt eine Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSchG). Das Amt ist für die Datei verantwortlich.
Das Informationssystem soll den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen helfen, die Subsidiarität zu kontrollieren, die Dossiers der Sozialhilfebeziehenden zu verwalten, die Lastenverteilung auszuführen, die Verfolgung der Rückerstattung sicherzustellen sowie die Steuerung und die Aufsicht über das Sozialhilfedispositiv auszuüben.
Es erfasst besonders schützenswerte sowie soziodemografische, buchhalterische und statistische Daten und die elektronischen Dokumente jeder Person, die Mitglied der Unterstützungseinheit ist.
Die Mitglieder der Unterstützungseinheit werden darüber informiert, dass sie betreffende Daten im elektronischen Informationssystem verarbeitet werden.
Die regionalen Sozialdienste und das Amt erfassen, verwalten und tauschen die Daten über das gemeinsame Informationssystem aus, wobei sie die Vorschriften des Datenschutzes einhalten.
Es ermöglicht die digitale Abfrage der Auskünfte von Dritten im Sinne von Artikel 76.
Die AHVN dient als Benutzeridentifizierung und zum elektronischen Datenaustausch zwischen den offiziellen Personenregistern.
Der Staatsrat legt die Verwaltungsregeln, das Genehmigungsverfahren und die Einzelheiten für das Zugriffsrecht fest, wobei er die Anforderungen des Datenschutzes berücksichtigt.