Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht und wenn sich der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, das heisst, wenn er:
- auf schwerwiegende Weise gegen die Bundesgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sicherheit, der Unterbringung und der Arbeitszeit der Arbeitnehmenden verstösst;
- der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder zum Unternehmen verweigert;
- Belege, die laut Vorschriften des Bundes bei einer Kontrolle unverzüglich verfügbar sein müssen, nicht bereitstellen kann;
- Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb einer vernünftigen Frist liefert.
Eine umgehende Einstellung des Betriebs bedeutet einen fristlosen Abbruch der Tätigkeit des Unternehmens sowie ein Verbot von künftigen Tätigkeiten im Kanton Freiburg.
Die Einstellung des Betriebs wird auf den schriftlichen und begründeten Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Personen hin angeordnet.
Erachtet das Amt die Bedingungen als erfüllt, so erlässt es umgehend eine Verfügung zur Einstellung des Betriebs.
In seiner Verfügung weist das Amt das Unternehmen darauf hin, dass die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die zur Einstellung des Betriebs geführt haben, wegfallen. Die Aufhebung der Betriebseinstellung wird ebenfalls vom Amt verfügt; sie wird spätestens mit der Verfügung einer Sanktion beschlossen.
Die Verfügung des Amts über eine Betriebseinstellung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Personen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügungen.
Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden. Die für die Kontrolle zuständigen Personen müssen sicherstellen, dass die Verfügung umgesetzt wird.