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866.1.11

Reglement über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt

(BAMR)

vom 02.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Beschäftigung und Arbeitsmarkt – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG);

gestützt auf das Reglement vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Personendaten (DSR);

gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA);

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Vollzugsbehörden

Art. 1 Amt für den Arbeitsmarkt (Art. 7 BAMG)

Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) verfügt über eine geeignete Struktur für den Vollzug der Aufgaben, für die es aufgrund des BAMG zuständig ist.

Es besteht insbesondere aus den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), der für die Arbeitsmarktüberwachung zuständigen Einheit, der für das Arbeitsinspektorat zuständigen Einheit und der für die logistische Unterstützung der arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständigen Einheit.

Art. 2 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte (Art. 14 BAMG)

Der zwischen dem Amt und den Vertrauensärztinnen und -ärzten abgeschlossene Leistungsauftrag legt namentlich den Umfang der Leistungen und die damit verbundenen Kosten fest.

Falls das Organ, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig ist, seinerseits den Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangt, werden die Kosten für deren bzw. dessen Einsatz entsprechend der Vereinbarung, die die beiden Parteien getroffen haben, aufgeteilt.

Die übrigen Ämter des Staats und die kommunalen Ämter können ebenfalls den Beizug von Vertrauensärztinnen und -ärzten verlangen, sofern die einschlägige Gesetzgebung dies vorsieht und sofern sie alle damit verbundenen Kosten übernehmen. Die Kosten des Einsatzes werden entsprechend einer Vereinbarung festgelegt, die das zuständige Amt mit der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt trifft.

Art. 3 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (Art. 15–18 BAMG) – Datenaustausch

Die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (die BAMK) und ihrer Unterkommissionen tauschen untereinander die Informationen aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Aufgaben nach Artikel 16 BAMG, benötigen. Dabei beachten sie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung.

Die Mitglieder tauschen untereinander hauptsächlich Identifikationsdaten, Daten zur finanziellen und sozialen Situation der betroffenen Personen und Unternehmen und Daten zu Verstössen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt aus.

Der Zugriff auf die Daten kann mit einem Abrufverfahren im Sinne von Artikel 2 DSR gewährt werden.

Art. 4 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (Art. 15–18 BAMG) – Zusammensetzung der Unterkommissionen (Art. 18 BAMG)

Die Unterkommissionen setzen sich aus sieben Mitgliedern, darunter die Präsidentin oder der Präsident, zusammen. Zwei Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, zwei die Arbeitnehmervereinigungen und drei Mitglieder vertreten den Staat. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der genannten Vereinigungen muss Mitglied der BAMK sein.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts übernimmt das Präsidium der Unterkommissionen. Der Staatsrat ernennt die übrigen Mitglieder.

Mit dem Einverständnis der BAMK können die Unterkommissionen Expertinnen und Experten beiziehen. Letztere haben lediglich eine beratende Stimme.

Art. 5 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Errichtung und Organisation

Die Einsetzung von besonderen Kommissionen wird vom Staatsrat auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) oder der BAMK angeordnet.

Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie alle übrigen Mitglieder von besonderen Kommissionen; deren Mitgliederzahl hängt von der Fragestellung ab.

Art. 6 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Arbeitsweise

Kantonale Kommissionen, die gemäss Artikel 19 BAMG eingesetzt werden, tagen mindestens zweimal pro Jahr und sooft dies die Präsidentin oder der Präsident für notwendig hält.

Sie sind nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse der Kommissionen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 7 Ausbildung des Personals (Art. 20 BAMG)

Das Amt sorgt dafür, dass das Personal über die nach Bundesrecht und kantonalem Recht vorgeschriebene Ausbildung verfügt.

Um die gerichtspolizeilichen Kompetenzen zu erwerben, nehmen die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung an einem Teil der Kurse teil, die bei der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erteilt werden.

Das Amt wendet die Weisungen des Bundes zu den betreffenden Bereichen an, die gegenüber der kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Personals Vorrang haben.

2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung

2.1 Ausführung des AVG

Art. 8 Bewilligungen – Bewilligungsgesuch (Art. 21 BAMG)

Das Gesuch um Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih wird an das Amt gerichtet.

Das Unternehmen, das eine Bewilligung oder eine Bewilligungsänderung beantragt, muss die Vorschriften auf den amtlichen Formularen und die Richtlinien des Amts beachten.

Art. 9 Bewilligungen – Leichte Fälle und angemessene Frist (Art. 21 Abs. 2 BAMG)

Als leichte Fälle gelten Verstösse gegen das AVG, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer keinen Schaden zufügen, sofern keine wiederholten Verstösse vorliegen.

Als angemessene Frist gilt eine Frist von maximal drei Monaten.

Art. 10 Überprüfung (Art. 22 BAMG)

Die Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih müssen mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der BAMK überprüft werden.

Art. 11 Gebühren (Art. 24 BAMG)

Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung beträgt höchstens 1500 Franken.

Die Gebühr für die Änderung der Bewilligung beträgt höchstens 800 Franken.

2.2 Ausführung des AVIG

Art. 12 Anmeldung der Stellensuchenden durch die RAV (Art. 32 BAMG)

Die RAV unterstützen die Stellensuchenden, die sich anmelden.

Sie informieren die Stellensuchenden über ihre Arbeitslosensituation und stellen eine Liste der Unterlagen auf, die gemäss den Vorschriften des Bundes vorgelegt werden müssen. Sie händigen ihnen ferner eine Liste aller Arbeitslosenkassen im Kanton aus.

Gemäss Bundesrecht erfassen sie die Daten der stellensuchenden Person spätestens sieben Tage nach der Anmeldung im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und übergeben der stellensuchenden Person die Unterlagen, die für die Arbeitslosenkasse bestimmt sind. Sie sorgen dafür, dass die von der stellensuchenden Person eingereichten Unterlagen digitalisiert und den entsprechenden AVAM-Dossiers zugeteilt werden.

Gemäss Bundesrecht gibt das Amt den stellensuchenden Personen die Informationen zur Arbeitslosenversicherung. Es lädt die stellensuchende Person spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Anmeldung zu einem Beratungsgespräch ein.

Art. 14 Abmeldeverfahren (Art. 32 BAMG)

Die RAV sind für die Abmeldung der stellensuchenden Personen zuständig.

Die stellensuchende Person oder die für die Sozialhilfe zuständige Behörde kann für die Abmeldung eine begründete Verfügung im Sinne des Verfahrensrechts verlangen.

2.3 Ausführung des ArG

Art. 15 An Sonn- und Feiertagen verbotene Tätigkeiten (Art. 49 BAMG)

Für den Einsatz von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ist die Bundesgesetzgebung anwendbar.

Ausserdem ist es insbesondere Selbständigerwerbenden verboten, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die die öffentliche Ruhe stören, wie offensichtliche oder Lärm erzeugende Tätigkeiten; eine Bewilligung der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten.

Art. 16 Verfahren zum Jugendarbeitsschutz (Art. 50 BAMG)

Meldungen und Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz müssen beim Arbeitsinspektorat eingereicht werden, das anschliessend eine Verfügung erlässt.

Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen müssen in der Regel eine Woche vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.

Für die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmenden für gefährliche Arbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen hört das Amt für Berufsbildung das Arbeitsinspektorat an, bevor es einem Lehrbetrieb eine Bildungsbewilligung erteilt.

Das Arbeitsinspektorat stellt sicher, dass der Lehrbetrieb begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für jugendliche Arbeitnehmende gemäss Artikel 4 der eidgenössischen Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5) umgesetzt hat.

Fehlen begleitende Massnahme nach Absatz 5, so gibt das Arbeitsinspektorat eine negative Stellungnahme zum Gesuch um eine Bildungsbewilligung ab.

Art. 17 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 53 BAMG)

Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benutzen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umgehende Schliessung des Betriebs anordnen.

In seiner Verfügung weist das Arbeitsinspektorat den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass beim Wegfallen der Gründe, die zur Verhängung der Massnahme geführt haben, die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird ebenfalls vom Arbeitsinspektorat verfügt.

Die Verfügungen über Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde sind Zwischenentscheide im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.

Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden.

2.4 Ausführung des UVG und der VUV

Art. 18 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 59 BAMG)

Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benutzen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umgehende Schliessung des Betriebs anordnen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Artikel 17 Abs. 2–5.

2.5 Ausführung des Entsendegesetzes

Art. 19 Leistungsauftrag (Art. 67 BAMG)

Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten regelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte und die Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.

Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollberichte, die die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten.

Art. 20 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 69 BAMG)

Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht und wenn sich der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, das heisst, wenn er:

  1. auf schwerwiegende Weise gegen die Bundesgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sicherheit, der Unterbringung und der Arbeitszeit der Arbeitnehmenden verstösst;
  2. der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder zum Unternehmen verweigert;
  3. Belege, die laut Vorschriften des Bundes bei einer Kontrolle unverzüglich verfügbar sein müssen, nicht bereitstellen kann;
  4. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb einer vernünftigen Frist liefert.

Eine umgehende Einstellung des Betriebs bedeutet einen fristlosen Abbruch der Tätigkeit des Unternehmens sowie ein Verbot von künftigen Tätigkeiten im Kanton Freiburg.

Die Einstellung des Betriebs wird auf den schriftlichen und begründeten Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Personen hin angeordnet.

Erachtet das Amt die Bedingungen als erfüllt, so erlässt es umgehend eine Verfügung zur Einstellung des Betriebs.

In seiner Verfügung weist das Amt das Unternehmen darauf hin, dass die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die zur Einstellung des Betriebs geführt haben, wegfallen. Die Aufhebung der Betriebseinstellung wird ebenfalls vom Amt verfügt; sie wird spätestens mit der Verfügung einer Sanktion beschlossen.

Die Verfügung des Amts über eine Betriebseinstellung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Personen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügungen.

Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden. Die für die Kontrolle zuständigen Personen müssen sicherstellen, dass die Verfügung umgesetzt wird.

2.6 Ausführung des BGSA

Art. 21 Bekämpfung der Schwarzarbeit (Art. 70 und 71 BAMG)

Die BAMK prüft jedes Jahr die Angemessenheit der kantonalen Strategie und definiert die kantonalen Ziele und Aktionspläne anhand der Statistiken der Arbeitsmarktüberwachung und anhand der Informationen und Vorschläge der Sozialpartner und deren Kontrollorgane.

Art. 21a Gegenstand der Kontrolle

Die Kontrolle im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit bezweckt die Aufdeckung und die Bestrafung von Verstössen an einem Arbeitsort. Dazu zählen namentlich:

  1. die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die nicht bei den obligatorischen Sozialversicherungen gemeldet sind;
  2. die nicht deklarierte Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, einer anderen Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen;
  3. die Scheinselbständigkeit;
  4. die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden in Verletzung von Bestimmungen des Ausländerrechts;
  5. die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unterstehen, aber nicht bei den Steuerbehörden gemeldet sind;
  6. die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende, die ihren Lohn oder ihr Einkommen nicht oder nur teilweise deklarieren.

Art. 21b Organisation

Das Amt ist das kantonale Kontroll- und Sanktionsorgan. Es ist für die korrekte Umsetzung der kantonalen Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verantwortlich.

Sämtliche Kontrollbefugnisse des Amts werden von der Arbeitsmarktüberwachung ausgeübt. Diese:

  1. führt spontan oder gestützt auf erhaltene Informationen Kontrollen und Ermittlungen durch;
  2. erstellt Kontroll- und Ermittlungsberichte und übermittelt diese den zuständigen Behörden;
  3. ordnet die vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 BAMG an;
  4. übermittelt der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anwendung des BGSA die Unterlagen zu Verstössen, die von Amtes wegen verfolgt werden.

Art. 21c Koordination (Art. 72 BAMG)

Die Direktion bezeichnet eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Koordination der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Die Hauptaufgabe dieser Person besteht darin, die für die Überwachung und Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Informationen zu sammeln, diese an die zuständigen Behörden und beauftragten Dritten weiterzuleiten und, sofern keine Behörde der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die Einsätze der verschiedenen Akteure vor Ort zu koordinieren.

Art. 21d Anzeige durch Dritte

Alle an der Kontrolle der Schwarzarbeit beteiligten Akteure müssen die Informationen zu einer Anzeige vertraulich behandeln. Diese dürfen auf keinen Fall an Dritte weitergegeben werden.

Die Übermittlung der Informationen an die Strafbehörden wird in der Strafprozessordnung geregelt.

Die Aufbewahrung und die Vernichtung des gesammelten Materials werden in der Bundesgesetzgebung geregelt.

Das Amt darf die Daten, die es bei der Erfüllung seiner Aufgaben beschafft hat, zu den Bedingungen gemäss Gesetz über den Datenschutz für eine Wiederverwendung zu Zwecken der Bekämpfung der Schwarzarbeit aufbewahren.

Art. 22 Leistungsauftrag (Art. 75 BAMG)

Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten regelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte und die Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.

Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollprotokolle, welche die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten, und legt die Regeln für die Untersuchung der Dossiers fest.

Art. 23 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 77 BAMG)

Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht oder wenn sich die Person oder der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, das heisst, wenn sie oder er:

  1. der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder zum Unternehmen verweigert;
  2. sich weigert, die Identität von Personen preiszugeben, die am Arbeitsplatz anwesend waren oder sich von dort entfernt haben, um sich einer Kontrolle zu entziehen;
  3. sich der Kontrolle widersetzt oder sich weigert, den mit der Kontrolle betrauten Personen die verlangten Informationen herauszugeben;
  4. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität und die Kontaktangaben des Arbeitgebers herauszugeben.

Die Verwaltungsbehörde kann namentlich auch in folgenden Fällen Zwangsmassnahmen ergreifen:

  1. wenn mehrere Personen die Flucht ergreifen oder sich der Kontrolle entziehen;
  2. wenn mehr als fünf ausländische Arbeitnehmende desselben Betriebs oder mindestens die Hälfte des angestellten Personals keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung vorweisen können;
  3. wenn Arbeitnehmende am Arbeitsort untergebracht sind;
  4. wenn die Sicherheit der Arbeitnehmenden nicht gewährleistet ist;
  5. auf Verlangen der zuständigen Oberamtfrau oder des zuständigen Oberamtmanns.

Die Zwangsmassnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 BAMG können direkt von den Inspektorinnen oder Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung und von den Inspektorinnen oder Inspektoren von beauftragten Dritten vorsorglich angeordnet werden. Sie werden der betroffenen Person oder dem betroffenen Betrieb umgehend schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie dieser Mitteilung wird zur Prüfung an das Amt weitergeleitet.

Erachtet das Amt die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 als erfüllt, so erlässt es umgehend eine Verfügung nach Artikel 77 BAMG. In seiner Verfügung weist das Amt den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass beim Wegfallen der Gründe, die der Verfügung zugrunde liegen, die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der Betriebseinstellung wird ebenfalls vom Amt verfügt.

Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Personen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügungen.

Eine allfällige Beschwerde gegen eine Massnahme oder eine Verfügung im Sinne der Absätze 1–5 hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 23a Ausbildung

Das Amt sorgt für die Grundausbildung und Weiterbildung der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung, namentlich im Bereich der Konfliktbewältigung und Selbstbeherrschung in schwierigen Situationen.

Die Schulung der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung mit gerichtspolizeilichen Kompetenzen findet gemäss einem Ausbildungsplan statt, der in Absprache mit der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion aufgestellt wird, die für die Kantonspolizei zuständig ist.

Im Übrigen achtet das Amt darauf, dass das Personal der beauftragten Dritten über die Kompetenzen verfügt, die für die Vereidigung als Hilfsinspektorin oder Hilfsinspektor des Staates erforderlich sind. Die Pflicht der Grundausbildung und der Weiterbildung fällt dem mit den Kontrollen beauftragten Unternehmen zu. Das Amt kann jederzeit die Ausbildungsbestätigung der Inspektorinnen und Inspektoren einfordern.

Im Hinblick auf einen ordnungsgemässen und koordinierten Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit lädt das Amt das Personal der beauftragten Dritten zu einer administrativen Schulung mit den Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung ein.

Art. 23b Legitimation und Vereidigung (Art. 74c, 74f und 75a BAMG)

Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung werden vor ihrem Amtsantritt vereidigt und erhalten bei dieser Gelegenheit ihren Dienstausweis.

Die Inspektorinnen und Inspektoren, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits im Amt waren, können ihre zusätzlichen Funktionen als Beamtinnen oder Beamte der Gerichtspolizei nur ausüben, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 23a erfüllen.

Die Inspektorinnen und Inspektoren der beauftragten Dritten werden nach der Validierung ihrer Ausbildung gemäss Artikel 23a Abs. 3 ebenfalls vereidigt. Der Legitimationsausweis wird ihnen bei der Vereidigung übergeben.

Art. 23c Ermittlungen und Observationen (Art. 74e BAMG)

Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können in jedem vom Amt oder von einer Strafbehörde ordnungsgemäss genehmigten Fall Vorermittlungen durchführen und Personen oder Betriebe, die der Widerhandlung gegen das BGSA und gegen Artikel 72 BAMG verdächtigt werden, unter folgenden Bedingungen ohne ihr Wissen observieren:

  1. Die Arbeitsmarktüberwachung verfügt über konkrete Anhaltspunkte, die vermuten lassen, dass die fragliche Person Schwarzarbeit leistet oder der fragliche Betrieb Schwarzarbeitende beschäftigt.
  2. Andersartige Ermittlungen wären aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert.

Bei der Observation können nur Bild- oder Tonaufzeichnungen über die verdächtigte Person oder den verdächtigten Betrieb beschafft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Aufzeichnungen beziehen sich ausschliesslich auf eine Situation oder mehrere Situationen nach Artikel 23d.
  2. Die verdächtigte Person oder der verdächtigte Betrieb befindet sich an einem frei zugänglichen Ort oder in einer öffentlichen Einrichtung oder an einem Ort, der von einem frei zugänglichen Ort aus einsehbar ist.

Dauert die Observation länger als einen Monat, so muss ihre Fortsetzung von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.

Die Arbeitsmarktüberwachung, oder, falls eine Untersuchung eröffnet wurde, die Staatsanwaltschaft, teilt der Person, die observiert wurde, spätestens beim Abschluss der Ermittlung die Gründe für die Observation, ihre Art und Dauer mit.

Diese Mitteilung wird verschoben oder es wird darauf verzichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Überwiegende öffentliche oder private Interessen müssen unbedingt geschützt werden.
  2. Die beschafften Informationen werden nicht als Beweise verwendet. In diesem Fall werden die beschafften Daten innerhalb von drei Monaten nach der Observation vernichtet.

Art. 23d Einvernahmen (Art. 74e BAMG)

Im Anschluss an eine Kontrolle am Arbeitsplatz oder an eine Vorermittlung kann die Arbeitsmarktüberwachung jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie Auskunftspersonen zu einer Einvernahme vorladen.

Bei der Einvernahme wird die Person, die der Schwarzarbeit oder der Beschäftigung von Schwarzarbeitenden verdächtigt wird, über den Straftatverdacht informiert. Sie wird über ihre Rechte informiert.

Nach ihrer Einvernahme unterzeichnet die einvernommene Person das Einvernahmeprotokoll und erhält eine Kopie davon.

Die zu einer Einvernahme vorgeladene Person, die der Einvernahme unbegründet fernbleibt, kann wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Artikel 18 BGSA sanktioniert werden. Die Staatsanwaltschaft kann zudem die Vorführung der vorgeladenen Person anordnen, wenn ihr diese Massnahme vorher schriftlich angedroht wurde.

3 Kantonale Massnahmen

Art. 24 Übertragung der Kontingente (Art. 80 BAMG)

Auf Antrag des Amts kann die BAMK eine Übertragung der Kontingente zwischen den RAV und der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG gewähren.

Art. 25 Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 81 BAMG)

Als Leistungsempfängerinnen und -empfänger gelten nur stellensuchende Personen, die:

  1. bei einem RAV angemeldet sind; eine Unterbrechung der Anmeldung für 14 Tage ist jedoch zulässig;
  2. im Sinne der Bundesgesetzgebung vermittlungsfähig sind;
  3. nur bedingt leistungsfähig oder beschränkt beschäftigungsfähig sind, sofern sie von einer besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden;
  4. in den sechs Monaten vor der Bewilligung der Massnahme nicht wegen Ablehnung einer Stelle ihre Anspruchsberechtigung verloren haben;
  5. mindestens alle zwei Monate an einem Beratungsgespräch im RAV teilnehmen und persönlich intensiv nach einer Stelle suchen;
  6. einen Vermittlungsvertrag mit dem RAV abgeschlossen haben, mit dem sie sich verpflichten, den Pflichten nach Buchstabe e dieser Bestimmung nachzukommen;
  7. das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder über eine Niederlassungsbewilligung (C) oder eine Aufenthaltsbewilligung (B) verfügen, die in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt werden kann, sofern ihnen eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz ausgestellt werden kann, oder
  8. über einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F) verfügen, der in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden kann, sofern der Bund keiner Kostenerstattungspflicht im Sinne der Asylgesetzgebung mehr nachkommen muss und sofern ihnen eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz ausgestellt werden kann;
  9. mindestens 18 Jahre alt sind und das Alter noch nicht erreicht haben, das zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt;
  10. den Nachweis erbringen, dass sie seit mindestens einem Jahr im Kanton wohnhaft sind und auch tatsächlich da wohnen, oder
  11. seit weniger als einem Jahr im Kanton wohnhaft sind, diese Dauer aber erreichen, wenn die unmittelbar davorliegende Zeit berücksichtigt wird, während der sie in einem Kanton wohnhaft waren, der ausgesteuerten Arbeitslosen Unterstützung bietet und den aus dem Kanton Freiburg kommenden Stellensuchenden Gegenseitigkeit gewährt.

Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Bundes aufgrund einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bezogen haben, können bereits vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Bundesrecht an einer Massnahme teilnehmen.

Personen, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden erhalten oder erhalten haben und von der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden, können von der Erfüllung der Bedingungen befreit werden, die vom BAMG und vom Absatz 1 Bst. b, d und e für den Empfang von Leistungen vorgeschrieben werden.

Art. 26 Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung (Art. 81 und 82 Abs. 2 BAMG)

Die stellensuchende Person richtet ein schriftliches Gesuch um eine kantonale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung an das RAV.

Das RAV prüft als Erstes, ob die betroffene Person die Bedingungen für den Empfang von Leistungen im Sinne dieses Reglements erfüllt.

Danach prüft das RAV das Gesuch unter Berücksichtigung der vom Amt festgelegten Kontingente und der Priorität, die den Personen mit einem ausgewiesenen Bedarf nach einer derartigen Massnahme eingeräumt wird.

Für die Gewährung der Massnahmen werden insbesondere folgende Kriterien geprüft: das berufliche Wiedereingliederungsziel, die Bildung und die Berufserfahrung der stellensuchenden Person, die Anzahl und die Qualität der Arbeitsbemühungen während der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, allfällige Einstellungsverfahren, die im Rahmen der Verwaltung des Arbeitslosendossiers eröffnet wurden, bisherige arbeitsmarktliche Massnahmen, die Zwischenverdienste, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und eine allfällige familiäre Unterstützungspflicht.

Das Gesuch einer Person, die im Laufe der Rahmenfrist des Bundes ihre Anspruchsberechtigung verloren hat oder die schon einmal an einer kantonalen Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen konnte, gilt nicht als vorrangig.

Für Personen, die von der besonderen Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG betreut werden, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 nicht als wesentlich.

Art. 27 Art und Dauer der Leistungen (Art. 84 BAMG)

Das Amt, die RAV und die besondere Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 BAMG sind bestrebt, die Organisation von Beschäftigungsprogrammen bei Unternehmen zu fördern.

Beschäftigungsprogramme im Sinne des BAMG werden anfänglich für höchstens drei Monate gewährt. Sofern das Eingliederungsziel dies rechtfertigt, können die Programme bis zur maximalen Dauer, die nach diesem Gesetz vorgesehen ist, verlängert werden.

Beschäftigungsprogramme, die verlängert werden, gelten als für die gesamte Dauer des Vertrags vereinbart, insbesondere in Bezug auf den Anschluss an die Sozialversicherungen.

Art. 28 Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Arbeitsweise

Die RAV, die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden und die übrigen zuständigen Ämter, die mit der besonderen Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (die Betreuungseinrichtung) zusammenarbeiten, lassen dieser, unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung, alle Informationen über die Situation der stellensuchenden Person zukommen, die für ihre berufliche Eingliederung notwendig sind. Sie übermitteln namentlich folgende Informationen: Identifikationsdaten und Kontaktdaten, soziodemographische Daten, Angaben zu bisher ausgeführten Berufen und zur Bildung und Sozialdaten zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.

Die Betreuungseinrichtung kann von den zuständigen Behörden der Sozialhilfe den Abschluss eines Vertrags zur sozialen Eingliederung im Sinne des Sozialhilfegesetzes verlangen. Das im erwähnten Gesetz vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.

Art. 29 Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 86 BAMG) – Massnahmenkatalog, Art der Massnahmen und Finanzierung

Die Vereinbarung über die Betreuungseinrichtung enthält einen Katalog der Massnahmen, die den Leistungsempfängerinnen und -empfängern angeboten werden können.

Folgende Massnahmen können in den Katalog aufgenommen werden:

  1. Massnahmen, die im BAMG aufgezählt werden und die über den kantonalen Beschäftigungsfonds finanziert werden;
  2. Massnahmen im Sinne der Bestimmungen über die Sozialhilfe, deren Finanzierung von den für die Sozialhilfe zuständigen Behörden sichergestellt wird;
  3. neue Massnahmen, welche die Betreuungseinrichtung je nach Bedarf vorschlägt, sofern diese im Vorfeld von der BAMK genehmigt wurden; die BAMK lässt dem Amt eine Empfehlung zur Frage zukommen, von wem diese Massnahmen finanziert werden sollen; eine gemeinsame Finanzierung der neuen Massnahmen bleibt vorbehalten.

Art. 30 Besondere Einrichtung für Jugendliche – Kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (Art. 87 BAMG)

Eine besondere Kommission im Sinne von Artikel 19 BAMG wird, unter dem Namen kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, mit Fragen der Eingliederung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten beauftragt.

Diese Kommission wird im Bereich der Politik zur Betreuung von Jugendlichen mit Problemen bei der Eingliederung angehört, vornehmlich im Bereich der Betreuung von Jugendlichen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit oder in den darauffolgenden Jahren noch keine Lösung für die Berufsbildung gefunden haben, und im Bereich der Massnahmen zur Verbesserung der Übergänge von der obligatorischen Schulzeit in die berufliche Ausbildung und von dieser ins anschliessende Berufsleben.

Sie erfüllt unter anderem die folgenden Aufgaben:

  1. sie formuliert Vorschläge für die Realisierung des kantonalen Aktionsplans;
  2. sie formuliert Vorschläge zur Einführung von Regeln, die eine gesicherte Finanzierung und die Koordination der Massnahmen ermöglichen;
  3. sie sorgt für die Koordination der Umsetzung, der Entwicklung und der Bewertung der Massnahmen durch die zuständigen Partner;
  4. sie informiert die BAMK und den Staatsrat über ihre Tätigkeit.

Das Amt ist für ihre Verwaltung zuständig.

Art. 31 Besondere Einrichtung für Jugendliche – Plattform Jugendliche

Mit der Plattform Jugendliche wird eine Einheit geschaffen, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Jugendlichen, die Probleme bei der beruflichen Eingliederung haben, beschäftigt. Sie wird geleitet von der kantonalen Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung.

Die Plattform Jugendliche wird betreut von Personen aus den Ämtern, die für die Beschäftigung, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, das Bildungswesen, die Berufsbildung und für die Bereiche Migration und Soziales zuständig sind. Die Beteiligung weiterer Personen an der Betreuung bleibt vorbehalten.

Die Plattform Jugendliche informiert die kantonale Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung regelmässig über die Entwicklung der Situation der Jugendlichen, die am Ende der obligatorischen Schulzeit oder in den folgenden Jahren noch keine Lösung für die berufliche Zukunft gefunden haben.

Art. 32a Betreuungs- und Lohnkosten (Art. 91 BAMG)

Der Anbieter des Beschäftigungsprogramms kommt für die Betreuungskosten auf.

Die in Programmen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgezahlten Löhne sind im Anhang 1 zu diesem Reglement aufgeführt. Der Lohn entspricht höchstens dem letzten versicherten Verdienst oder den Pauschalbeträgen, die von den Arbeitslosenkassen für Versicherte angewendet werden, die keine Beiträge geleistet haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wurden, es sei denn, dass aus Gründen der Billigkeit davon abgewichen wird.

Die Löhne in Programmen bei Unternehmen entsprechen den gesamtarbeitsvertraglichen Löhnen oder, falls kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, den üblichen Löhnen.

Das Unternehmen, das Beschäftigungsprogramme organisiert, beteiligt sich zu 75 % am Lohn, der vom Amt festgelegt wird.

Die Beteiligung des Unternehmens kann abhängig vom Profil der stellensuchenden Person und von der Schulung, die das Unternehmen bietet, gesenkt werden. Sie beträgt jedoch mindestens 40 % des Lohns, der vom Amt festgelegt wird.

Art. 33 Berufliche Vorsorge der Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Art. 91 BAMG)

Der kantonale Beschäftigungsfonds zahlt einen Beitrag an die berufliche Vorsorge von Leistungsempfängerinnen und -empfängern,

  1. die über einen Arbeitsvertrag von mindestens einem Monat verfügen;
  2. für den koordinierten Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge.

Art. 34 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Leistungsempfängerinnen und -empfänger

Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen werden Personen gewährt, die:

  1. Anspruch auf Entschädigungsleistungen der Arbeitslosenversicherung im Sinne des AVIG haben oder einen Lohn im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme nach BAMG beziehen;
  2. im Kanton Freiburg wohnhaft sind;
  3. mit einer Erwerbsausfallversicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, dessen versicherter Betrag mindestens 50 % des versicherten Verdiensts im Sinne des AVIG oder des im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme nach BAMG bezahlten Lohns beträgt;
  4. die vom Staatsrat beim Vermögen festgelegten Bedingungen erfüllen.

Art. 35 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Höhe der Beiträge

Der Staatsrat legt die Höhe der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen fest. Diese Beiträge stehen im Anhang 2 zu diesem Reglement.

Art. 36 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Vorgehen

Der Subventionsantrag muss auf dem entsprechenden Formular an die öffentliche Arbeitslosenkasse gerichtet werden. Folgende Dokumente müssen dem Gesuch beigelegt werden:

  1. ein Identitätsausweis der gesuchstellenden Person;
  2. eine Wohnsitzbescheinigung der gesuchstellenden Person und jedes erwachsenen Familienmitglieds, das im gleichen Haushalt wohnt;
  3. das Versicherungsangebot der Erwerbsausfallversicherung oder der Versicherungsvertrag;
  4. der Vertrag mit dem Amt im Rahmen der Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des BAMG; dieses Dokument wird nicht benötigt, wenn die fragliche Person Taggelder auf der Grundlage des AVIG erhält;
  5. die letzte Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person.

Die öffentliche Arbeitslosenkasse erlässt eine Verfügung über den Anspruch auf die Beiträge und deren Höhe. Sie kann bei allen Behörden zusätzliche Auskünfte einholen, die sie zur Bearbeitung des Gesuchs benötigt.

Die Rechtsmittel gegen Verfügungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse richten sich nach dem BAMG.

Art. 37 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Anspruch auf Beiträge und Auszahlung

Der Beitragsanspruch beginnt mit dem Monat, in dem das Gesuch gestellt wurde, sofern die Anspruchsbedingungen ab diesem Datum erfüllt sind.

Die Beiträge werden auf Vorweisen des Belegs über die Zahlung der Prämien für die Erwerbsausfallversicherung ausgezahlt.

Art. 38 Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen (Art. 94 BAMG) – Verwaltungskosten

Der Staat erstattet der öffentlichen Arbeitslosenkasse die Verwaltungskosten, die ihr in Anwendung dieses Reglements entstehen, über den kantonalen Beschäftigungsfonds zurück.

Die Rückerstattung der Verwaltungskosten wird in einer Vereinbarung zwischen der Direktion und der öffentlichen Arbeitslosenkasse geregelt. Pro Dossier kann ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 39 Service Check – Arbeitsweise (Art. 95 und 96 Abs. 2 BAMG)

Falls die Inkassotätigkeit und die Rückzahlung einer privaten, nicht gewinnorientierten Institution übertragen werden, führt das Amt eine öffentliche Ausschreibung für die Wahl der Institution durch. Es gilt die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 40 Interinstitutionelle Zusammenarbeit – Finanzierung und Organisation (Art. 98–100 BAMG)

Das Amt beteiligt sich an der Finanzierung jenes Teils der interinstitutionellen Zusammenarbeit, für den es zuständig ist.

Der Staatsrat legt die Organisation der interinstitutionellen Zusammenarbeit fest.

Art. 41 Pflichten – Datenschutz

Als einschlägige Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzentschädigung gelten die Artikel 96–97a AVIG sowie die entsprechenden Bestimmungen der AVIV.

Art. 42 Gebühren und Kosten – Beträge (Art. 115 BAMG)

Bei Erlass einer Verfügung ist die zuständige Behörde befugt, der betroffenen Person die Verfahrenskosten zu belasten. Diese umfassen:

  1. eine Gebühr von 50 bis 1000 Franken;
  2. die Auslagen, insbesondere die Honorare von Fachpersonen, die gezahlten Entschädigungen und die übrigen durch die Untersuchung verursachten Ausgaben.

5 Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Ausführungsbeschluss vom 29. Oktober 1957 zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SGF 222.5.81);
  2. der Ausführungsbeschluss vom 18. Dezember 1990 zur Verordnung des Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SGF 842.3.11);
  3. der Ausführungsbeschluss vom 22. März 1983 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (SGF 864.3.11);
  4. der Beschluss vom 22. Oktober 1880 betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage (SGF 865.11);
  5. die Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (SGF 866.0.22);
  6. die Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (SGF 866.0.31);
  7. das Reglement vom 6. Juli 1999 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (SGF 866.1.11);
  8. das Ausführungsreglement vom 23. Juni 1998 zum Dekret über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung (SGF 866.1.41);
  9. das Ausführungsreglement vom 18. August 2009 zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende) (SGF 900.62).

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:

Art. 45 Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe

Das Ausführungsreglement vom 30. November 1999 zum Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.11) wird wie folgt geändert:

Art. 46 Änderung bisherigen Rechts – Ausländische Arbeitskräfte

Die Verordnung vom 10. Dezember 2007 über die Zuteilung der ausländischen Arbeitskräfte (SGF 866.2.12) wird wie folgt geändert:

Art. 47 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2012 in Kraft.

A1 ANHANG 1 – Gehälter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Art. 32a Abs. 2)

Art. A1-1

Das monatliche Gehalt wird von der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen unter Berücksichtigung des Alters der Teilnehmenden, deren Bildung, deren Berufserfahrung und deren familiären Unterstützungspflichten festgelegt:

Kriterien Monatliches Grundgehalt Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung Mindestens 10 Jahre Berufserfahrung Pro unterhaltsberechtigtes Kind Höchstens
Ohne EFZ – unter 25 Jahre Fr. 2300 + Fr. 100 + Fr. 250 Versicherter Verdienst
Ohne EFZ – über 25 Jahre Fr. 2715 + Fr. 100 + Fr. 300 + Fr. 250 Versicherter Verdienst
Mit EFZ Fr. 3030 + Fr. 200 + Fr. 400 + Fr. 250 Versicherter Verdienst
Universitäts-/ Fachhochschulabschluss Fr. 3345 + Fr. 300 + Fr. 500 + Fr. 250 Versicherter Verdienst
Ohne EFZ – 50 Jahre und mehr Fr. 3650 + Fr. 100 + Fr. 300 + Fr. 250 Versicherter Verdienst
Mit EFZ – 50 Jahre und mehr Fr. 3650 + Fr. 200 + Fr. 400 + Fr. 250 Versicherter Verdienst
Universitäts-/ Fachhochschulabschluss – 50 Jahre und mehr Fr. 3650 + Fr. 300 + Fr. 500 + Fr. 250 Versicherter Verdienst

Bei stellensuchenden Personen, die an einer Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen, ohne die Beitragszeit zu erfüllen und ohne dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wurden, richtet sich der maximale Lohn für eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme nach den von den Arbeitslosenkassen im Rahmen des AVIG angewendeten Pauschalbeträgen:

Kriterien Pauschalbeträge
Ungelernt Fr. 2213
Mit EFZ Fr. 2756
Universitäts-/Fachhochschulabschluss Fr. 3320

A2 ANHANG 2 – Beiträge an die Prämien der Erwerbsausfallversicherung (Art. 35)

Art. A2-1 Höhe der Beiträge

Der Staatsrat legt die Höhe der Beiträge fest. Er berücksichtigt dabei den versicherten Verdienst der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers im Sinne des AVIG oder das Gehalt im Rahmen der Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung sowie die familiäre Unterstützungspflicht:

Versicherter Verdienst Subventionen Ein unterhaltsberechtigtes Kind (+ 15 %) Mehrere unterhaltsberechtigte Kinder (+ 30 %)
von Fr. 1 bis 1000 Fr. 72 Fr. 82.80 Fr. 93.60
von Fr. 1001 bis 1500 Fr. 108 Fr. 124.20 Fr. 140.40
von Fr. 1501 bis 2000 Fr. 144 Fr. 165.60 Fr. 187.20
von Fr. 2001 bis 2500 Fr. 175 Fr. 201.25 Fr. 227.50
von Fr. 2501 bis 3000 Fr. 210 Fr. 241.50 Fr. 273.00
von Fr. 3001 bis 3500 Fr. 220 Fr. 253.00 Fr. 286.00
von Fr. 3501 bis 4000 Fr. 245 Fr. 281.75 Fr. 318.50
Ab Fr. 4001 Fr. 260 Fr. 299.00 Fr. 338.00

Art. A2-2 Anrechenbares Vermögen

Beitragsberechtigt sind nur Stellensuchende oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer ergänzenden kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung, deren anrechenbares Vermögen weniger als 75'000 Franken beträgt; dieser Betrag wird pro Familienmitglied der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers um 15'000 Franken erhöht.

Das anrechenbare Vermögen ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung. Vom anrechenbaren Vermögen werden abgezogen: Immobilien oder Teile von Immobilien, die Eigentum der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sind und ihr oder ihm als Hauptwohnung dienen, sowie das Vermögen aus der individuellen Vorsorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

Hat sich das Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zwischen dem massgeblichen Zeitpunkt der letzten Steuerveranlagung und dem Einreichen des Gesuches verändert, so muss der Beweis dafür erbracht werden. 

Egress

Genehmigung

 

Dieses Reglement wurde am 20.06.2018 vom Bundesrat genehmigt (ASF INFO 2022-07).

 

Die Änderungen vom 22.09.2020 und vom 28.06.2021 wurden am 11.11.2021 vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt (ASF INFO 2022-07).

2012_058

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.07.2012 Erlass Grunderlass 01.08.2012 2012_058
22.09.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 12 Titel geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 12 Abs. 4 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 13 Abs. 3 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 16 Abs. 3 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 16 Abs. 4 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 16 Abs. 5 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 16 Abs. 6 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 17 Abs. 4 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 20 Abs. 7 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 21a eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 21b eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 21c eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 21d eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 1, b) geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 1, d) eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 2, a) eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 2, b) eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 2, c) eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 2, d) eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 2, e) eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 4 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 5 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23 Abs. 6 eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23a eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23b eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23c eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 23d eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 25 Abs. 1, a) geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 25 Abs. 1, e) geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 25 Abs. 1, f) geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 27 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 27 Abs. 3 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 29 Abs. 2, c) geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 30 Abs. 3, d) geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 31 Titel geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 31 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 31 Abs. 3 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 32 aufgehoben 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 32a eingefügt 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Art. 38 Abs. 2 geändert 01.11.2020 2020_115
22.09.2020 Abschnitt A1 geändert 01.11.2020 2020_115
28.06.2021 Art. 13 aufgehoben 01.07.2021 2021_085
01.04.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 23a Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.07.2012 01.08.2012 2012_058
Art. 1 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 3 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 4 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 4 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 5 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 7 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 7 Abs. 3 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 10 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 12 Titel geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 12 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 12 Abs. 4 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 13 aufgehoben 28.06.2021 01.07.2021 2021_085
Art. 13 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 13 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 14 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 16 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 16 Abs. 4 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 16 Abs. 5 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 16 Abs. 6 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 17 Abs. 4 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 20 Abs. 7 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21a eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21b eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21c eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 21d eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 22 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1, b) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1, c) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 1, d) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, a) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, b) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, c) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, d) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 2, e) eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 3 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 4 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 5 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23 Abs. 6 eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23a eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23a Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 23b eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23c eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 23d eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 24 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 25 Abs. 1, a) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 25 Abs. 1, e) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 25 Abs. 1, f) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 26 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 26 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 26 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 27 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 27 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 27 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 28 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 29 Abs. 2, c) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 30 Abs. 3, d) geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Titel geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Abs. 1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 31 Abs. 3 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 32 aufgehoben 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 32a eingefügt 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Art. 38 Abs. 2 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115
Abschnitt A1 geändert 22.09.2020 01.11.2020 2020_115