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914.20.1

Gesetz über die Nutztierversicherung

(NTVG)

vom 13.02.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)

Präambel

Nutztierversicherung – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 24. September 2002;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz hat den Zweck:

  1. die obligatorische Versicherung gegen den Verlust von Nutztieren zu regeln;
  2. die freiwillige Versicherung auf lokaler Ebene zu regeln;
  3. die Nutztierversicherungsanstalt (die Anstalt) und die lokalen Rinderversicherungskassen (die lokalen Kassen) zu organisieren.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Tiere der Rinder-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, für Bienen und Geflügel sowie für Fische aus Fischzuchten.

Der Staatsrat kann den Geltungsbereich auf weitere Tiergattungen ausdehnen, wenn:

  1. genügend Tiere einer Gattung gehalten werden und
  2. die Gefahr gross ist, dass der Staat bei einer Tierseuche, die diese Gattung betrifft, in Anwendung der Bundesgesetzgebung die Bekämpfungskosten übernehmen oder Entschädigungen zahlen muss.

Art. 3 Begriffe

Als Tierseuchen gelten die übertragbaren Tierkrankheiten, die in der Bundesgesetzgebung als solche bezeichnet werden.

Als Tierhalterin oder Tierhalter gilt grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres. Wer mit der Aufzucht oder Mast eines Tieres beauftragt ist, gilt ebenfalls als Tierhalterin oder Tierhalter. Wer ein Tier nur zur Sömmerung übernimmt, gilt hingegen nicht als Tierhalterin oder Tierhalter.

Art. 4 Versicherer und Versicherungen

Die Anstalt übernimmt die obligatorische Versicherung.

Die lokalen Kassen können für die Tiere der Rindergattung eine freiwillige Versicherung für die von der Anstalt nicht gedeckten Risiken anbieten.

Die von privaten Versicherern angebotenen Versicherungen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Rückversicherung bei der Anstalt

Die lokalen Kassen können alle Tiere der Rindergattung, die sie gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch versichern, bei der Anstalt rückversichern.

Art. 6 Zusatzversicherung

Für Tiere der Gattungen nach Artikel 2, deren Zuchtwert höher ist als der bei der Anstalt oder den lokalen Kassen versicherte Maximalwert, kann eine Zusatzversicherung bei einem privaten Versicherer abgeschlossen werden.

2 Obligatorische Versicherung

Art. 7 Versicherungspflicht

Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, die ständig auf dem Kantonsgebiet gehaltenen Tiere der Gattungen nach Artikel 2 bei der Anstalt zu versichern.

Art. 8 Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Risiken

Die obligatorische Versicherung für die Tiere nach Artikel 2 deckt im Rahmen der Bundesgesetzgebung:

  1. den Verlust von Tieren infolge von Tierseuchen und von Massnahmen zu deren Vorbeugung und Bekämpfung;
  2. die Kosten der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern sie vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnet wurden.

Der Staatsrat kann die Deckung der obligatorischen Versicherung auf Fälle ausdehnen, für die die Bundesgesetzgebung keine Entschädigung oder Übernahme der Bekämpfungskosten vorschreibt.

Bei Tieren der Rindergattung deckt die obligatorische Versicherung zudem den Verlust infolge von Feuer, Blitzschlag, Lawine, Erdrutsch und Überschwemmung.

Art. 9 Deckung der obligatorischen Versicherung – Versicherte Kosten

Im Rahmen der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung deckt die Anstalt insbesondere die Kosten für:

  1. die Diagnose und die Überwachung sowie die Abgabe von Medikamenten, Impfstoffen und Desinfektionsmitteln;
  2. den Transport und die Entsorgung der infolge einer Tierseuche umgestandenen Tiere.

In den Fällen nach Artikel 8 Abs. 3 deckt die Anstalt die Kosten für:

  1. die Feststellung, die Kontrolle und die Schlachtung;
  2. die Entfernung, den Transport und die Entsorgung.

Die Anstalt beteiligt sich jedoch nur in beschränktem Masse an den Kosten für die Entfernung und den Transport von Tieren der Rindergattung, die infolge eines Blitzschlags verenden oder geschlachtet werden. Der Staatsrat setzt die entsprechende Entschädigung fest.

Art. 10 Deckung der obligatorischen Versicherung – Nicht versicherte Schäden

Nicht gedeckt sind insbesondere:

  1. die Verminderung des Werts eines lebenden Tieres;
  2. der Schaden, der durch eine Sperre oder eine andere vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnete Massnahme verursacht wird;
  3. die vor der Intervention des zuständigen seuchenpolizeilichen Organs entstandenen tierärztlichen Behandlungs- und Heilungskosten;
  4. die Arbeitskosten für Desinfektionen.

3 Sanima, Nutztierversicherungsanstalt

3.1 Stellung und Auftrag

Art. 11 Stellung

Die Nutztierversicherungsanstalt Sanima ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, die für die Nutztierversicherung zuständig ist[1] (die Direktion).

Sie ist nicht steuerpflichtig.

Art. 12 Auftrag

Die Anstalt ist beauftragt:

  1. die Tiere der Gattungen nach Artikel 2 entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung zu versichern;
  2. vorbeugende Massnahmen zu fördern und zur Bekämpfung der Tierseuchen beizutragen;
  3. den lokalen Kassen eine Rückversicherung gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch anzubieten;
  4. die ihr durch das Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

3.2 Organisation

Art. 13 Organe

Die Organe der Anstalt sind:

  1. die Verwaltungskommission;
  2. die Verwalterin oder der Verwalter;
  3. die Schätzungsexpertinnen und -experten;
  4. das Kontrollorgan.

Art. 14 Verwaltungskommission – Zusammensetzung

Die Verwaltungskommission besteht aus neun Mitgliedern.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion führt den Vorsitz; diese Person und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gehören der Kommission von Amtes wegen an.

Die übrigen sieben Mitglieder werden so gewählt, dass die Regionen und die Halterinnen und Halter der versicherten Gattungen angemessen vertreten sind. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Direktion für eine Amtsperiode ernannt.

Die Kommission bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte.

Die Anstalt führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 15 Verwaltungskommission – Befugnisse

Die Verwaltungskommission ist das übergeordnete Organ der Anstalt. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Sie genehmigt das Budget und die Jahresrechnung.
  2. Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Höhe der Versicherungsprämien.
  3. Sie erlässt Richtlinien für die Schätzung der Tiere der versicherten Gattungen.
  4. Sie entscheidet über die Einsprachen, die gegen die Entschädigungsverfügungen erhoben werden.
  5. Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zum Tarif der Entschädigungen, die den Tierärztinnen und -ärzten im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes ausgerichtet werden.
  6. Sie bestimmt über die Anlage des Vermögens, wobei sie der Verwalterin oder dem Verwalter gewisse Befugnisse übertragen kann, und unterbreitet die Anleihensbegehren dem Staatsrat zur Genehmigung.
  7. Sie unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr zuhanden des Grossen Rats die Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht.
  8. Sie wird soweit wie möglich zu den wichtigen Massnahmen für die Tierseuchenbekämpfung angehört.

Art. 16 Verwalterin oder Verwalter

Die Verwalterin oder der Verwalter wird vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungskommission angestellt.

Die Verwalterin oder der Verwalter:

  1. leitet die Anstalt;
  2. bereitet die Geschäfte vor, die der Verwaltungskommission zu unterbreiten sind, stellt ihr Antrag und führt die gefassten Beschlüsse aus;
  3. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil;
  4. entscheidet über die Entschädigungsgesuche;
  5. nimmt die Aufgaben wahr, die in dem von der Verwaltungskommission erstellten Pflichtenheft aufgeführt sind.

Art. 17 Schätzungsexpertinnen und -experten

Der Staatsrat ernennt Schätzungsexpertinnen und –experten; er legt ihre Zahl auf Antrag der Direktion fest.

Die Schätzungsexpertinnen und -experten setzen den Schätzungswert der verendeten oder zu schlachtenden Tiere auf Ersuchen der Verwalterin oder des Verwalters fest.

Der Schätzungswert der Bienenvölker wird bei einem Schaden von den Bieneninspektorinnen und -inspektoren festgesetzt.

Art. 18 Kontrollorgan

Der Staatsrat bezeichnet ein Kontrollorgan.

Das Kontrollorgan prüft die von der Verwaltungskommission angenommene Jahresrechnung der Anstalt und unterbreitet dem Staatsrat ihren Bericht zuhanden des Grossen Rats.

Art. 19 Zeichnungsberechtigung

Zur rechtsgültigen Verpflichtung der Anstalt gegenüber Dritten bedarf es der Kollektivunterschrift der folgenden Personen:

  1. der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Verwaltungskommission;
  2. und der Verwalterin oder des Verwalters oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters.

3.3 Finanzen

Art. 20 Rechnung

Für jede versicherte Tiergattung oder Gruppe von Tieren wird getrennt Rechnung geführt.

Die Rechnungen werden jeweils am 31. Dezember abgeschlossen und dem Staatsrat übergeben; dieser unterbreitet sie dem Grossen Rat zur Genehmigung.

Art. 21 Mittel

Die finanziellen Mittel der Anstalt sind:

  1. die von den Tierhalterinnen und -haltern bezahlten Prämien;
  2. die von den lokalen Kassen bezahlten Prämien;
  3. die von den Viehhändlerinnen und -händlern geschuldeten Prämien;
  4. der Erlös aus der Verwertung der geschlachteten Tiere;
  5. der Ertrag der Vermögensanlagen;
  6. der Kantonsbeitrag nach Absatz 2.

Der Staat beteiligt sich zu 40 % an den durch eine Tierseuche entstandenen Verlusten und an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung.

Art. 22 Reservefonds

Um ihren Verpflichtungen auch bei grossen Schadenereignissen nachkommen zu können, äufnet die Anstalt für jede versicherte Tiergattung oder Gruppe von Tieren einen Reservefonds von mindestens 5 % des Schätzungswerts der versicherten Tiere (Art. 31).

Art. 23 Vermögen

Das Vermögen der Anstalt ist gemäss den Erfordernissen der Sicherheit und des Ertrags anzulegen. Sicherheit geht vor Ertrag.

Das Vermögen ist bei Schuldnern anzulegen, die volle Garantie bieten.

Es ist verboten, bei der Wahl der Anlage Personen oder Institutionen zu begünstigen.

3.4 Zählung und Versicherungsperiode

Art. 24 Zählung

Die Tiere der zu versichernden Gattungen werden jedes Jahr erfasst. Der Staatsrat erlässt die für die Zählung erforderlichen Bestimmungen.

Damit die Anstalt die ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, gewährt ihr das zuständige Amt einen Online-Zugriff auf die Daten, die im Rahmen der Erhebung der landwirtschaftlichen Daten erhobenen werden. Der Zugriff der Anstalt beschränkt sich jedoch auf die Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wie die Namen und Adressen der Tierhalterinnen und -halter und den Tierbestand. Der Staatsrat erlässt die für den Zugriff erforderlichen Bestimmungen.

Widersetzen sich Tierhalterinnen oder Tierhalter der Zählung, so wird diese von Amtes wegen auf ihre Kosten durchgeführt; die in der Gesetzgebung vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten.

Die Tierhalterinnen und -halter, die erst nach der jährlichen Erhebung versicherungspflichtig werden, müssen sich unverzüglich bei der Anstalt melden.

Art. 25 Versicherungsperiode

Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Der Staatsrat legt den Beginn und das Ende der Versicherungsperiode fest.

3.5 Prämien

Art. 26 Allgemeines

Die Halterinnen und Halter der zu versichernden Tiere zahlen der Anstalt eine Jahresprämie, die grundsätzlich auf dem bei der Zählung ermittelten Tierbestand beruht.

Die Prämie der Tierhalterinnen und -halter, die erst nach dem Beginn der jährlichen Versicherungsperiode versicherungspflichtig werden, wird im Verhältnis zur verbleibenden Versicherungsperiode berechnet.

Die Halterinnen und Halter, die sich bei der Anstalt entgegen Artikel 7 nicht angemeldet haben, schulden der Anstalt die Prämien, die sie während fünf Jahren vor der Entdeckung der Widerhandlung hätten zahlen müssen.

Die lokalen Kassen, die bei der Anstalt gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch rückversichert sind, zahlen eine Prämie entsprechend der Zahl der von ihnen versicherten Tiere.

Bei der Festsetzung der Prämien werden die einzelnen Risiken angemessen berücksichtigt.

Der Staatsrat setzt die Höhe der Prämien jedes Jahr unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Anstalt fest.

Art. 27 Für die Viehhändlerinnen und -händler

Die Viehhändlerinnen und -händler zahlen eine Prämie gemäss ihrem üblichen Viehbestand und eine Prämie gemäss ihrem durchschnittlichen jährlichen Tierhandel.

Art. 28 Für die Bienenhalterinnen und -halter

Die Halterinnen und Halter von Bienenvölkern zahlen eine Prämie für jedes Volk.

3.6 Versicherungsleistungen

Art. 29 Entschädigungsanspruch

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall für jedes versicherte Tier oder Bienenvolk Anspruch auf Entschädigung, ungeachtet des Ortes, wo sich der Schaden ereignet hat.

Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn:

  1. der Schaden unverzüglich der Anstalt, bei Bienen der Bieneninspektorin oder dem Bieneninspektor, gemeldet wurde und
  2. die Schadensursache von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, bei Bienen von der Bieneninspektorin oder vom Bieneninspektor, festgestellt wurde.

Art. 30 Verlust oder Kürzung des Entschädigungsanspruchs

Neben den in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes vorgesehenen Fällen verwirken Tierhalterinnen und Tierhalter jeden Anspruch auf Entschädigung, wenn sie:

  1. sich betrügerischer Handlungen schuldig gemacht haben;
  2. ein Tier von einer Person behandeln liessen, die nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist, und die Behandlung zum Verlust des Tieres führte;
  3. durch Übertretung der tierseuchenpolizeilichen Bestimmungen eine Krankheit eingeschleppt haben;
  4. die Prämie nicht fristgerecht bezahlt haben.

Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.

Art. 31 Schätzungswert

Der Schätzungswert wird gemäss den Kriterien des Bundes und der Anstalt festgesetzt.

Der Staatsrat setzt jedes Jahr für alle versicherten Tierarten den Höchstbetrag des Schätzungswerts fest.

Art. 32 Entschädigung – Grundsatz

Die Entschädigung beträgt 90 % des Schätzungswerts.

Art. 33 Entschädigung – Bei Unterversicherung

Die Anstalt übernimmt den Schaden nur bis zur Zahl der versicherten Tiere oder Bienenvölker.

Ist die Zahl der versicherten Tiere oder Bienenvölker niedriger als die Zahl der beim Eintritt des Schadens gehaltenen Tiere oder Bienenvölker (Unterversicherung), so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt.

Art. 34 Entschädigung – Bei Mehrfachversicherung

Ist dasselbe Tier oder Bienenvolk bei mehr als einer Versicherung gegen dasselbe Risiko und für dieselbe Zeitspanne versichert, so ist die Anstalt nur subsidiär und nur bis zur Höhe des versicherten Schadens zur Entschädigungsleistung verpflichtet.

Art. 35 Entschädigung – Verwertung

Die Anstalt sorgt für die Verwertung der Tiere, die geschlachtet werden müssen, und verfügt über den Verwertungserlös bis zum Betrag der ausgerichteten Entschädigung.

Art. 36 Entschädigung – Übergang von Rechtsansprüchen

Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die Anstalt über.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gelten sinngemäss.

Art. 37 Entschädigung – Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen

Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.

Art. 38 Pauschalentschädigung bei Rückversicherung

Für Tiere der Rindergattung überweist die Anstalt den bei ihr rückversicherten lokalen Kassen eine Pauschalentschädigung pro Tier, sofern das Fleisch offiziell für ungeniessbar erklärt wurde.

Die Anstalt setzt den Betrag dieser Entschädigung fest.

Die Verjährungsfrist für die Rückerstattung von Entschädigungsleistungen nach Artikel 37 ist auf die Rückerstattung der Pauschalentschädigungen anwendbar.

4 Lokale Rinderversicherungskassen

Art. 39 Stellung

Die lokalen Rinderversicherungskassen (die lokalen Kassen) sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die unter dem bisherigen Recht Rechtspersönlichkeit erlangt haben.

Sie sind nicht steuerpflichtig.

Art. 40 Grundsatz der Gegenseitigkeit

Die Versicherung, die die lokalen Kassen nach Artikel 4 Abs. 2 anbieten können, beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Art. 41 Statuten

Jede lokale Kasse gibt sich Statuten.

Die Statuten müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. den Zweck, den Sitz und die Organisation;
  2. die versicherten Risiken;
  3. die finanziellen Mittel;
  4. die Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  5. die Zählung;
  6. die für die Festsetzung der Beiträge, des Schätzungswerts und der Entschädigungen erforderlichen Kriterien;
  7. die Art und Weise der Entschädigung.

Die Statuten der lokalen Kassen und ihre Änderungen sind erst verbindlich, nachdem sie von der Direktion genehmigt wurden.

Art. 42 Organisation

Die lokale Kasse organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbst.

Ihre Organe sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Schätzungskommission;
  4. die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren.

Die Befugnisse der Organe werden in den Statuten festgesetzt.

Art. 43 Unterbreitung der Jahresrechnung

Am Ende jedes Geschäftsjahres werden die Jahresrechnungen der lokalen Kassen der Anstalt zur Information unterbreitet.

Art. 44 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der lokalen Kassen haftet das Geschäftsvermögen.

Die Statuten können jedoch vorsehen, dass die Mitglieder persönlich und solidarisch für Verbindlichkeiten aus erhaltenen Krediten haften.

Art. 45 Mitgliedschaft – Beginn

Alle Halterinnen und Halter eines Tieres der Rindergattung können um die Aufnahme in die lokale Kasse ihrer Wahl ersuchen.

Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf nur einer Kasse beitreten.

Art. 46 Mitgliedschaft – Ende

Jedes Mitglied kann unter Beachtung der in den Statuten festgesetzten Kündigungsfrist auf das Ende eines Rechnungsjahres aus der lokalen Kasse austreten. Es muss zudem die Zusatzbeiträge nach Artikel 49 Abs. 2 zahlen.

Im Übrigen wird der Verlust der Mitgliedschaft in den Statuten geregelt.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft verliert die Tierhalterin oder der Tierhalter jeden Anspruch auf das Geschäftsvermögen.

Art. 47 Versicherungsbeginn und -periode

Die freiwillige Versicherung wird zu den in den Statuten festgesetzten Bedingungen wirksam. Die Statuten regeln auch die Versicherungsperiode.

Art. 48 Verkauf eines Tieres

Wird ein versichertes Tier verkauft, so bleibt es während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von neun Tagen bei der lokalen Kasse versichert (Art. 202 Abs. 1 OR).

Art. 49 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung gemäss den in den Statuten festgelegten Kriterien festgesetzt.

Gegebenenfalls sind die Mitglieder gehalten, Zusatzbeiträge zur Deckung des Bilanzfehlbetrags zu entrichten.

Art. 50 Versicherungsleistungen – Entschädigungsanspruch

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat im Schadensfall Anspruch auf Entschädigung für jedes versicherte Tier.

Der Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn der Schaden den Statuten gemäss gemeldet wurde.

Art. 51 Versicherungsleistungen – Verlust oder Kürzung des Entschädigungsanspruchs

Tierhalterinnen und Tierhalter verwirken jeden Anspruch auf Entschädigung, wenn:

  1. sie in betrügerischer Absicht eine Überversicherung abgeschlossen haben;
  2. der Verlust des Tieres auf schuldhaftes oder strafbares Handeln zurückzuführen ist.

Bei leichtem Verschulden kann die Entschädigung herabgesetzt werden.

Art. 52 Versicherungsleistungen – Entschädigung a) Grundsatz

Die Entschädigung wird gemäss den in den Statuten festgelegten Kriterien festgesetzt.

Wird das Fleisch offiziell für ungeniessbar erklärt, so beträgt die Entschädigung mindestens 60 % des Schätzungswerts des verendeten oder geschlachteten Tieres.

Art. 53 Versicherungsleistungen – Entschädigung b) Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung

Bei Unterversicherung und Mehrfachversicherung gelten die Artikel 33 und 34 sinngemäss.

Art. 54 Versicherungsleistungen – Entschädigung c) Übergang von Rechtsansprüchen

Die Ansprüche der berechtigten Person gegenüber Dritten, die schuldhaft gehandelt haben, gehen bis zum Betrag der bezahlten Entschädigung auf die lokale Kasse über.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag gelten sinngemäss.

Art. 55 Versicherungsleistungen – Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen

Die Rückerstattung ungerechtfertigter Entschädigungsleistungen kann innert fünf Jahren nach der Zahlung verlangt werden.

Art. 56 Zusammenschluss lokaler Kassen

Der Zusammenschluss muss von der Generalversammlung jeder lokalen Kasse einzeln und mit dem absoluten Mehr ihrer Mitglieder beschlossen werden.

Das Vermögen der lokalen Kassen wird von der neuen Kasse übernommen.

Art. 57 Auflösung einer lokalen Kasse – Gründe

Eine lokale Kasse wird aufgelöst:

  1. durch einen mit dem absoluten Mehr aller Mitglieder gefassten Beschluss der Generalversammlung;
  2. durch einen Entscheid der Direktion, wenn die Kasse zahlungsunfähig ist oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage ist, ihren Zweck zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Art. 58 Auflösung einer lokalen Kasse – Aufteilung des Geschäftsvermögens

Das Geschäftsvermögen haftet für rechtmässige Forderungen, die gegenüber der aufgelösten Kasse geltend gemacht werden.

Der Überschuss wird nach einem in den Statuten festgesetzten Schlüssel auf die Mitglieder verteilt.

Die ehemaligen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geschäftsvermögen der aufgelösten lokalen Kasse.

5 Rechtsmittel

Art. 59 Grundsatz

Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Die vorgängigen Rechtsmittel nach den Artikeln 60 und 61 bleiben vorbehalten.

Ansprüche, die sich auf die Artikel 37, 38 Abs. 3 und 55 stützen, können mit einer verwaltungsrechtlichen Klage gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geltend gemacht werden.

Art. 60 Entscheide der Anstalt

Gegen die Prämienabrechnungen der Anstalt kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache bei ihr erhoben werden.

Entschädigungsverfügungen können innert 10 Tagen mit einer schriftlichen Einsprache an die Verwaltungskommission angefochten werden.

Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers enthalten.

Art. 61 Entscheide der lokalen Kassen

Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen Entscheide der lokalen Kassen.

Abrechnungen der Mitgliederbeiträge und Entscheide über Entschädigungsleistungen können jedoch vorgängig innert 10 Tagen mit einer schriftlichen Einsprache an den Vorstand angefochten werden.

Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers enthalten.

6 Strafbestimmungen

Art. 62 Übertretungen

Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:

  1. als Halterin oder Halter ein Tier, das versichert werden muss, nicht anmeldet;
  2. trotz einer Mahnung der Direktion seine versicherten Tiere schlecht überwacht und behandelt und dadurch ein hohes Verlustrisiko schafft.

In leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von einer Strafe absehen.

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Spezialgesetze bleiben vorbehalten.

Art. 63 Verfolgung und Beurteilung

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 64 Lokale Kassen – Entscheid über die Weiterführung

Die Generalversammlungen der bestehenden lokalen Kassen entscheiden innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes darüber, ob die Kasse aufgelöst oder in der Form einer freiwilligen Versicherung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 weitergeführt werden soll.

Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung, so wird diese auf den 30. Juni oder 31. Dezember wirksam, der auf den Entscheid der Generalversammlung folgt. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufteilung des Geschäftsvermögens; diese muss gerecht sein.

Bis zu diesem Datum bleiben die Bestimmungen des III. Kapitels des Gesetzes von 1985 anwendbar.

Für Streitigkeiten, die vor dem Datum nach Absatz 2 entstanden sind, gilt die bisherige Gesetzgebung.

Art. 65 Lokale Kassen – Änderung der Statuten

Die lokalen Kassen, die ihre Tätigkeit weiterführen, müssen ihre Statuten innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes den neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen und sie von der Direktion genehmigen lassen.

Art. 66 Mitglieder

Die Mitglieder einer lokalen Kasse, die ihre Tätigkeit weiterführt, können das erste Mal auf den Tag, der dem Entscheid nach Artikel 64 Abs. 1 folgt, aus der Kasse austreten. Der Austritt muss schriftlich mitgeteilt werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung (SGF 914.20.1) wird aufgehoben.

Art. 68 Änderung bisherigen Rechts

Das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.6) wird wie folgt geändert:

Art. 69 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[2]

Egress

2003_039

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.02.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_039
31.05.2010 Art. 63 geändert 01.01.2011 2010_066
09.10.2013 Art. 21 geändert 01.01.2014 2013_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.02.2003 01.01.2004 2003_039
Art. 21 geändert 09.10.2013 01.01.2014 2013_087
Art. 63 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066