Die Halterinnen und Halter der zu versichernden Tiere zahlen der Anstalt eine Jahresprämie, die grundsätzlich auf dem bei der Zählung ermittelten Tierbestand beruht.
Die Prämie der Tierhalterinnen und -halter, die erst nach dem Beginn der jährlichen Versicherungsperiode versicherungspflichtig werden, wird im Verhältnis zur verbleibenden Versicherungsperiode berechnet.
Die Halterinnen und Halter, die sich bei der Anstalt entgegen Artikel 7 nicht angemeldet haben, schulden der Anstalt die Prämien, die sie während fünf Jahren vor der Entdeckung der Widerhandlung hätten zahlen müssen.
Die lokalen Kassen, die bei der Anstalt gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch rückversichert sind, zahlen eine Prämie entsprechend der Zahl der von ihnen versicherten Tiere.
Bei der Festsetzung der Prämien werden die einzelnen Risiken angemessen berücksichtigt.
Der Staatsrat setzt die Höhe der Prämien jedes Jahr unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Anstalt fest.