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915.12

Verordnung über Beiträge an den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung

vom 10.09.2024 (Fassung in Kraft getreten am 10.09.2024)

Präambel

Beiträge an den Anbau von Körnerleguminosen - V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 19 des Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG);

gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

gestützt auf das Dekret vom 10. September 2021 über einen Verpflichtungskredit für die Umsetzung des Klimaplans des Kantons Freiburg;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung des Anbaus von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung, um Formen der Produktion und des Konsums zu ermutigen, welche die Treibhausgasemissionen des Kantons reduzieren.

Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte

Im Rahmen der gewährten Kredite können für den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden.

Für Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird kein Beitrag gewährt.

Art. 3 Begünstigte

Die Beiträge können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt werden, die Direktzahlungen erhalten.

Art. 4 Betrag

Die Höhe des Beitrags kann bis zu 400 Franken pro Hektar und Jahr betragen.

Art. 5 Zuständigkeit

Grangeneuve ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates zuständig für die Behandlung der Gesuche und die Gewährung der Beiträge für den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung.

Art. 6 Verfahren

Die Beitragsgesuche müssen mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular und den erforderlichen Anhängen in Grangeneuve eingereicht werden.

Grangeneuve legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche fest.

Art. 7 Kontrolle und Begleitung

Grangeneuve führt die Kontrollen nach dem für Direktzahlungen und Beiträge vorgesehenen Verfahren durch.

Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

Art. 8 Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention

Grangeneuve kann in Übereinstimmung mit dem kantonalen Subventionsgesetz den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subvention kürzen und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 9 Finanzierung

Die Beiträge werden unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel gewährt.

Die Finanzierung wird in den Massnahmen A.2.1 und S.5.10 des kantonalen Klimaplans festgelegt.

Art. 10 Gültigkeit

Die Unterstützungsmassnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel, die sich auf 150'000 Franken belaufen, aufgebraucht sind.

Egress

2024_063

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.09.2024 Erlass Grunderlass 10.09.2024 2024_063

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.09.2024 10.09.2024 2024_063