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922.11

Jagdverordnung

(JaV)

vom 06.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2025)

Präambel

Jagdverordnung

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung des Bundes);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete;

gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt, das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume im Bereich Jagd auszuführen.

Der Schutz des Wildes und der Lebensräume wird in der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume geregelt.

Die Wildhut wird in der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei und in der Verordnung über die Aufsichtsregionen für die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd und die Fischerei geregelt.

2 Vollzugsbehörden

Art. 2 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Zur Ausübung ihrer Befugnisse verfügt die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) über das Amt für Wald und Natur, dem sie die Erfüllung gewisser Aufgaben übertragen kann.

Die Direktion bleibt jedoch für die Verabschiedung der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zuständig (Art. 56).

Art. 3 Amt für Wald und Natur

Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung oder die Direktion überträgt, verfügt das Amt für Wald und Natur (das Amt) über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verwaltungspersonal und Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.

Die Zusammenarbeit mit dem Freiburger Jagdverband (der Verband) wird in einem von der Direktion unterzeichneten Leistungsvertrag geregelt.

Art. 4 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammensetzung

Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission) umfasst neben der Präsidentin oder dem Präsidenten vier Vertreterinnen oder Vertreter der Jägerschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der landwirtschaftlichen Kreise (wovon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Alpwirtschaft), eine Vertreterin oder einen Vertreter der forstwirtschaftlichen Kreise, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Natur- und Tierschutzkreise und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.

Die Kommission wird von der Direktorin oder vom Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.

Art. 5 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Arbeitsweise

Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr oder sooft es die Präsidentin oder der Präsident für notwendig erachtet. Ferner können mindestens vier Mitglieder die Einberufung verlangen.

Die Kommission kann Dritte beiziehen, um besondere Probleme zu behandeln.

Das Amt führt das Sekretariat.

3 Jagdberechtigung

3.1 Begriffe

Art. 6

Aktiv an der Jagd beteiligt sich eine Person, deren Handlung oder Verhalten den unmittelbaren oder mittelbaren Zweck hat, ein wildlebendes Tier zu verfolgen, einzufangen oder zu erlegen.

Als aktive Beteiligung an der Jagd gilt insbesondere die Tatsache, dass eine Person wild lebende Tiere drückt oder treibt, Hunde laufen lässt oder sie anstiftet, um sie zum Jagen zu bringen, oder Jägerinnen oder Jäger leitet, selbst wenn sie weder eine Waffe noch Hilfsmittel mit sich führt.

3.2 Fähigkeitsprüfung

Art. 7 Allgemeines

Von der Fähigkeitsprüfung ist befreit, wer:

  1. vor 1962 im Besitz eines freiburgischen Jagdpatents war;
  2. die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. c JaG erfüllt.

Art. 8 Anerkennung einer anderen Prüfung

Wer um die Anerkennung einer in einem anderen Kanton abgelegten Fähigkeitsprüfung ersucht, muss dem Amt beweisen, dass sie oder er die Prüfung bestanden hat. Wurde die Fähigkeitsprüfung im Ausland abgelegt, so muss das Gesuch um Anerkennung mindestens vier Monate vor der Jagderöffnung eingereicht werden und ausserdem die für den Briefwechsel zwischen dem Amt und der zuständigen Instanz des betreffenden Landes erforderlichen Angaben enthalten. Die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vom Amt abgegebenen amtlichen Belege erwähnen ausdrücklich die Möglichkeit eines solchen Briefwechsels.

Die Direktion entscheidet, ob die Fähigkeitsprüfungen der anderen Kantone gleichwertig sind, und schliesst die Gegenseitigkeitsabkommen ab. Diese werden veröffentlicht.

Die Direktion entscheidet von Fall zu Fall über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung einer im Ausland bestandenen Fähigkeitsprüfung.

Damit eine in einem anderen Kanton oder im Ausland bestandene Fähigkeitsprüfung anerkannt wird, muss die betreffende Person zum Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung im betreffenden Kanton oder Land wohnhaft gewesen sein.

3.3 Haftpflichtversicherung

Art. 9

Die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern entspricht dem Betrag nach der Jagdverordnung des Bundes.

Die Patentinhaberinnen und -inhaber, die nicht nachweisen, dass sie über eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Jagd verfügen, müssen dem vom Staat abgeschlossenen Kollektivvertrag beitreten.

3.4 Erlangung eines Jagdpatents

Art. 10 Allgemeines

Um ein Jagdpatent zu erlangen, wendet sich die gesuchstellende Person an das Oberamt des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist.

Personen, die nicht oder gemäss ihrer Niederlassungsbescheinigung seit weniger als sechs Monaten im Kanton Freiburg wohnhaft sind, wenden sich ausschliesslich an das Oberamt des Saanebezirks.

Der Wohnsitz richtet sich nach der Niederlassungsbescheinigung.

Für die Erlangung eines Jagdpatents kann die Einreichung eines schriftlichen Gesuchs oder eine schriftliche Anmeldung verlangt werden.

Die Einzelheiten des Patents werden vom Amt geregelt. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Jagdpatents muss bei der Ausübung der Jagd einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.

Das Oberamt kümmert sich um die finanziellen Aspekte der Patente.

Das 40. Grundjagdpatent, zusammen mit dem Spezialpatent A, B, C oder E, wird unentgeltlich erteilt, wenn mindestens 30 Tage vor der Eröffnung der Jagd beim Amt ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird; die Taxe nach Artikel 40a Abs. 1 Bst. b JaG bleibt geschuldet.

Art. 11 Personen, die sich auf die Prüfung vorbereiten

Personen, die für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd angemeldet sind, dürfen sich unter den folgenden Bedingungen aktiv an der Jagd beteiligen:

  1. Sie müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.
  2. Sie müssen von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Jagdpatents für die laufende Saison begleitet werden.
  3. Sie dürfen keine Waffe tragen und keine Tiere erlegen.

Sie weisen sich mit dem Kontrollformular über die Hegearbeit aus oder, wenn das Kontrollformular beim Amt abgegeben wurde, mit einer entsprechenden Bestätigung des Amts.

Dieses Recht wird nur für vier Jagdsaisons gewährt.

Art. 12 Jagdgäste

Das Amt kann Personen, die nicht im Kanton wohnhaft sind (Jagdgäste) und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen, eine auf einige Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Das Gesuchsformular, das beim Sekretariat des Amts erhältlich ist oder auf der Website des Staats Freiburg heruntergeladen werden kann, muss mindestens 15 Tage im Voraus, zusammen mit den notwendigen Dokumenten, beim Amt eingereicht werden.

Diese Jagdberechtigungen sind an einem, zwei oder drei Tagen gültig, mit Ausnahme der drei ersten Tage der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch.

Für Spezialjagden auf das Schalenwild werden keine solchen Jagdberechtigungen ausgestellt.

Ein Jagdgast kann während der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch nur eine Bewilligung erhalten. Er kann für eine Jagdsaison höchstens drei Bewilligungen erlangen.

Der Jagdgast muss von einer Jägerin oder einem Jäger begleitet werden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Patentes für die Jagd ist, die er ausüben möchte. Der Jagdgast und die Jägerin oder der Jäger müssen sich zur gleichen Zeit im Jagdgebiet befinden.

Der Jagdgast darf ein Tier, dessen Abschuss beschränkt ist, nur erlegen, wenn es der begleitenden Jägerin oder dem begleitenden Jäger angerechnet werden kann und diese oder dieser die erforderliche Kontrollmarke und das notwendige Kontrollheft zur Verfügung stellt.

Die Jagdberechtigungen können auch als Bewilligung ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe erteilt werden, die zur aktiven Beteiligung an der Jagd, aber ohne Tragen einer Waffe, berechtigt.

Für diese Jagdberechtigungen muss eine Verwaltungsgebühr von 50 Franken entrichtet werden.

3.5 Patentarten

Art. 13 Allgemeines

Das allgemeine Jagdpatent entspricht dem Grundpatent, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, in den sogenannten Flachlandgegenden (Flachland) und den sogenannten Gebirgsgegenden (Gebirge) zu jagen.

Es gibt folgende Spezialpatente:

  1. das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse im Gebirge zu jagen;
  2. das Patent B, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Rehwild im Flachland zu jagen;
  3. das Patent C, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Hirsche im Gebirge und im Flachland zu jagen;
  4. das Patent D, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Wildschweine im Gebirge und im Flachland zu jagen;
  5. das Patent E, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Waldschnepfe sowie an den Ufern der Seen, Teiche und Wasserläufe im Flachland Wasservögel zu jagen;
  6. das interkantonale Patent F, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Neuenburgersee von einem Boot aus zu jagen;
  7. das interkantonale Patent G, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Murtensee von einem Boot aus zu jagen;
  8. das Patent für die Spezialjagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden oder zusätzlichen Jagden auf die Gämse teilzunehmen;
  9. das Patent für die Spezialjagd auf das Steinwild, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an den entsprechenden Regulierungsabschüssen teilzunehmen;
  10. das Patent H, das Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, berechtigt, den Kormoran gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen.

Eine Person die ein Patent F, G oder H beziehen will, ist von der Pflicht gemäss Artikel 18 Abs. 2 JaG befreit, Inhaberin oder Inhaber eines für die künftige Jagdsaison gültigen allgemeinen Jagdpatentes zu sein.

Art. 14 Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe

Das allgemeine Jagdpatent kann auch als Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe ausgestellt werden.

Dieses Patent überträgt den Inhaberinnen und Inhabern dieselben Rechte und Pflichten wie das allgemeine Jagdpatent, ausser dass sie weder eine Waffe tragen noch schiessen dürfen und keine Kontrollmarken kaufen und erhalten können.

3.6 Obligatorische Schiessprüfung

Art. 15 Grundsatz

Wer ein allgemeines Jagdpatent erlangen will, muss im Jahr der Ausstellung des Patents die obligatorische Schiessprüfung absolviert haben.

Absatz 1 gilt nicht für den Bezug eines allgemeinen Jagdpatents ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe.

Der Ausdruck «obligatorische Schiessprüfung» entspricht dem regelmässig durchgeführten Übungsschiessen in Artikel 19 Abs. 1 Bst. g JaG.

Art. 16 Inhalt

Die obligatorische Schiessprüfung umfasst:

  1. die Schiessprüfung mit der Waffe mit glattem Lauf, wenn die Jägerin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will;
  2. die Schiessprüfung mit der Waffe mit gezogenem Lauf, wenn die Jägerin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will.

Art. 17 Bestätigung

Wer die obligatorische Schiessprüfung absolviert hat, erhält eine schriftliche Bestätigung. Die Bestätigung gilt nur für die Jagdsaison, die auf der Bestätigung angegeben wird. Beim Erwerb des Jagdpatents muss die Bestätigung beim Oberamt vorgelegt und abgegeben werden.

Das im Rahmen der Fähigkeitsprüfung für Jägerinnen und Jäger absolvierte Schiessen gilt als obligatorische Schiessprüfung für die folgende Jagdsaison.

Art. 18 Organisation

Der Verband organisiert die obligatorischen Schiessprüfungen und stellt den Personen, die sie absolviert haben, eine Bestätigung aus.

Der Verband legt dem Amt folgende Dokumente zur Genehmigung vor:

  1. das Programm der Schiessprüfung und die entsprechenden Vorschriften (Art der Zielscheiben, Schussdistanz, Anzahl Schüsse usw.);
  2. das Formular zur Bestätigung der obligatorischen Schiessprüfung.

Das Amt beteiligt sich an den diesbezüglichen Verwaltungskosten.

3.7 Finanzielle Verpflichtungen

Art. 19 Patentpreise

Es gelten folgende Patentpreise:

  1. Grundpatent:  
  1. obligatorische Grundtaxe: Fr. 200
  2. obligatorische Grundtaxe ohne Waffe: Fr. 50
  1. Patent A (Gämse):  
  1. Gämse: Fr. 150 bis 300 pro Tier
  1. Patent B (Reh):  
  1. Reh von weniger als 13 kg: Fr. 80 pro Tier
  2. Reh von 13 kg oder mehr: Fr. 160 pro Tier
  3.
  4.
  1. Patent C (Hirsch):  
  1. eine Kontrollmarke: Fr. 200
  2. zwei Kontrollmarken: Fr. 300
  3. jede zusätzliche Kontrollmarke: Fr. 200
  1. Patent D (Wildschwein): Fr. 100
  2. Patent E (Federwild): Fr. 100
  3. Patent F (Neuenburgersee): Fr. 150
  4. Patent G (Murtensee): Fr. 150
  5. Patent H: unentgeltlich

Die Kategorien und Anzahl Tiere, die mit den Patenten A, B und C erlegt werden dürfen, werden in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd festgelegt (Art. 56).

Art. 20 Taxe und Depotgeld

Nebst dem Preis für das Grundpatent werden zusätzlich folgende Beträge erhoben:

  1. zugunsten des Fonds für das Wild  
  1. für die Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind: Fr. 160  
  2. für die Personen, die nicht im Kanton Freiburg wohnen: Fr. 480  
  1. ein Depotgeld für das Kontroll- und Statistikheft: Fr. 100  

Die Inhaber des Patents F oder G, die kein Grundpatent besitzen, müssen diese Beträge ebenfalls bezahlen.

Art. 21 Ausstellungsdaten und Rückerstattung

Die Patente werden bis zum 1. September des laufenden Jahres ausgestellt.

Nach dieser Frist können diese Patente nicht mehr geändert werden. Ihre Rückerstattung unter den Bedingungen nach Artikel 22 Abs. 4 JaG bleibt vorbehalten.

Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 100 Franken zurück, wenn die erlegte erwachsene Gämse weniger als 16 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz, Leber und Lunge). Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 300 Franken.

Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einen Betrag von 80 Franken zurück, wenn das erlegte Reh weniger als 13 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz und Lunge), aber die Taxe für ein Reh von 13 kg oder mehr bezahlt wurde. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 240 Franken.

4 Ausübung der Jagd

4.1 Beschränkungen

Art. 22 Zeitliche Beschränkungen – Tage, an denen die Jagd verboten ist

Die Jagd ist verboten:

  1. am Sonntag;
  2. an den Mittwochen und Freitagen in den Monaten September und Oktober (für die Jagd im Flachland);
  3. an den Freitagen in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar (für die Jagd im Flachland und im Gebirge);
  4. an Neujahr (1. Januar), an Karfreitag, an Christi Himmelfahrt, an Fronleichnam, am Bundesfeiertag (1. August), an Mariä Himmelfahrt (15. August), an Allerheiligen (1. November), an Mariä Empfängnis (8. Dezember), an Weihnachten (25. Dezember);
  5. ausserhalb der verschiedenen Jagdsaisons.

Art. 23 Zeitliche Beschränkungen – Jagdzeiten

Bei genügender Sicht und unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) vorgesehenen Verlängerungen oder Beschränkungen ist die Schussabgabe innerhalb folgender Tageszeiten gestattet:

  1. ab einer Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenaufgangszeiten von Bern;  
  2. bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnenuntergangszeiten von Bern.  

Art. 24 Örtliche Einschränkungen – Allgemeines

Jegliches Jagen und Schiessen ist verboten:

  1. in den Schutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bewilligten Ausnahmen;
  2. in den Sektoren, die durch die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) vorübergehend mit einem Jagdverbot belegt sind;
  3. ausserhalb der Gegenden, Sektoren und Orte, für welche die Jägerin oder der Jäger ein Patent besitzt;
  4. auf den Friedhöfen;
  5. in den Gebäuden, Gärten, Parks und Baumschulen ausserhalb des Waldes, ausser mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
  6. in den Rebbergen und Obstgärten vor Abschluss der Ernte;
  7. auf den Rückhaltebecken der Autobahn;
  8. auf den Teichen der Golfplätze, ausser mit der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Betreiberin oder des Betreibers;
  9. in einem Umkreis von weniger als 200 m ab den Enden von Wildtierüberführungen.

Wo Personen oder Haustiere gefährdet werden können oder Schäden an Gütern Dritter möglich sind, ist jegliches Schiessen verboten, insbesondere:

  1. im Abstand von weniger als 100 m von Häusern, es sei denn, die Person, die dort wohnt, habe ihre Zustimmung erteilt;
  2. in den öffentlichen Häfen und auf den Seen in einer Entfernung von weniger als 200 m von Häfen, von Molen und von Schiffslandestegen, die eine öffentliche Verbindung gewährleisten.

Die Jagd auf Wasservögel vom Ufer aus und auf gefrorenen Seen und Weihern ist verboten, sobald mehr als die Hälfte der Fläche gefroren ist.

Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:

  1. Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.
  2. Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe zu betreten.
  3. Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.
  4. Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hinausgetrieben oder herausgelockt werden.

Art. 25 Örtliche Einschränkungen – Durchquerung von Gebieten, in denen die Jagd verboten ist

Bei der Jagdausübung dürfen die Personen, die sich aktiv an der Jagd beteiligen, die Gebiete nach Artikel 24 Abs. 1 Bst. a, b und c, in denen die Jagd verboten ist, nur durchqueren, wenn es keinen kürzeren Weg gibt, und unter folgenden Bedingungen:

  1. Die Personen dürfen die Strassen und Wege nicht verlassen.
  2. Die Waffen müssen entladen sein.
  3. Die Hunde sind an der Leine zu führen.

4.2 Transportmittel

Art. 26 Allgemeines

Die Benützung von Motorfahrzeugen für die Fahrt in das Jagdgebiet und aus dem Jagdgebiet, für die eigentliche Jagdausübung und für den Transport der erlegten Tiere ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Eigentümer auf ihrem eigenen Land und für die von ihnen ermächtigten Dritten, sofern sie sich aktiv an der Jagd beteiligen oder erlegte Tiere transportieren.

Die für den Transport von Jägerinnen und Jägern und erlegten Tieren verwendeten Fahrzeuge müssen gut sichtbar parkiert werden:

  1. ausserhalb des Waldes und von Schilfbeständen und in unmittelbarer Nähe von Strassen oder Wegen, oder
  2. auf Parkplätzen beim Eingang der Wälder, oder
  3. auf den auf der Jagdkarte angegebenen Plätzen.

Die Vorschriften über den Verkehr und die Strassensignalisation und die Bestimmungen der Waldgesetzgebung über den Fahrzeugverkehr bleiben vorbehalten.

Art. 27 Verkehr im Jagdgebiet

In der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann Fahrzeugen mit Jägerinnen oder Jägern oder erlegten Tieren gestattet werden, auf für den Verkehr gesperrten Strassen und Wegen zu fahren.

Hirsche, Gämsen, Steinwild und Wildschweine dürfen mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers der Region, in der sie erlegt wurden, in einem Fahrzeug auf Strassen oder Wegen transportiert werden, die für den Verkehr gesperrt sind.

Art. 28 Verfolgung und Schiessen von einem Verkehrsmittel aus

Die Verfolgung eines wildlebenden Tiers und das Schiessen darauf von einem motorisierten Verkehrsmittel, einem Luftfahrzeug oder einer Luftseilbahn aus ist verboten.

Bei der Schussabgabe darf weder die Schützin oder der Schütze noch ihre oder seine Waffe ein solches Verkehrsmittel berühren.

Art. 29 Wasserfahrzeuge

Nur die Inhaberinnen und Inhaber der Patente E, F, G und H dürfen ein Wasserfahrzeug (Boot, Floss oder anderes schwimmendes Gerät) verwenden, um zu jagen und zu schiessen.

Es darf nur ein Wasserfahrzeug ohne Motor oder mit einem Motor, dessen Leistung 6 kW oder 8 PS (8 PS DIN) nicht überschreitet, verwendet werden.

Von einem Wasserfahrzeug aus dürfen nur Wasservögel abgeschossen werden.

4.3 Begleitpersonen

Art. 30

Jägerinnen und Jäger können von Personen begleitet werden, die sich nicht aktiv an der Jagd im Sinne von Artikel 6 beteiligen.

4.4 Jagdarten und Hilfsmittel

Art. 31 Allgemeines

Folgende Jagdarten und Hilfsmittel sind verboten:

  1. die Treibjagd mit mehr als vier Jägerinnen oder Jägern, die das Wild treiben;
  2. die Verfolgung der Fährte eines geschützten Tiers oder eines Tiers, dessen Jagd nicht gestattet ist, im Schnee;
  3. die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzeiten;
  4. die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlockung von Tieren, mit Ausnahme von künstlichen Lockvögeln (aus Kunststoff oder anderen Stoffen), die entweder Enten, für die Jagd auf Wasservögel, oder aber Krähen oder Hütten-Nachtgreifvögel für die Jagd auf die Rabenkrähen darstellen;
  5. die Verwendung von Knallkörpern oder die Abgabe von Schüssen zur Vertreibung der Tiere;
  6. das Ausgraben von Tieren, mit Ausnahme für die Nachsuche der Hunde; das Ausgraben darf aber nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters erfolgen;
  7. die Verwendung von Kugelpatronen bei der Vogeljagd.

Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwiedergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten.

In den für die Jagd offenen Gebieten und in den Perimetern der kantonalen und eidgenössischen Reservate ist es den Jägerinnen und Jägern während der Jagdsaison verboten, Nachtsichtgeräte (insbesondere Lichtverstärker) und Wärmebildgeräte mitzuführen.

Die Bestimmungen über die verbotenen Hilfsmittel und die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel in der Jagdverordnung des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 32 Verwendung von Hochsitzen

Hochsitze des Typs Leiter-Sitz (der Hochsitz) dürfen 5 Tage vor der Eröffnung der Jagd aufgestellt werden und müssen spätestens am 5. Tag nach dem Ende der Jagd rückgebaut sein. Sie müssen mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein.

Das Aufstellen eines Hochsitzes in einem Wildsektor muss der zuständigen Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Wildhüter-Fischereiaufseher im Laufe des Tages gemeldet werden. Der Bau von Infrastrukturanlagen im Wald untersteht der kantonalen Gesetzgebung über den Wald.

Hochsitze, die den obigen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom Amt beschlagnahmt.

4.5 Waffen und Munition

Art. 33 Waffen

Für die Jagd dürfen folgende Waffen verwendet werden, die höchstens drei Läufe haben dürfen oder die mit höchstens drei Kugel- oder Schrotpatronen geladen sind:

  1. ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;
  2. Repetierbüchsen oder halbautomatische Büchsen;
  3. kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen;
  4. ein- oder mehrläufige Schrotflinten;
  5. repetierbare, selbstladende oder halbautomatische Schrotflinten;
  6. Pistolen, Revolver und Einsteckläufe für den Fangschuss auf kurze Distanz.

Die Waffen nach Absatz 1 Bst. a, b und c dürfen nur von Jägerinnen und Jägern verwendet werden, die gemäss den Bestimmungen über die Fähigkeitsprüfung dazu befugt sind.

Die Waffen dürfen mit höchstens drei Schuss geladen werden.

Art. 34 Munition – Kugelpatronen

Das Geschoss der Kugelpatronen muss ein Kaliber von mindestens 6,5mm (oder .257 gemäss der amerikanischen und englischen Bezeichnung) aufweisen und die Minimalenergie muss auf 200m Entfernung 1700 Joules betragen. Für den Abschuss des Wildschweins und des Hirschs muss die Minimalenergie auf 200m Entfernung jedoch mindestens 1962 Joules betragen.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Fangschuss ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen verboten.

Die Verwendung von bleihaltigen Kugelpatronen ist verboten.

Art. 35 Munition – Schrotpatronen

Schrotmunition darf nur für Waffen mit einem Kaliber von höchstens 18,2mm (Kaliber 12) und mindestens 15,7mm (Kaliber 20) verwendet werden.

Die Verwendung von Schrotkörnern mit mehr als 4,5 mm Durchmesser ist verboten.

Die Verwendung von bleihaltigen Schrotpatronen ist verboten. Die Verwendung sämtlicher Ersatzstoffe für Blei ist jedoch gestattet.

Für den Abschuss des Wildschweins, des Hirschs, der Gämse und des Steinwilds ist die Verwendung von Schrot verboten.

Art. 36 Munition – Spezialfälle

Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für den Abschuss des Wildschweins gestattet.

Rehe, Füchse und Dachse dürfen mit der Kugel oder mit Schrot abgeschossen werden; die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bleibt vorbehalten.

Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Treibjagd auf Rehe oder Füchse ist der Kugelschuss (Waffe mit gezogenem Lauf) verboten.

Art. 37 Waffen für den Fangschuss

Es ist gestattet, eine Pistole oder einen Einstecklauf mit einem Kaliber von mindestens .22 long rifle zu verwenden, um einem verletzten Tier aus kurzer Distanz den Fangschuss zu geben.

Der Lauf und das Patronenlager der Schusswaffe oder des Einstecklaufs für glatte Läufe dürfen höchstens 120 mm lang sein.

Randfeuerpatronen und Vollmantelgeschosse für Faustwaffen dürfen zu diesem Zweck verwendet werden.

Art. 38 Sicherheit

Alle für die Jagd verwendeten Waffen müssen mit einem Sicherheitsdispositiv versehen sein.

Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.

Der Transport der Waffen wird in der Waffengesetzgebung des Bundes geregelt.

Art. 39 Schussdistanz

Die Schussdistanz beträgt höchstens:

  1. 35 m (mit einer Toleranz von 10 %) für den Schrot- und Kugelschuss mit glattem Lauf;
  2. 200 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss (ausser für den Fuchs und den Dachs);
  3. 100 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss auf den Fuchs und den Dachs.

Art. 40 Waffenproben

Jagdwaffen dürfen nur auf den von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten anerkannten Schiessplätzen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Verantwortlichen dieser Plätze und der Grundeigentümerinnen und ‑eigentümer erprobt werden.

Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiessstandes bedarf der Bewilligung des Amts für zivile Sicherheit und Militär; dieses holt die Stellungnahme der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des kantonalen Schiessanlagenexperten ein.

4.6 Jagdhunde und Schweisshunde

Art. 41 Jagdhunde – Allgemeines

Für die Jagd dürfen nur Hunderassen verwendet werden, die zu den folgenden vom Internationalen Kynologischen Verband definierten Gruppen gehören (einschliesslich der Kreuzungen von Hunden dieser Gruppen):

  1. Terrier (Gruppe 3);
  2. Dachshunde (Gruppe 4);
  3. Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6);
  4. Vorstehhunde (Gruppe 7);
  5. Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).

Art. 42 Jagdhunde – Zulassung zur Jagd

Die Inhaberinnen und Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsaison können Hunde jagen lassen.

Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatents sein, das zum gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.

Hunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren sind und bei der Jagd eingesetzt werden, müssen einen obligatorischen Hundeerziehungskurs absolvieren, der vom Verband organisiert wird.

Jeder neue Hund (Abs. 3) muss, bevor er zur Jagd eingesetzt werden darf, einer Grundbeurteilung «Jagd» durch eine Hundeausbilderin oder einen Hundeausbilder Jagd, die oder der vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) anerkannt ist, unterzogen werden. Die Grundbeurteilung «Jagd» ist gleichzusetzen mit der generellen Abrichtung und der praktischen Beurteilung der Führbarkeit nach Artikel 28a des Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG).

Weiterbildungen oder spezialisierte Fortbildungen für zusätzliche Abrichtungen (Vorstehhund, Stöberhund, Apportierhund, Schweisshund, Baujagdhund, Hund für Wildschweinjagd) können vom Verband organisiert werden. Diese Ausbildungen müssen von den Organisationen, die vom Amt und vom LSVW validiert wurden, anerkannt werden.

Die Jägerin oder der Jäger muss die notwendigen Bescheinigungen auf sich tragen und sie auf Anordnung den Organen, die mit der Beaufsichtigung der Jagd beauftragt sind, vorweisen.

Stellt eine Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder ein Wildhüter-Fischereiaufseher ein nichtkonformes Verhalten eines Hundes im Sinne von Absatz 4 fest, kann das Amt die Halterin oder den Halter beim LSVW anzeigen, das dann eine neue Beurteilung dieses Hundes anordnen kann.

Das LSVW entscheidet über die Gleichwertigkeit von Grundbeurteilungen, die ausserhalb des Kantons bestanden wurden.

Die Gesetzgebung über die Hundehaltung bleibt vorbehalten.

Art. 43 Jagdhunde – Verwendung und Verbote

Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann vom 2. bis 31. August Hundeproben durchführen, ausser mittwochs, freitags und sonntags.

Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann die Hunde an den Tagen, an denen die Jagd erlaubt ist, und innerhalb der Jagdzeiten einsetzen.

Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen:

  1. an Orten, wo die Jagd verboten ist;
  2. im Gebirge, ausgenommen innerhalb von Gebäuden während der Winterjagd;
  3. ausserhalb der Zeiten nach den Absätzen 1 und 2.

Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. November bis zum 15. Februar für Treibjagden im Flachland nur die Hunde verwenden, deren Risthöhe 45 cm nicht übersteigt, ausser in den Wildsektoren nach der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56). Die Treibjagd mit mehr als zwei Hunden ist verboten.

Das Amt kann für Fährtenhunde oder auf Wildschweine abgerichtete Hunde, die für die Wildschweinjagd eingesetzt werden, Abweichungen von Absatz 5 vorsehen.

Die Baujagd mit mehr als einem Hund pro Bau ist verboten.

Wenn eine mehr als 15 cm dicke Schneedecke den Boden bedeckt, ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen; sie müssen unbedingt an der Leine gehalten werden[1].

Art. 44 Jagdhunde – Von einem Hund verletzte oder getötete Tiere

Eine Jägerin oder ein Jäger, deren oder dessen Hund ein Tier irgendeiner Art während der Zeit, in der es gejagt werden darf, verletzt oder tötet, muss die Artikel 70–79 anwenden. Handelt es sich um ein Tier, dessen Abschuss zahlenmässig beschränkt ist, und hat die Jägerin oder der Jäger ihr oder sein Kontingent ausgeschöpft, so wird Schadenersatz geschuldet. Findet das Ereignis ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder handelt es sich um eine geschützte Art, so wird ebenfalls Schadenersatz geschuldet.

Art. 45 Jagdhunde – Hunde für die Jagd auf das Federwild

Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber- und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch.

Für die Jagd auf Wasservögel muss ein Hund verwendet werden, der für das Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird von einem Boot aus gejagt.

In den Fällen nach diesem Artikel können zwei Jägerinnen oder Jäger denselben Hund verwenden, wenn sie nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.

Art. 46 Jagdhunde – Nachsuche der Hunde

Jagdhunde, die Tieren in ein mit einem Jagdverbot belegtes Gebiet oder ins Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden.

Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.

Art. 47 Schweisshunde – Allgemeines

Für die Nachsuche von angeschossenem oder verendetem Wild muss das Schweisshundeteam (Führerin oder Führer mit Schweisshund) einen Ausweis bei sich tragen, der belegt, dass es die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden und die jährlichen Übungen durchgeführt hat. Das Schweisshundeteam muss auf der Liste des Verbands für die laufende Saison aufgeführt sein.

Die Verbote nach Artikel 43 Abs. 4 gelten nicht für den Einsatz eines Schweisshundes. Der Hund muss an der kurzen Leine geführt werden, mit Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.

Art. 48 Schweisshunde – Befahren der Strassen

Die Schweisshundeführerinnen oder -führer dürfen die für Jägerinnen und Jäger gesperrten Strassen und Wege befahren:

  1. in den Gebirgsgegenden, um am Tag vor der Eröffnung der Jagd zur Hütte zu fahren, in der sie vorübergehend wohnen;
  2. wenn sie mit ihrem Hund im Einsatz sind;
  3. wenn sie die Hütte endgültig verlassen und zu ihrem Wohnort zurückkehren.

In diesen Fällen müssen sie ihren Hund und ihren Schweisshundeführerinnen- oder Schweisshundeführer-Ausweis mitführen.

Art. 49 Schweisshunde – Einsatz

Wenn ein Tier am Vortag eines Tages, an dem die Jagd verboten ist, angeschossen wird und die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer es erst am folgenden Tag nachsuchen kann, muss die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher der Region informiert werden. In diesem Fall kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.

Wenn ein angeschossenes Tier in ein Wildschutzgebiet flüchtet, darf die Schweisshundeführerin oder der -führer es dort mit einer Waffe nachsuchen und ihm den Fangschuss geben.

Jegliche Nachsuche ausserhalb der Jagdzeiten muss vorgängig von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-Fischereiaufseher der Region bewilligt werden. Aus diesem Anlass kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.

Die Direktion kann weitere Möglichkeiten, die für die Nachsuche geeignet sind, direkt in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd vorschlagen.

Art. 50 Schweisshunde – Verunfalltes Tier

Findet eine Schweisshundeführerin oder ein -führer ein verunfalltes Tier, so muss sie oder er es unabhängig von dessen Zustand einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.

Art. 51 Schweisshunde – Schweisshundeführerinnen und -führer ohne Jagdpatent

Schweisshundeführerinnen und -führer, die kein Jagdpatent besitzen, dürfen für Fangschüsse eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager von höchstens 120mm Länge mitführen und benutzen, sofern sie eine Waffentragbewilligung besitzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 52 Schweisshunde – Ausserhalb der Jagdsaison

Ausserhalb der Jagdsaison dürfen Schweisshundeführerinnen und -führer eine Nachsuche nur auf Anordnung einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder einer Beamtin oder eines Beamten der Kantonspolizei durchführen.

In diesen Fällen dürfen sie eine Pistole mitführen, um dem Tier den Fangschuss zu geben. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 53 Schweisshunde – Befreiung von der kantonalen Hundesteuer

Um von der kantonalen Hundesteuer befreit zu werden, müssen die Halterinnen und Halter von Schweisshunden einen vom Amt visierten Ausweis unterbreiten, der belegt, dass sie die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden haben.

4.7 Rechte der Patentinhaber

Art. 54 Falknerei (oder Beizjagd)

Die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei (oder Beizjagd) wird nur Personen erteilt, die über eine Einrichtung zur Haltung von Greifvögeln verfügen, die als Pflegestation gemäss der Tierschutzgesetzgebung dient und von ihnen persönlich betreut wird.

Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, welche die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen und eine vom Amt anerkannte Prüfung über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Haltung von Greifvögeln und der Falknerei bestanden haben. Die gesuchstellende Person muss zudem eine schriftliche Bescheinigung einer anerkannten Falknerin oder eines anerkannten Falkners vorweisen, bei der oder dem sie ein Praktikum absolviert hat.

Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Falknerei nicht mehr fachgerecht ausübt, wird ihr oder ihm die Bewilligung unverzüglich entzogen.

Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Vögel jederzeit kontrollieren.

Die Beizjagd darf nur auf wildlebende Tiere ausgeübt werden, die gejagt werden dürfen oder Schaden verursachen. Die Bewilligung bezeichnet die Arten und legt alle weiteren Bedingungen fest.

Es ist verboten, andere Greifvogelarten für die Falknerei zu verwenden als die folgenden: Steinadler, Habicht, Uhu, Sperber und Wanderfalke.

Art. 55 Gebirge

Das Gebirge im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Wildsektoren:

Art. 56 Jagdplanung

Die Direktion genehmigt, auf Antrag des Amts und nach Anhören der Kommission, eine jährliche Verordnung über die Planung der Jagd pro Wildsektor und pro Wildart, die einem Abschussplan unterstellt ist.

Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:

  1. die geschätzten Wildbestände im Frühjahr;
  2. die Wildschadensituation;
  3. den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
  4. die Abschuss- und Fallwildstatistiken aus den Vorjahren;
  5. den Zustand der Lebensräume;
  6. den körperlichen Zustand der jagdbaren Wildtiere.

Für die betroffenen Wildsektoren gibt sie, wenn nötig, Folgendes an:

  1. die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente);
  2. die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Wildsektoren gelten;
  3. die Jagdzeiten pro Wildtierkategorie oder pro Wildsektor.

Die Direktion kann die Dauer für gewisse Jagden während bestimmten Jagdsaisons verlängern, wenn Gründe in Zusammenhang mit der Wildregulierung dies rechtfertigen.

Die Jagd wird unterbrochen, falls das Geschlechts- oder Alterskontingent vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Saison ausgeschöpft ist.

Der Verband nimmt vorgängig zur Jagdplanung Stellung.

Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd enthält die Vorschriften über die Regulierungsabschüsse, die vom Amt nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. März 2024 über die Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten erlassen werden.

Art. 57 Grundpatent – ausserhalb des Gebirges

Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, ausserhalb des Gebirges folgendes Wild zu erlegen:

  1. Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen (mit Ausnahme der getigerten Katze), Steinmarder;
  2. Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben;
  3. Kolkraben, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern.

Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet:

Ab dem 1. November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden, ausser dem Fuchs und dem Dachs, die während der ganzen Jagdsaison mit der Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden können.

Die Teilnahme an der Jagdhandlung ist erlaubt mit einem Grundpatent ohne Waffe. Die Jägerin oder der Jäger muss somit das für Jägerinnen und Jäger obligatorische Übungsschiessen nicht absolvieren, um das Patent zu erhalten. Dieses gibt kein Anrecht auf Kontrollmarken. Die Jägerin oder der Jäger muss die Taxe zugunsten des Fonds für das Wild entrichten.

Art. 58 Grundpatent – im Gebirge

Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Gebirge, jedoch nur in den Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung, mit Schrot zu erlegen:

Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet:

Während der Jagdsaison auf die Gämse nach Artikel 59 und 60 und der Hirschjagd nach Artikel 62 dürfen Füchse und Dachse und, für Inhaberinnen und Inhaber eines Patents D, Wildschweine, mit einer Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden.

Art. 59 Jagd auf die Gämse

Das Patent A berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Gebirge nach Artikel 55 folgendes Wild zu erlegen:

Diese Jagd ist gestattet:

Sofern es nötig ist, um die Ziele der Jagdplanung zu erreichen, können in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) zusätzliche Jagdtage festgelegt werden.

Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 20 bezahlt wurde. Die Jägerin oder der Jäger, die oder der das Recht erhält, an der Spezialjagd auf die Gämse nach Artikel 60 eine Gämse zu erlegen, ist nicht berechtigt, eine Gämse nach diesem Artikel zu erlegen.

Die Treibjagd ist verboten.

Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann die Entnahme nach Geschlecht oder Alter oder eine Höchstentnahme der Gämsen vorsehen.

Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger dürfen die Armbänder untereinander tauschen; die Bestimmungen der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd bleiben vorbehalten.

Art. 60 Spezialjagd auf die Gämse

Eine Spezialjagd auf die Gämse kann in den kantonalen Wildschutzgebieten im Gebirge, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventuell in gewissen Gebieten im Flachland stattfinden.

Diese Jagd ist gestattet:

Die Direktion legt in ihrer jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) die Liste der Gebiete, in denen diese Jagd stattfindet, die zu erlegende Anzahl Tiere und deren Verteilung nach Geschlecht und Alter (erwachsene Tiere, Jährlinge) fest.

Die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen wollen, müssen sich für die Jagd auf die Gämse nach Artikel 59 anmelden. Ausserdem müssen sie:

  1. Inhaber des Jagdpatents A für die laufende Jagdsaison sein und die Taxen nach Artikel 20 bezahlt haben;
  2. bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch mit Angabe des gewünschten Abschussortes und des gewünschten Geschlechts der Gämse auf dem Formular eingereicht haben, das auf Verlangen abgegeben wird.

Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen dürfen. Die Jägerinnen und Jäger, denen für die Spezialjagd in den beiden letzten Jahren keine Gämse zugeteilt wurde, nehmen mit Priorität an der Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch durch Auslosung die Abschussorte, das Geschlecht und die Altersklasse der zugeteilten Gämsen, wobei es die Wünsche der Jägerinnen und Jäger so weit als möglich berücksichtigt.

Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger, die verzichten, dürfen an den Spezialjagden auf die Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen.

Die Jagd erfolgt nach den Bestimmungen in Artikel 59.

Art. 61 Jagd auf Rehwild

Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zu erlegen (Art. 56):

Die Rehwildjagd ist während vier Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages gestattet.

Art. 62 Hirschjagd

Das Patent C berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, in den für die Jagd offenen Gebieten (Gebirge und Flachland) den Hirsch (mit Ausnahme der führenden Hirschkuh) zu erlegen.

Der Hirsch darf während des Zeitraums gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) gejagt werden, der zwischen dem Montag nach dem eidgenössischen Buss- und Bettag und dem 15. Dezember liegen muss.

Jägerinnen und Jäger, die einen Hirsch erlegen, müssen folgende Zusatztaxen, die vom Amt einkassiert werden, entrichten:

  1. 100 Franken für den Abschuss eines Spiessers, einer Hirschkuh oder eines Schmaltiers;
  2. 200 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit vier Sprossen;
  3. 300 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit sechs Sprossen;
  4. 400 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit acht Sprossen;
  5. 500 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit zehn Sprossen;
  6. 600 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit mehr als zehn Sprossen.

Bei einer ungeraden Anzahl Sprossen wird der höhere Betrag geschuldet.

Die Jägerin oder der Jäger muss sich täglich über die Erfüllung der Jagdplanung informieren. Ein Telefonbeantworter gibt Auskunft über den Verlauf der Hirschjagd.

Die Bewirtschaftungsräume nach dem Konzept Wald und Hirsch werden wie folgt festgelegt:

  1. Der BWR 1 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0202, 0501, 0502, 0503, 0504, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0510, 0511, 0701, 0702, 0801, 0802, 0803, 0901, 0902, 0903, 0908 und 0909;
  2. Der BWR 2 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0703, 0704, 0804, 0805, 0806, 0904, 0905, 0906, 0907, 1001 und 1005 (rechtes Saaneufer);
  3. Der BWR 3 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0705, 0706, 1002, 1003, 1004, 1005 (linkes Saaneufer), 1501, 1502 und 1503;
  4. Der BWR 4 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0204, 0303, 0304, 0305, 0601, 0602, 0603, 0604, 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206 und 1504;
  5. Der BWR 5 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0102, 0103, 0104, 0105, 0106, 0302, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108, 1109, 1110, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305, 1306, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405 und 1406;
  6. Der BWR 6 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0101, 0201, 0203, 0301, 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 0407, 0408, 0409, 1601, 1602, 1603, 1604, 1605 und 1606.

Art. 63 Nachjagden

Falls die Regulierung der Schalenwildbestände durch die normale Jagd nach dieser Verordnung für das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild und angesichts der Schäden, die an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden.

Alle interessierten Jägerinnen und Jäger können an den Nachjagden teilnehmen oder sich für sie anmelden. Die Jägerinnen und Jäger, die das ihnen zustehende Wild (gemäss den gelösten Kontrollmarken) während der Herbstjagd nicht erlegten, können mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch nur Tiere erlegen, auf die eine Nachjagd durchgeführt wird.

Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.

Art. 64 Jagd auf Wildschweine – im Flachland

Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Wildschweine im Flachland zu erlegen.

Diese Jagd ist gestattet:

Der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist für die Treibjagd mit und ohne Hund (Ansitzjagd, Treibjagd und Drückjagd) gestattet.

Ist die Anzahl der während dieser Zeiträume erlegten Wildschweine ungenügend, so kann die Direktion diese Jagd bis Ende Februar verlängern.

Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 65 Jagd auf Wildschweine – im Gebirge

Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom 1. September bis zum 31. Dezember das Wildschwein ohne Fangzahlbeschränkung in der Ansitz- oder der Treibjagd ohne Hund (Treibjagd und Drückjagd) inner- und ausserhalb des Waldes zu jagen; der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist gestattet.

Hunde dürfen ausschliesslich zum Aufspüren eingesetzt werden, wobei die Anzahl auf einen Hund pro Jägerin oder Jäger begrenzt ist; dieser Hund muss immer an der Leine geführt werden. Der Einsatz von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem Wild ist gestattet.

Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 66 Jagd auf Wildschweine – in den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees

In den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees, gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, ist die Jagd auf Wildschweine gestattet.

Diese Jagd ist vom 15. Oktober bis 31. Dezember gestattet. Das Amt kann diese Jagd am 15. Dezember beenden, wenn es die Regulierung als genügend betrachtet.

Diese Jagd steht nur Jägerinnen und Jägern offen, die Inhaber des Patents D für die laufende Jagdsaison sind.

Nur die Jagd im Ansitz ist erlaubt; sie darf nur von den vom Amt bewilligten Hochsitzen aus ausgeführt werden.

Um die Auswirkung der Kirrung auf die seltene und sensible Vegetation des Moors zu reduzieren, wird die Anzahl und der Standort der mobilen Hochsitze vom Amt bestimmt und per Losentscheid zugeteilt.

Ausschliesslich an den Jagdtagen ist die Kirrung auf einer Fläche von 25m² mit höchstens 100g Mais pro Tag und Jägerin oder Jäger erlaubt.

Die Jägerinnen und Jäger dürfen das Wildschutzgebiet höchstens 1 Stunde vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach dem Ende der Jagdzeit verlassen haben.

Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.

Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Betrachtet das Amt die Regulierung als ungenügend, wird die Jagd in bestimmten oder allen Reservaten bis spätestens zum 31. Januar verlängert.

Jägerinnen und Jäger, die gegen die Jagdgesetzgebung verstossen haben, dürfen im folgenden Jahr nicht an dieser Jagd teilnehmen.

Art. 67 Jagd auf Federwild im Flachland

Das Patent E berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Flachland zu jagen:

  1. Waldschnepfen, vom 1. November bis 14. Dezember; es ist verboten, mehr als zwei Schnepfen pro Tag zu erlegen (maximal zehn während der gesamten Jagdsaison);
  1.
  2.
  1. Stockenten und Krickenten, vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis zum 31. Januar;
  2. Kormorane, vom 1. September bis Ende Februar.

Wasserwild darf erlegt werden:

  1. vom Boot aus ausschliesslich auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee;
  2. auf dem Festland nur bis zu einer Entfernung von 100 Metern vom Ufer von Seen und Wasserläufen, mit Ausnahme der Abschnitte, die sich in einem Schutzgebiet befinden; bildet ein Wasserlauf die Grenze zu einem Wildschutzgebiet, so ist die Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt;
  3. auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud.

Art. 68 Jagd auf dem Neuenburgersee

Das Patent F berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Neuenburgersee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee festgesetzt wurden, zu erlegen.

Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen.

Art. 69 Jagd auf dem Murtensee

Das Patent G berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Murtensee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen.

Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen.

4.8 Weitere Pflichten

Art. 70 Nachsuche verletzter Tiere

Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden.

Liegt das beschossene Tier nicht im Feuer, so muss die Jägerin oder der Jäger:

  1. sofort nach dem Schuss ihren oder seinen Standort, den Standort des Tiers und dessen Fluchtrichtung deutlich kennzeichnen;
  2. eine Schweisshundeführerin oder einen Schweisshundeführer beiziehen;
  3. für eine Suche an einem Ort, wo nicht gejagt werden darf, zuvor die Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers einholen.

Wenn die Nachsuche ergebnislos bleibt, muss die Jägerin oder der Jäger während der Jagdzeiten, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach der Schussabgabe, die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher der Region informieren, sobald sie oder er den Standort verlässt.

Art. 71 Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung

Die erlegten Tiere müssen mitgenommen werden; es ist verboten, sie im Gelände liegen zu lassen.

Die Eingeweide, die nicht in eine Sammelstelle für tierische Abfälle gebracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als 20 m von Strassen, Waldwegen, Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brunnen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genügt es, die Eingeweide mit Steinen zu bedecken.

Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu entziehen oder diese zu vereiteln; es ist insbesondere verboten, die Milchdrüsen von Gämsen und Rehen im Jagdgebiet und diejenigen von Hirschen und Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen zu entfernen.

Art. 72 Kontrollmarken

Hirsche, Gämsen, Wildschweine und Rehe müssen unmittelbar nach dem Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden.

Die Kontrollmarke muss bei den Säugetieren am Sprunggelenk so befestigt werden, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann. Vorher sind bei den Kontrollmarken des Typs «Armband» die Marken des Erlegungsmonats und -tags abzuschneiden.

Die Kontrollmarke muss bis zum Zeitpunkt des Zerwirkens am Tier befestigt bleiben.

Art. 73 Kontrollformulare

Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er den Hirsch, die Gämse, das Reh oder das Wildschwein verschiebt, obligatorisch alle Rubriken, mit Ausnahme des Gewichts und der Indizien des körperlichen Zustands (Alter, Stangenlänge, Spiesslänge und Länge des Mittelfusses), auf dem Kontrollformular ausfüllen, und zwar so, dass die Angaben nicht mehr gelöscht werden können. Das Gewicht muss spätestens vor dem Versand oder der Abgabe des Formulars an die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden.

Das Kontrollformular für die Gämse und das Reh muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Wildsektors, in dem das Tier erlegt wurde, übergeben oder per Post oder gemäss den Anweisungen des Amts elektronisch zugestellt werden. Das Formular muss innerhalb von 72 Stunden nach dem Abschuss im Gebirge und innerhalb von 48 Stunden nach dem Abschuss im Flachland übergeben oder auf der Post abgegeben werden, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf irrtümlich erlegte Tiere anwendbar, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 dieses Reglements vorgewiesen werden müssen.

Art. 74 Kontroll- und Statistikheft

Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er ein Tier irgendeiner Art verschiebt, den Code der Kategorie, den Abschusstag sowie den Ortsnamen und den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in ihrem oder seinem Kontroll- und Statistikheft unauslöschlich eintragen.

Art. 75 Abschuss für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger

Der Abschuss von Tieren für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger und die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare sind verboten.

Im Gebirge ist der Abschuss von Hirschen und Gämsen, im Flachland der Abschuss von Rehen, Hirschen und Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger sowie die Übertragung der entsprechenden Kontrollmarken und -formulare jedoch unter den folgenden Bedingungen gestattet:

  1. Kontrollmarken und -formulare dürfen nur unter Jägerinnen und Jägern übertragen werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich zusammen im Jagdgebiet aufhalten.
  2. Die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare muss unmittelbar nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers erfolgen.
  3. Nachdem sie ihre persönliche Kontrollmarke gebraucht haben, können Jägerinnen und Jäger höchstens zwei Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger erlegen (Herbst- und Spezialjagd);
  4. Die Jägerin oder der Jäger, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier in ihr oder sein Kontroll- und Statistikheft ein.

Art. 76 Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen

Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen einer Beamtin oder eines Beamten der Wildhut jederzeit die erlegten Tiere, das Jagdpatent, die Kontrollmarken, das Kontroll- und Statistikheft und gegebenenfalls das ausgefüllte Kontrollformular für das erlegte Tier vorweisen.

Es ist verboten, die Kontrollmarken oder das Kontroll- und Statistikheft in irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden.

Im Falle eines Verlusts werden die Kontrollmarken und die Hefte gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von 10 Franken für jede Marke und 50 Franken für jedes Heft vom Amt ersetzt.

Das Kontroll- und Statistikheft muss spätestens am folgenden 15. März dem Oberamt zurückgegeben werden, von dem es ausgestellt wurde. Wird das Kontroll- und Statistikheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es offensichtlich unvollständige oder falsche Angaben, so wird das bei der Ausstellung entrichtete Depotgeld der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückerstattet, sondern dem Fonds für das Wild überwiesen.

Nicht gebrauchte Kontrollmarken müssen spätestens am folgenden 15. März dem Oberamt zurückgegeben werden, das sie ausgehändigt hat.

Art. 77 Kontrolle der erlegten Tiere

Der Abschuss eines Hirschs, eines Wildschweins oder eines Rehs von weniger als 13kg muss am gleichen Tag bis 20.45 Uhr der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet werden; die Zeiten gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bleiben vorbehalten. Diese oder dieser entscheidet und organisiert falls nötig die Kontrolle. Irrtümlich erlegte Tiere werden unmittelbar nach dem Abschuss gemeldet.

Eine erlegte Gämse muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region spätestens 72 Stunden nach dem Abschuss vorgewiesen werden. Das Amt legt die Kontrollpunkte und die Zeiten für die Kontrolle der Gämsen fest.

Art. 78 Unbrauchbare Tiere

Unbrauchbare, kranke oder verletzte Tiere sowie Tiere, die bereits schlecht riechen oder Haarraubwildbisse aufweisen, werden dem Kontingent der Person angerechnet, die sie abgeschossen hat. Sie müssen in ihrem Kontroll- und Statistikheft eingetragen und gegebenenfalls mit der Kontrollmarke versehen werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden.

Befindet sich das Tier in einem schlechten Zustand, so kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher die Kontrollmarke und das Kontrollformular ersetzen. In diesem Fall werden die Tiere einschliesslich der Trophäen beschlagnahmt.

Ist der schlechte Zustand des Tiers auf einen schlecht ausgeführten Schuss oder auf einen Schuss zurückzuführen, der unter Bedingungen ausgeführt wurde, welche die Suche nach dem verletzten Tier verunmöglichen, so werden die Kontrollmarke und das Kontrollformular nicht ersetzt.

Art. 79 Markierte Tiere

Eine Jägerin oder ein Jäger, die oder der ein mit einer besonderen Marke (Ohrmarke, Ring usw.) versehenes Tier erlegt, muss diese dem Amt oder einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.

Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht erlegt werden.

Im Falle eines Abschusses eines Tiers, das mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen ist, muss die Jägerin oder der Jäger neben dem Wert des Tiers den verursachten Schaden ersetzen, insbesondere:

  1. die Kosten für das Anbringen eines neuen Geräts, auf der Grundlage der effektiv erbrachten Stunden, jedoch mindestens 500 Franken und höchstens 2000 Franken;
  2. gegebenenfalls den Ersatz eines beim Abschuss beschädigten Geräts.

Art. 80 Irrtümlich erlegte Tiere

Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die Bedingungen nach Artikel 83 Abs. 2 erfüllt sind, muss die Jägerin oder der Jäger folgende Entschädigungen bezahlen:

  1. Gämse, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe (alle Tiere):
  1. 200 Franken für eine führende Gämsgeiss;
  2. 200 Franken für einen Jährling anstelle eines erwachsenen Tiers;
  3. 200 Franken für ein erwachsenes Tier des anderen Geschlechts als desjenigen, das zugeteilt wurde;
  4. 300 Franken für ein erwachsenes Tier anstelle eines Jährlings oder Kitzes.
  1. Reh, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe des männlichen Rehs:
  1. 200 Franken für eine führende Rehgeiss;
  2. 150 Franken für ein Reh von 13 kg oder mehr anstatt eines Rehs von weniger als 13 kg oder für einen Rehbock anstatt einer Rehgeiss oder umgekehrt.
  1. Hirsch:
  1. 300 Franken für eine führende Hirschkuh;
  2. 200 Franken für ein Stierkalb, einen erwachsenen Hirschstier, einen Spiesser, eine Hirschkuh oder ein Schmaltier, die unter Missachtung des Abschussplans erlegt wurden; die in Artikel 62 vorgesehenen Zusatztaxen werden zu diesem Betrag hinzugezählt und das Tier wird beschlagnahmt. Das Tier wird nicht beschlagnahmt, wenn ein Schmaltier anstelle eines Stierkalbs entnommen wurde und umgekehrt.

Im Falle eines irrtümlichen Abschusses, für den mehrere Entschädigungen zu bezahlen sind, werden diese zu einer Gesamtentschädigung kumuliert.

Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt.

Wird ein Rehbock mit einem Gehörn, dessen Gesamtlänge (der beiden Stangen), von der Basis der Rosenstöcke gemessen, 16 cm nicht übersteigt (Knopfbock), anstelle einer Rehgeiss erlegt, so muss das Tier einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgezeigt werden; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.

Die Entschädigungen im Falle von irrtümlichen Abschüssen gelten auch bei Nachjagden.

Art. 80a Kommunikationsmittel

Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher kann nur telefonisch kontaktiert werden, unter Ausschluss aller anderen ähnlichen Kommunikationsmittel (Internet, SMS, App usw.).

5 Information, Ausbildung, Forschung

Art. 81 Beiträge

Die Beiträge für die Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen und die Unterstützung der Forschung über die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume werden in der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume geregelt.

Art. 82 Ausbildung der Jägerinnen und Jäger

Die Grundausbildung der Jägerinnen und Jäger muss vom Verband sichergestellt werden.

Die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger kann mit Beiträgen aus dem Fonds für das Wild, durch die Bereitstellung von Personal oder Material oder in einer anderen geeigneten Form unterstützt werden. Artikel 81 gilt sinngemäss.

Als Beitrag an die Weiterbildung sind die Jägerinnen und Jäger auf die Zeitschrift Diana Chasse et Nature oder Schweizerjäger abonniert. Die Kosten dieses Abonnements sind in der Taxe inbegriffen, die bei der Patentausstellung zu bezahlen ist.

Jede Person, die ein Patent löst, kann auf die vorgenannten Zeitschriften verzichten; sie ist jedoch in diesem Fall nicht von den Abonnementskosten befreit.

6 Verwaltungsstrafen und Strafbestimmungen

Art. 83 Beschlagnahmung

Erlegte Tiere werden im Falle eines Verstosses gegen die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung beschlagnahmt:

  1. Artikel 34–36 über die Munition;
  2. Artikel 71 Abs. 1 über das Liegenlassen eines erlegten Tiers;
  3. Artikel 71 Abs. 3 über die Verstümmelung eines erlegten Tiers.

Ein versehentlich erlegtes Tier wird beschlagnahmt, ausser wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Jägerin oder der Jäger ist Inhaber eines Patents, das sie oder ihn zum Abschuss dieser Tierart berechtigt.
  2. Die Jägerin oder der Jäger hat ihr oder sein Kontingent nicht ausgeschöpft, sofern es sich um ein Tier handelt, dessen Abschuss beschränkt ist.
  3. Das Tier wurde während der für die betreffende Tierart festgesetzten Jagdsaison und an einem Ort erlegt, wo die Jagd gestattet ist.
  4. Die Jägerin oder der Jäger erledigt die Formalitäten nach den Artikeln 71–73 und 76.
  5. Die Jägerin oder der Jäger bezahlt eine Entschädigung, deren Betrag im Artikel 80 geregelt wird.

Art. 84 Beschlagnahmung des Patents

Bei Verstössen gegen Artikel 72–75 kann das Patent gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 Abs. 3 und 4 JaG beschlagnahmt werden.

Art. 85 Übertretungen

Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG gelten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen folgender Artikel dieser Verordnung: Artikel 22–25, 27–29, 31 Abs. 2 und 2a, 32–34, 36, 37, 41, 42 Abs. 1–4, 43 Abs. 4, 45–47, 64 Abs. 4, 65 Abs. 3 und 4, 66, 75, 76 Abs. 1–4, 77 Abs. 2, 78 und 79.

Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Art. 86 Ordnungsbussen

Art. 88 Schadenersatz

Das Amt ist dafür zuständig, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.

Der für die verschiedenen Tierarten zu bezahlende Betrag entspricht demjenigen nach dem Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 88a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 2022.

Die Verwendung von bleihaltiger Munition im Sinne der Artikel 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 ist für die Jagd bis 1. Januar 2030 erlaubt, mit Ausnahme der Jagd auf Wasservögel. 

Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.11);
  2. die Verordnung vom 8. Juli 2008 über das regelmässige Übungsschiessen für Jäger (SGF 922.13);
  3. das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (SGF 922.14);
  4. die Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012 bis 2015 (SGF 922.15);
  5. die Verordnung vom 5. Juli 2011 über die Regulierung des Steinwildbestands im Jahr 2011 (SGF 922.171).

Art. 90 Änderung bisherigen Rechts – Lebensmittelsicherheit

Das Reglement vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit (SGF 821.30.11) wird wie folgt geändert:

Art. 91 Änderung bisherigen Rechts – Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei

Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21) wird wie folgt geändert:

Art. 92 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Egress

Genehmigung durch den Bund

Der Artikel 43 Abs. 8 dieser Verordnung wurde am

19. September 2025 vom das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt (ASF INFO 2025-38).

2016_085

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.06.2016 Erlass Grunderlass 01.07.2016 2016_085
19.06.2017 Abschnitt 3.6 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 15 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 16 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 17 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 18 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 33 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 55 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 57 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 59 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 70 geändert 01.07.2017 2017_051
02.04.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
14.05.2019 Art. 66 Abs. 1 geändert 01.06.2019 2019_032
17.08.2020 Art. 13 Abs. 2, j) eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 19 Abs. 1, i) eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 24 Abs. 2, b) geändert 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 68 Abs. 2 eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 69 Abs. 2 eingefügt 01.09.2020 2020_092
26.05.2021 Art. 10 Abs. 7 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 12 Abs. 9 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Abschnitt 3.6 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 16 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 18 Abs. 2, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 18 Abs. 2, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, b), 1. geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 1. geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 2. geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 3. aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 4. aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, d) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, d) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, e) eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, c) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, d) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, f) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 24 Abs. 1, i) eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 24 Abs. 2, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 29 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 35 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 35 Abs. 4 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 39 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 39 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 43 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 43 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 48 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 49 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 56 Abs. 6 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 57 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 57 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 57 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 59 Abs. 6 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 61 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 62 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 62 Abs. 3, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 62 Abs. 5 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 64 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 64 Abs. 2a eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 65 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 65 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 65 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 66 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 66 Abs. 12 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 66 Abs. 13 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, d) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 4 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 5 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 69 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 70 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 70 Abs. 3bis aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 70 Abs. 4 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 72 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 73 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 78 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 79 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 1. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 2. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 3. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 4. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, b), 1. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, b), 2. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, c), 1. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, c), 2. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, d) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1a eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 5 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80a eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
25.06.2021 Art. 57 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_076
23.11.2021 Art. 85 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_148
23.11.2021 Art. 86 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2022 2021_148
23.11.2021 Art. 87 aufgehoben 01.01.2022 2021_148
22.02.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.03.2022 2022_021
22.02.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.03.2022 2022_021
28.06.2022 Art. 34 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 35 Abs. 3 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 60 Abs. 1 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Titel geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 1 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 3 aufgehoben 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 11 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 12 aufgehoben 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 67 Abs. 1, a) geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 67 Abs. 1, a), 1. eingefügt 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 67 Abs. 1, a), 2. eingefügt 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Abschnitt 7 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 88a eingefügt 08.07.2022 2022_078
08.11.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.12.2022 2022_113
05.03.2024 Art. 56 Abs. 7 eingefügt 01.07.2024 2024_021
18.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 12 Abs. 5 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 12 Abs. 6 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d), 1. eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d), 2. eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d), 3. eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 31 Abs. 2a eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 5 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 6 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 7 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 8 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 9 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 48 Abs. 1, a) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 48 Abs. 1, c) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 49 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 54 Abs. 6 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 62 Abs. 3, e) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 62 Abs. 3, f) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 67 Abs. 1, a) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 67 Abs. 1, a), 1. aufgehoben 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 67 Abs. 1, a), 2. aufgehoben 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3, a) eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3, b) eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3, c) eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 73 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 75 Abs. 2, c) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 76 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 80 Abs. 1, a) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 80 Abs. 1, b) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 80 Abs. 1, c), 2. geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047
04.07.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 31 Abs. 1, g) eingefügt 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 43 Abs. 8 eingefügt 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 48 Abs. 1, a) geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 62 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 67 Abs. 1, c) eingefügt 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 70 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 70 Abs. 3, c) geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 70 Abs. 5 eingefügt 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 74 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 76 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 76 Abs. 4 geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 76 Abs. 5 geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_058
04.07.2025 Art. 88a Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_058

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.06.2016 01.07.2016 2016_085
Art. 2 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 6 Abs. 2 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 10 Abs. 7 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 12 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 12 Abs. 2 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 12 Abs. 5 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 12 Abs. 6 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 12 Abs. 9 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 13 Abs. 2, j) eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 13 Abs. 3 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Abschnitt 3.6 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Abschnitt 3.6 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 15 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 15 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 15 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 16 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 17 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 17 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 17 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 18 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 Abs. 2, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, b), 1. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 1. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 2. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 3. aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 4. aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, d) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, d) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, d), 1. eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, d), 2. eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, d), 3. eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, i) eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 19 Abs. 2 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, d) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, e) eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, c) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, f) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 24 Abs. 1, i) eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 24 Abs. 2, b) geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 24 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 29 Abs. 1 geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 29 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 31 Abs. 1, g) eingefügt 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 31 Abs. 2a eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 32 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 32 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 33 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 34 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 34 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 35 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 35 Abs. 3 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 35 Abs. 4 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 39 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 39 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 40 Abs. 1 geändert 22.02.2022 01.03.2022 2022_021
Art. 40 Abs. 2 geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 40 Abs. 2 geändert 22.02.2022 01.03.2022 2022_021
Art. 40 Abs. 2 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 42 Abs. 3 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 4 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 5 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 6 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 7 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 8 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 9 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 43 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 43 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 43 Abs. 8 eingefügt 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 47 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 47 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 48 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 48 Abs. 1, a) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 48 Abs. 1, a) geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 48 Abs. 1, c) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 49 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 49 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 49 Abs. 3 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 49 Abs. 4 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 54 Abs. 6 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 55 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 56 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 56 Abs. 6 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 56 Abs. 7 eingefügt 05.03.2024 01.07.2024 2024_021
Art. 57 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 57 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 2 geändert 25.06.2021 01.07.2021 2021_076
Art. 58 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 59 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 59 Abs. 6 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 60 Abs. 1 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 61 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 61 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 2 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 62 Abs. 3, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 3, e) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 62 Abs. 3, f) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 62 Abs. 5 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 64 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 64 Abs. 2a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 2 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Titel geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 1 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Art. 66 Abs. 1 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Abs. 3 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 11 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 12 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Abs. 12 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 13 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 67 Abs. 1, a), 1. eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a), 1. aufgehoben 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 67 Abs. 1, a), 2. eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a), 2. aufgehoben 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 67 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 1, c) eingefügt 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 67 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 5 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 68 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 68 Abs. 2 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 69 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 69 Abs. 2 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 70 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 70 Abs. 2 aufgehoben 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 70 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 70 Abs. 3 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3, a) eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3, b) eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3, c) eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3, c) geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 70 Abs. 3bis aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 70 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 70 Abs. 5 eingefügt 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 72 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 73 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 73 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 74 Abs. 1 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 75 Abs. 2, c) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 76 Abs. 1 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 76 Abs. 3 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 76 Abs. 4 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 76 Abs. 5 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 78 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 79 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 80 Abs. 1, a), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 3. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 4. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 80 Abs. 1, b), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 2. geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 80 Abs. 1, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 5 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 82 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 84 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 85 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 85 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 85 Abs. 1 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058
Art. 85 Abs. 2 eingefügt 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 86 Abs. 1 aufgehoben 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 87 aufgehoben 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Abschnitt 7 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 88a eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 88a Abs. 1 geändert 04.07.2025 01.08.2025 2025_058