Die Inhaberinnen und Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsaison können Hunde jagen lassen.
Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatents sein, das zum gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.
Hunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren sind und bei der Jagd eingesetzt werden, müssen einen obligatorischen Hundeerziehungskurs absolvieren, der vom Verband organisiert wird.
Jeder neue Hund (Abs. 3) muss, bevor er zur Jagd eingesetzt werden darf, einer Grundbeurteilung «Jagd» durch eine Hundeausbilderin oder einen Hundeausbilder Jagd, die oder der vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) anerkannt ist, unterzogen werden. Die Grundbeurteilung «Jagd» ist gleichzusetzen mit der generellen Abrichtung und der praktischen Beurteilung der Führbarkeit nach Artikel 28a des Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG).
Weiterbildungen oder spezialisierte Fortbildungen für zusätzliche Abrichtungen (Vorstehhund, Stöberhund, Apportierhund, Schweisshund, Baujagdhund, Hund für Wildschweinjagd) können vom Verband organisiert werden. Diese Ausbildungen müssen von den Organisationen, die vom Amt und vom LSVW validiert wurden, anerkannt werden.
Die Jägerin oder der Jäger muss die notwendigen Bescheinigungen auf sich tragen und sie auf Anordnung den Organen, die mit der Beaufsichtigung der Jagd beauftragt sind, vorweisen.
Stellt eine Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder ein Wildhüter-Fischereiaufseher ein nichtkonformes Verhalten eines Hundes im Sinne von Absatz 4 fest, kann das Amt die Halterin oder den Halter beim LSVW anzeigen, das dann eine neue Beurteilung dieses Hundes anordnen kann.
Das LSVW entscheidet über die Gleichwertigkeit von Grundbeurteilungen, die ausserhalb des Kantons bestanden wurden.
Die Gesetzgebung über die Hundehaltung bleibt vorbehalten.