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Verordnung ILFD über die den Fischereivereinen für die Aufzucht und Überwachung der Naturverlaichung zur Verfügung gestellten Wasserläufe für die Jahre 2022–2027

vom 25.11.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Den Fischereivereinen zur Verfügung gestellten Wasserläufe – V

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG);

gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung des Staatsrats vom 23. November 2021 über die Wasserläufe für die Aufzucht von Fischen in den Jahren 2022–2027 (AufzuchtV);

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden geregelt:

  1. die Einzelheiten der Bewirtschaftung der Wasserläufe für die Aufzucht, die den Fischereivereinen zur Verfügung gestellt werden;
  2. die Einzelheiten der Überwachung und Unterstützung von Fisch- und Krebspopulationen in den kantonalen Seen und Wasserläufen durch die Fischereivereine.

Die für die Aufzucht zur Verfügung gestellten Wasserläufe werden in Anhang 1 der Verordnung vom 23. November 2021 über die Wasserläufe für die Aufzucht von Fischen in den Jahren 2022–2027 aufgeführt.

Art. 2 Definition

Als Fischereiverein gilt der freiburgische Verband der Fischervereine (FVF) selbst, ein dem FVF angeschlossener Fischereiverein oder ein dem FVF nicht angeschlossener Fischereiverein.

Art. 3 Unentgeltlichkeit

Die Zuchtbäche werden für die Aufzucht von Fischen kostenlos zur Verfügung gestellt.

Art. 4 Zweck

Die Zuchtbäche dienen der Aufzucht von Jungfischen und Krebsen, die für die Wiederbevölkerung verwendet werden.

Die Überwachung und die Unterstützung der Fisch- und Krebspopulationen in den kantonalen Seen und Wasserläufen sollen insbesondere die kantonale Fischereibewirtschaftung optimieren.

2 Einzelheiten der Bewirtschaftung

Art. 5 Bewirtschaftung, Grundsatz

Die Zuchtbäche werden jeweils vom Fischereiverein bewirtschaftet, der für den Zuchtbach zuständig ist.

Die Überwachung und Unterstützung der Fisch- und Krebspopulationen werden vom Fischereiverein gewährleistet, dem diese Aufgabe anvertraut wurde.

Art. 6 Vertrag

Das Amt für Wald und Natur, Sektion Fauna, Jagd und Fischerei (das Amt), teilt die Zuchtbäche für den Zeitraum 2022–2027 einzeln zu. Diese Zuteilung und die Einzelheiten der Bewirtschaftung, Überwachung und Unterstützung werden in Verträgen, die mit jedem Fischereiverein einzeln abgeschlossen werden, geregelt.

Das Amt überwacht den Vollzug der Verträge.

Bei den Einzelheiten der Bewirtschaftung, Überwachung und Unterstützung werden die besonderen Voraussetzungen jedes Wasserlaufs, insbesondere was die natürliche Reproduktion und die Anwesenheit von Arten mit Bedrohungsstatus (Anhang 1 der Verordnung des Bundes vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei) betrifft, berücksichtigt.

Das Amt behält sich das Recht vor, natürliche oder renaturierte Wasserläufe extensiv zu bewirtschaften, ohne einen Besatz vorzunehmen.

Die einzelnen Verträge sind nicht übertragbar.

Ist der Fischereiverein während dieses Zeitraums aus einem triftigen Grund nicht mehr in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, so meldet er dies unverzüglich dem Amt. Der Fischereiverein muss dem Amt einen Nachfolger vorschlagen, der in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Das Amt ist aber nicht an diesen Vorschlag gebunden. Der Vertrag kann unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Bestimmungen auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 7 Besatz

Der jährliche Besatzplan, der die für jeden Zuchtbach vorgesehene Anzahl Brütlinge angibt und die Wasserläufe oder Seen bezeichnet, die mit den aufgezogenen Fischen besetzt werden, wird in gegenseitigem Einverständnis zwischen dem Amt und dem Fischereiverein festgelegt.

Der zwischen dem Amt und dem Fischereiverein abgeschlossene Vertrag stellt eine Bewilligung im Sinne von Artikel 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei dar. Weitere Besätze bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Amts.

Die Brütlinge von Bach- und Seeforellen sowie anderer Arten werden vom Amt je nach Marktangebot geliefert. Die Lieferungs- und Transportmodalitäten werden im Vertrag festgelegt.

Die Zuchtbäche werden im Frühling nur mit Brütlingen besetzt, wenn sie zuvor ausgefischt wurden.

Art. 8 Arten und Herkunft

Die Bäche dienen im Allgemeinen der Aufzucht junger Bach- und Seeforellen. Das Amt kann die Aufzucht anderer Fisch- oder Krebsarten bewilligen.

Art. 9 Fütterung

Die Fische dürfen nach ihrer Aussetzung in die Zuchtbäche nicht mehr gefüttert werden.

Art. 10 Bewirtschaftung

Die Fische aus den Zuchtbächen sind ausschliesslich für die Wiederbevölkerung der für die Patentfischerei geöffneten Wasserläufe und Seen des Kantons sowie für den Murtensee und den Neuenburgersee bestimmt. Alle anderen Arten hingegen, insbesondere Neunaugen, einheimische Krebse und Lurche, werden unverzüglich wieder ins Wasser gesetzt.

Am Ende jeder Besatz-, Überwachungs- oder Unterstützungsperiode stellt der Fischereiverein dem Amt einen ausführlichen Bericht gemäss den im Vertrag festgelegten Einzelheiten zu.

Art. 11 Elektroabfischung

Die Elektroabfischungen für die Ernte von Jungfischen müssen vor dem Besatz, jedoch spätestens am 31. März, durchgeführt werden. Im Falle besonderer Naturereignisse kann das Amt Abweichungen bewilligen.

Elektroabfischungen im Rahmen der Überwachung oder Unterstützung müssen gemäss den im Vertrag festgelegten Einzelheiten erfolgen.

Die Elektroabfischungen müssen vorgängig dem Amt gemeldet werden, das seinerseits die betreffende Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den betreffenden Wildhüter-Fischereiaufseher benachrichtigt.

Die Elektroabfischungen werden mit homologierten Geräten und von ausgebildetem Personal ausgeführt. Die Fischereivereine gewährleisten, dass ihre Mitglieder geschult und ihre Geräte homologiert sind. Die Ausbildung muss von einer vom Amt anerkannten Stelle durchgeführt werden. Die Ausbildungsgebühren trägt das Amt.

Art. 12 Technische Eingriffe

Bei technischen Eingriffen im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei wird die oder der Verantwortliche des Fischereivereins vom Amt benachrichtigt.

Das Amt entscheidet über die Notwendigkeit von Schutzabfischungen bei technischen Eingriffen und führt diese Abfischungen durch.

Art. 13 Schonzeiten

Das Amt kann für gewisse Bachabschnitte Schonzeiten verfügen, insbesondere um die Naturverlaichung zu schonen, bedrohte Arten zu schützen und Wiederbevölkerungsversuche oder andere Schutzmassnahmen durchzuführen.

Art. 14 Entschädigungen

Die Brütlinge für die im Vertrag festgelegte jährliche Wiederbevölkerung werden auf Kosten des Amts geliefert.

Der Fischereiverein wird entschädigt für:

  1. die Transport- und Besatzungsarbeiten, entsprechend der zurückgelegten Distanz;
  2. das Überwachen und Beobachten des Zuchtbachs; sowie die jährliche Ernte von Jungfischen und den Besatz mit ihnen, zu 100 Franken pro Jahr und pro km Bach;
  3. die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen zur Förderung der Natuverlaichung, je nach Art und Umfang der Einrichtung;
  4. die Kontrolle der natürlichen Reproduktion, zu 200 Franken pro Jahr und pro km Bach;
  5. die Überwachung der Fischpopulationen, zu 250 Franken pro quantitative Elektroabfischung;
  6. die Überwachung der Krebspopulationen, zu 50 Franken pro Jahr und pro km Bach;
  7. die Ausarbeitung eines Berichts am Ende jeder Saison ist in den genannten Entschädigungen enthalten.

Zusätzliche Beträge für besondere Leistungen oder schwierige Bewirtschaftungsbedingungen können ausgerichtet werden.

Die Entschädigung wird gekürzt, wenn der Fischereiverein nicht alle Aufgaben erfüllt, die ihm übertragen worden sind.

Die Mitglieder des Fischereivereins, der sich an der Zucht, Überwachung oder Unterstützung beteiligt, sind von der Wiederbevölkerungstaxe, die beim Kauf eines kantonalen Fischereipatents verlangt wird, befreit. Die Fischereivereine erstellen eine entsprechende Liste ihrer Mitglieder und überweisen diese bis am 1. Dezember dem Amt, das die Verkaufsstellen von Fischereipatenten informiert.

Art. 15 Kündigung

Begeht eine der Parteien bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung oder im Vertrag vorgesehenen Aufgaben eine schwerwiegende Verfehlung, so kann die andere Partei den Vertrag auf das Ende des laufenden Jahres kündigen.

Werden die Aufgaben nicht erfüllt oder die vertraglich festgelegten Bedingungen nicht eingehalten, so behält sich der Staat die Möglichkeit vor, die gesamte oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Entschädigungen zu verlangen.

3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 16

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Egress

2021_155

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.11.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_155

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.11.2021 01.01.2022 2021_155