Das Amt für Wald und Natur, Sektion Fauna, Jagd und Fischerei (das Amt), teilt die Zuchtbäche für den Zeitraum 2022–2027 einzeln zu. Diese Zuteilung und die Einzelheiten der Bewirtschaftung, Überwachung und Unterstützung werden in Verträgen, die mit jedem Fischereiverein einzeln abgeschlossen werden, geregelt.
Das Amt überwacht den Vollzug der Verträge.
Bei den Einzelheiten der Bewirtschaftung, Überwachung und Unterstützung werden die besonderen Voraussetzungen jedes Wasserlaufs, insbesondere was die natürliche Reproduktion und die Anwesenheit von Arten mit Bedrohungsstatus (Anhang 1 der Verordnung des Bundes vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei) betrifft, berücksichtigt.
Das Amt behält sich das Recht vor, natürliche oder renaturierte Wasserläufe extensiv zu bewirtschaften, ohne einen Besatz vorzunehmen.
Die einzelnen Verträge sind nicht übertragbar.
Ist der Fischereiverein während dieses Zeitraums aus einem triftigen Grund nicht mehr in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, so meldet er dies unverzüglich dem Amt. Der Fischereiverein muss dem Amt einen Nachfolger vorschlagen, der in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Das Amt ist aber nicht an diesen Vorschlag gebunden. Der Vertrag kann unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Bestimmungen auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.