Lexipedia

170.140

Geschäftsordnung des Grossen Rates

(GGO)

Vom 08.12.2005 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2] und Art. 69 des Gesetzes über den Grossen Rat[3],

nach Einsicht in den Bericht der Präsidentenkonferenz vom 19. September 2005,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Sessionen 1. Anzahl und Dauer

Der Grosse Rat tritt zu folgenden Sessionen zusammen:

  1. am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Februar (Februarsession);
  2. am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats April (Aprilsession);
  3. am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni (Junisession);
  4. am Mittwoch nach dem vierten Sonntag des Monats August (Augustsession);
  5. am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats Oktober (Oktobersession);
  6. am Montag nach dem ersten Sonntag des Monats Dezember (Dezembersession).

Wenn die Geschäftslast es erfordert, kann die Präsidentenkonferenz hinsichtlich der Eröffnung der Sessionen von den in Absatz 1 genannten Wochentagen abweichen.

Der Grosse Rat tagt in der Regel drei Tage.

Der Zeitpunkt der Eröffnung der Sessionen wird jeweils durch das Ratssekretariat im Kantonsamtsblatt bekannt gegeben.

Zu allfälligen weiteren Sessionen wird der Grosse Rat nach Massgabe von Artikel 6 Absatz 2 des Grossratsgesetzes[4] einberufen.

Nicht erledigte Geschäfte werden auf das Geschäftsverzeichnis der nächsten Session übertragen.

Art. 2 2. Verzicht und Verlegung

Liegen für eine Session nur wenige, nicht dringliche Geschäfte vor, kann von einer Einberufung des Grossen Rates abgesehen werden.

Fallen Feiertage in eine Session, kann diese um eine Woche vor- oder nachverlegt werden, wenn dies aufgrund des Geschäftsverzeichnisses erforderlich ist.

Art. 3 3. Nichtteilnahme

Die Nichtteilnahme an einer Session ist frühzeitig, in der Regel spätestens zwei Wochen vor Beginn der Session, dem Regionalausschuss zu melden. Der Regionalausschuss teilt der Standeskanzlei die Einsitznahme von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern spätestens am Freitag vor der Eröffnung der Session der Standeskanzlei mit. Vorbehalten bleiben besondere Fälle. *

Art. 4 4. Zustellung der Unterlagen

Das Ratssekretariat bedient die Mitglieder des Grossen Rates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter mindestens 20 Tage vor der Eröffnungssitzung mit den Botschaften und allfälligen weiteren Unterlagen. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle, für welche eine Zustellung der Unterlagen innert dieser Frist nicht möglich ist.

Art. 5 5. Eröffnung

Die Augustsession nach der Gesamterneuerung eröffnet das älteste der anwesenden amtsältesten Mitglieder, die übrigen Sessionen die Standespräsidentin oder der Standespräsident.

Art. 6 Wahlverfahren Ratspräsidium

Die Wahl des Ratspräsidiums erfolgt schriftlich und geheim in getrennten Wahlakten nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Bei der Ermittlung des absoluten Mehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.

Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Für den dritten Wahlgang bleiben nur die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Wahl. Stimmen zugunsten anderer Kandidatinnen oder Kandidaten sind ungültig. Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.

Art. 7 Vereidigung und Amtsgelübde

Die Formel des Eides lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates), schwören zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Der Eid wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich schwöre es“ geleistet.

Die Formel des Gelübdes lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise als gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates), geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich gelobe es“ geleistet.

Art. 8 Feier Standespräsidentin, -präsident

Die Feier zur Wahl der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten findet am letzten Tag der Augustsession statt.

Der Kanton beteiligt sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten der Feier.

Die Höhe dieses Beitrages legt die Präsidentenkonferenz periodisch fest.

2. Organisation

2.1. Präsidium

Art. 9 Zuständigkeiten

Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in Stellvertretung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Leitung der Ratsverhandlungen, Handhabung der Sitzungspolizei und Überwachung der Einhaltung des Grossratsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;
  2. Unterzeichnung zusammen mit der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor der vom Rat ausgehenden Beschlüsse;
  3. Aufsicht über die Ratsdienste;
  4. Einberufung und Leitung der Präsidentenkonferenz;
  5. Vertretung des Grossen Rates nach aussen.

Art. 10 Stimmenzählende

Die Stimmenzählenden führen die Präsenzlisten und zählen bei Abstimmungen die Stimmen in dem ihnen zugewiesenen Sektor.

2.2. Präsidentenkonferenz

Art. 11 Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten

Die Präsidentenkonferenz tagt auf Einladung und unter dem Vorsitz der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.

Bei Stimmengleichheit steht der vorsitzenden Person der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Konferenz das Verfahren bei Abstimmungen selbstständig.

Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:

  1. die Koordination der Ratsarbeit, insbesondere die Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Information der Kommissionen;
  2. die Zuweisung von Geschäften zur Vorbereitung an die Kommissionen;
  3. die Koordination des Geschäftsverkehrs zwischen Grossem Rat und Regierung;
  4. die Festsetzung der Traktandenliste;
  5. die Festsetzung der Sitzungszeiten und Sitzungsdauer;
  6. den Entscheid über die Vor- oder Nachverlegung einer Session;
  7. den Entscheid über den Verzicht auf eine Session;
  8. die Festsetzung von Zeitpunkt und Dauer von ausserordentlichen Sessionen;
  9. die Festlegung des Verteilschlüssels, nach dem während der Amtsperiode die Sitze, die Präsidien und die Vizepräsidien in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden;
  10. die Antragstellung an den Grossen Rat auf Vorschlag der Fraktionen bezüglich der Wahl der Mitglieder sowie der Grösse der ständigen und nichtständigen Kommissionen;
  11. die Wahl der Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen;
  12. die Ergänzung bereits bestellter Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen;
  13. die Festsetzung des Turnus zwischen den Fraktionen bei der Bestellung des Standespräsidiums;
  14. die Antragstellung an den Grossen Rat über die Dringlicherklärung von Anfragen;
  15. die Kreditfreigabe an die Kommissionen für ausserordentliche Aufwendungen;
  16. die formelle Prüfung der parlamentarischen Vorstösse sowie ihre allfällige Überweisung an ein Ratsorgan;
  17. den Entscheid über Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren der Ratsmitglieder nach Anhören der Regierung;
  18. die Wahl von drei Stimmenzählenden;
  19. die Bestellung von besonderen Stimmenzählenden zur Durchführung von Wahlen;
  20. die Durchführung besonderer Anlässe des Grossen Rates;
  21. die Vorbereitung der Wahlen gemäss Artikel 57 des Gesetzes[5], soweit nicht eine Kommission zuständig ist;
  22. die Ermittlung der Fraktion, die rechnerisch Anspruch auf eine auszuschreibende Richterstelle am Obergericht erheben kann. Sie teilt dieses Ergebnis der Kommission für Justiz und Sicherheit mit;
  23. weitere Geschäfte, die ihr der Rat zuweist.

2.3. Fraktionen

Art. 12 Konstituierung

Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben der Präsidentenkonferenz schriftlich die Namen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten bekannt zu geben.

2.4. Kommissionen

2.4.1. Allgemeines

Art. 13 Einberufung und Organisation

Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommissionspräsidenten einberufen. Daneben kann ein Viertel der Kommissionsmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten.

Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig.

Art. 14 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Mitglieder der Kommission sind bei den Kommissionsberatungen zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 15 Sekretariat und Protokoll

Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen obliegt dem Ratssekretariat soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorsehen.

Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst, wobei das Beschlussprotokoll die Regel ist. Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten:

  1. die Sitzungsteilnehmenden;
  2. die Kommissionsmitglieder;
  3. die Mitglieder der Präsidentenkonferenz;
  4. die Regierung und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor;
  5. weitere interessierte Ratsmitglieder;
  6. die kantonalen Gerichte, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.

Protokolle über die Vorberatung von Ratsgeschäften erhalten überdies alle Ratsmitglieder, soweit nicht das Amtsgeheimnis entgegensteht.

Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten nur die Kommissionsmitglieder, die Regierung und, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist, die kantonalen Gerichte.

Art. 16 Öffentlichkeit und Information

Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. *

Die Kommissionen orientieren durch eine von ihnen bezeichnete Sprecherin oder durch einen von ihnen bezeichneten Sprecher die Öffentlichkeit über den Verlauf der Kommissionsverhandlungen, wenn diese von erheblichem allgemeinen Interesse sind.

Art. 17 Mitwirkung der Regierung

Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder der Regierung für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzungen einzuladen.

Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder Anträgen, bieten sie vor Abschluss ihrer Beratungen der Regierung die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Art. 18 Berichterstattung

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen Rat Bericht, sofern die Kommission nichts anderes beschliesst.

2.4.2. Ständige Kommissionen

Art. 19 Bestellung und Arten

Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen:

  1. Geschäftsprüfungskommission;
  2. Redaktionskommission;
  3. Kommission für Staatspolitik und Strategie;
  4. Kommission für Justiz und Sicherheit;
  5. Kommission für Bildung und Kultur;
  6. Kommission für Gesundheit und Soziales;
  7. Kommission für Umwelt, Verkehr und Energie;
  8. Kommission für Wirtschaft und Abgaben.

Er kann weitere ständige Kommissionen bestellen und bestehende aufheben.

Fällt ein Mitglied einer ständigen Kommission dauernd aus, so nimmt der Grosse Rat für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl vor.

Art. 20 Aufgaben

Den ständigen Kommissionen nach Artikel 19 Absatz 1 Litera c – h werden durch die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben:

  1. Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich;
  2. Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte zuhanden des Rates;
  3. Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.

Art. 21 Kommission für Staatspolitik und Strategie

Die Kommission für Staatspolitik und Strategie ist für die Ausarbeitung der übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze des Grossen Rates zuständig.

Sie berät die von der Regierung vorgelegten mittelfristigen Planungen im Aufgaben- und Finanzbereich vor und sorgt für die Koordination der Planungen.

Sie überprüft die mittelfristigen Planungen des Grossen Rates und der Regierung auf die Erfüllung der gesetzten Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen und ist zuständig für die Berichterstattung und die Beantragung von Korrekturmassnahmen.

Art. 22 Geschäftsprüfungskommission 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.

Die Geschäftsprüfungskommission als Verwaltungsprüfungsinstanz:

  1. überwacht die Geschäftsführung der kantonalen Verwaltung und der mit kantonalen Aufgaben beauftragten Institutionen;
  2. orientiert sich nachträglich über die Verwaltungstätigkeit und den Geschäftsgang sowie über die laufenden Arbeiten;
  3. berät weitere Berichte zuhanden des Grossen Rates vor;
  4. prüft den Stand der Behandlung der überwiesenen Aufträge und stellt allenfalls dem Grossen Rat Antrag auf Abschreibung der Vorstösse;
  5. überwacht, ob ihren in früheren Tätigkeitsberichten gemachten Bemerkungen Rechnung getragen wurde;
  6. instruiert im Sinne von Artikel 56 des Grossratsgesetzes[6] an den Grossen Rat gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung.

Die Geschäftsprüfungskommission als Finanzprüfungsinstanz:

  1. überwacht den gesamten Finanzhaushalt und befasst sich mit seiner längerfristigen Entwicklung;
  2. prüft das Budget, die Nachtragskreditgesuche und den Jahresbericht;
  3. prüft im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsberichte/Jahresrechnungen von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und von anderen Institutionen, an welche der Kanton erhebliche Beiträge leistet;
  4. erstattet einen Mitbericht zum Finanzplan;
  5. erstattet der Kommission für Justiz und Sicherheit einen Mitbericht, wenn der Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines oder mehrerer Regionalgerichte erhöht werden soll.

Die Geschäftsprüfungskommission kann weiter:

  1. von anderen Kommissionen vorzuberatende Vorlagen und Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen prüfen und dem Grossen Rat ebenfalls Antrag stellen.

Der Grosse Rat kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben überweisen.

Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente und der Dienststellen können durch die Geschäftsprüfungskommission weder aufgehoben noch abgeändert werden.

Art. 23 2. Prüfungskriterien

Die Geschäftsprüfungskommission:

  1. achtet auf eine rechts- und ordnungsgemässe Verwaltung;
  2. untersucht die Wirksamkeit der Staatsverwaltung sowie deren Massnahmen und überprüft in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestehender Gesetze und Aufgaben;
  3. achtet auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und einen effizienten Verwaltungsablauf;
  4. kontrolliert, ob die Entscheide kompetenzgemäss gefällt werden und ob genügend verwaltungsinterne Kontrollen gegeben sind.

Art. 24 3. Kantonale Finanzkontrolle *

Die kantonale Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission direkt. Sie erteilt ihr jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist.

Art. 25 4. Berichterstattung und Protokolle

Die Geschäftsprüfungskommission erstellt jährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.

Über besonders wichtige Geschäfte orientiert die Geschäftsprüfungskommission den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.

Die Präsidentenkonferenz, die Mitglieder der Regierung, das Ratssekretariat und die Standeskanzlei erhalten zur Information eine Traktandenliste der Sitzung der Gesamtkommission.

Mittels Protokollauszügen werden die Regierung über Grundsatzentscheide der Geschäftsprüfungskommission und die einzelnen Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher über wichtige behandelte Sachgeschäfte ihres Departementes informiert.

Art. 26 Kommission für Justiz und Sicherheit 1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Kommission für Justiz und Sicherheit prüft und überwacht die Geschäftsführung des Obergerichts, des Justizgerichts sowie der unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Behörden und berät deren Geschäftsberichte vor. Sie besteht aus elf Mitgliedern. *

Sie berät zuhanden des Grossen Rates insbesondere folgende Angelegenheiten vor:

  1. Begnadigungsgesuche;
  2. Erwahrung der Regierungsratswahlen;
  3. Beschwerden an den Grossen Rat im Sinne von Artikel 52 Grossratsgesetz[7];
  4. Justizaufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel 56 Grossratsgesetz;
  5. weitere ihr zugewiesene Geschäfte aus ihrem Sachbereich.

Sie nimmt Stellung zu allen die Justiz betreffenden Berichten und Vorlagen und kann dem Grossen Rat Antrag stellen.

Sie nimmt: *

  1. zuhanden des Obergerichts Stellung, wenn das Obergericht die Mittel für die Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts oder der weiteren richterlichen Behörden erhöhen will;
  2. zuhanden der Geschäftsprüfungskommission zu Nachtragskrediten des Obergerichts und des Justizgerichts Stellung.

Sie entscheidet Beschwerden gegen die Regierungsratswahlen.

Sie bereitet die Wahlen in das Obergericht sowie in das Justizgericht vor. *

Sie überprüft die Angemessenheit der Dotierung des Obergerichts sowie der Regionalgerichte und bereitet den entsprechenden Beschluss des Grossen Rates vor. Zieht sie in Betracht, den Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines beziehungsweise mehrerer Regionalgerichte zu erhöhen, holt sie bei der Geschäftsprüfungskommission einen Mitbericht ein. *

Art. 27 2. Berichterstattung und Protokolle

Die Kommission für Justiz und Sicherheit erstellt über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.

Über wichtige Geschäfte orientiert die Kommission für Justiz und Sicherheit den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.

Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann mittels Protokollauszügen die betroffenen Stellen über wichtige behandelte Sachgeschäfte informieren.

Art. 28 Redaktionskommission

Die Redaktionskommission besteht aus vier Mitgliedern.

Ihr gehören zudem von Amtes wegen die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident an.

Die Standespräsidentin oder der Standespräsident leitet die Sitzungen, zu denen auch die Protokollführenden beigezogen werden.

Der Redaktionskommission obliegen:

  1. die Prüfung der Beschluss- und Wortlautprotokolle über die Sitzungen des Grossen Rates und der endgültige Entscheid über Änderungsanträge im Sinne von Artikel 35 und 36;
  2. die redaktionelle Bereinigung der Protokolle, Beschlüsse und Erlasse;
  3. die Genehmigung der Protokolle;
  4. die Genehmigung der Erläuterung an das Volk.

Die Redaktionskommission kann zur Abklärung umstrittener Sachverhalte Rats- und Regierungsmitglieder sowie die zuständigen Departementsmitarbeitenden zu ihren Sitzungen einladen.

2.4.3. Nichtständige Kommissionen

Art. 29 Vorberatungskommissionen

Auf Antrag der Präsidentenkonferenz wählt der Grosse Rat die Vorberatungskommissionen. Das freie Vorschlagsrecht aus der Mitte des Rates bleibt gewahrt.

Art. 30 Parlamentarische Untersuchungskommission

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Grosse Rat im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Er regelt insbesondere die Verfahrensrechte der Betroffenen und die Stellung der Regierung beziehungsweise des Obergerichts im Verfahren. *

2.5. Ratsdienste und Protokollführung

Art. 31 Kanzleidirektion

Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor unterstützt das Präsidium in der Amtsführung, sorgt für die administrative Durchführung der Sessionen und koordiniert den Geschäftsverkehr mit der Regierung.

Art. 32 Ratssekretariat

Das Ratssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Sessionen;
  2. Führung des Sekretariates der Leitungsorgane und der Kommissionen;
  3. Protokollführung im Grossen Rat;
  4. Ausfertigung der Beschlüsse des Grossen Rates;
  5. Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Grossen Rates.

Als Abteilung der Standeskanzlei ist das Ratssekretariat fachlich den Organen des Grossen Rates unterstellt. *

Die Präsidentenkonferenz stellt die Leiterin oder den Leiter des Ratssekretariates und weitere Mitarbeitende an, die Geschäftsprüfungskommission ihre Sekretärin oder ihren Sekretär. Der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor steht ein Antragsrecht zu. *

Art. 33 Weitere Dienste

Die Standeskanzlei stellt insbesondere folgende weitere Dienste zur Verfügung:

  1. Weibeldienst zur Bedienung des Grossen Rates und seiner Organe;
  2. Übersetzungsdienst;
  3. Informationsdienst;
  4. Betrieb und Wartung der EDV-Einrichtungen;
  5. Simultanverdolmetschung der Grossratsdebatten.

Art. 34 Ausfertigungen

Ausgefertigte Beschlüsse des Grossen Rates werden von der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektoren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.

Art. 35 Beschlussprotokoll

Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates wird in deutscher Sprache geführt und enthält:

  1. den Namen der oder des Vorsitzenden, die Zahl der Anwesenden und die Namen der abwesenden Ratsmitglieder;
  2. die Verhandlungsgegenstände, den vollen Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen;
  3. die eingereichten parlamentarischen Vorstösse;
  4. alle Beschlüsse und Erlasse.

Es wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

An der übernächsten Sitzung liegt das Beschlussprotokoll zur Einsicht auf. Über Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Beschlussprotokolls entscheidet die Redaktionskommission.

Art. 36 Wortlautprotokoll

Die Verhandlungen des Grossen Rates werden zusätzlich auf einen Tonträger aufgenommen und in einem Wortlautprotokoll schriftlich festgehalten. *

Das Wortlautprotokoll liegt 20 Tage nach Sessionsende für die Ratsmitglieder beim Ratssekretariat zur Einsicht auf. Auf Begehren wird ein Protokollauszug zugesandt. Die Mitglieder der Regierung erhalten mit der Auflage des Protokolls einen Protokollauszug über jene Geschäfte, die sie selber vor dem Grossen Rat vertreten haben.

Über die Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Wortlautprotokolls entscheidet die Redaktionskommission.

2.6. Entschädigung der Ratsmitglieder und Fraktionen

2.6.1. Ratsmitglieder

Art. 37 Taggeld

Die Mitglieder des Grossen Rates haben für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei Sitzungen Anspruch auf ein Taggeld von 300 Franken. Das Taggeld entschädigt die Anwesenheit bei Sitzungen und die Tätigkeit, welche ein Mitglied des Grossen Rates ausserhalb der Session und der Sitzungen am Wohnsitz, am Ort seiner beruflichen Hauptbeschäftigung oder an einem anderen Ort für die Vor- und Nachbearbeitung verrichtet. *

Die Standespräsidentin oder der Standespräsident erhält ausserdem eine einmalige Präsidial- und Repräsentationszulage von 12 000 Franken, die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident eine einmalige Repräsentationszulage von 4000 Franken.

Art. 38 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung

Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jede Sitzung in Chur eine Mahlzeitenentschädigung von 60 Franken und im Falle der Übernachtung eine zusätzliche Entschädigung von 150 Franken.

Die Übernachtungsentschädigung entfällt für Mitglieder, die in einem Umkreis von 25 Kilometer Fahrstrecke wohnen.

… *

Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind.

Die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident haben Anspruch auf Entschädigung der effektiven Auslagen, die ihnen aus Repräsentationspflichten entstehen.

Art. 39 Sonderfälle

Während der Dauer der Session werden die Entschädigungen gemäss Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 auch für die Sonn- und Feiertage ausgerichtet.

Wird ein Ratsmitglied während der Session zu Sitzungen einberufen, die den Anspruch auf ein Taggeld des Kantons begründen, aber nicht zum Geschäftskreis des Grossen Rats gehören, so wird das Taggeld nur einmal, bei ungleichen Taggeldern zum höheren Ansatz, ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für die Reiseentschädigung.

Art. 40 Reisekosten- und Reisezeitentschädigung

Für Reisen zu den Ratssitzungen erhält jedes Mitglied des Grossen Rates eine Reisekostenentschädigung von 70 Rappen pro Strassenkilometer für die Distanz zwischen Wohnsitz und Sitzungsort und zurück. *

Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich zur Reisekostenentschädigung gemäss Absatz 1 eine Reisezeitentschädigung in gleicher Höhe. *

Die Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft erhalten eine Reisezeitentschädigung in der Höhe der Kilometerentschädigung gemäss Absatz 1. *

Art. 40a * Informatikpauschale

Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine pauschale Entschädigung von 300 Franken je Amtsjahr als Beitrag an ihre Informatikauslagen.

2.6.2. Kommissionen

Art. 41 Taggeld und Spesenentschädigung 1. Im Allgemeinen

Die Mitglieder der Kommissionen des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen wie die Ratsmitglieder während der Session. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen erhalten zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage. *

Die Spesenentschädigung beträgt für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session 60 Franken. Kann der Wohnsitz nach Schluss der Kommissionssitzung bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden, beträgt die Spesenentschädigung 210 Franken. Das Gleiche gilt, wenn ein Ratsmitglied bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig zur Kommissionssitzung erscheinen kann.

… *

Die Präsidentenkonferenz kann Kommissionspräsidenten oder allenfalls auch andern Kommissionsmitgliedern bei besonders starker Inanspruchnahme ausnahmsweise eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.

Art. 41a * 2. Redaktionskommission

Die Mitglieder der Redaktionskommission des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, ein Taggeld von 600 Franken.

Art. 42 3. Geschäftsprüfungskommission *

Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, welche an mindestens zwei Drittel der Sitzungen eines Amtsjahres teilnehmen, haben zudem Anspruch auf ein Fixum von 4000 Franken je Amtsjahr. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.

Hinsichtlich der Spesen- und Reiseentschädigung bei Sitzungen ist die für andere Kommissionen geltende Regelung anwendbar. Davon ausgenommen sind Augenscheine und Besichtigungen, bei welchen die effektiven Spesen vergütet werden.

2.6.3. Fraktionen

Art. 43 Entschädigungen

Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die ausserhalb der Session stattfinden, werden den Mitgliedern des Grossen Rates die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen ausgerichtet, wie für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session (Art. 41), jedoch höchstens für zwei Sitzungen je Session. Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident stellt dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Präsenzliste zu. *

Überdies erhalten die Fraktionen zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit jährlich eine Grundentschädigung von 12 000 Franken und eine Entschädigung von 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Anspruch auf die Entschädigung von 500 Franken haben auch jene Mitglieder des Rates, die keiner Fraktion angehören. *

3. Allgemeine Verfahrensordnung

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 44 Sitzungsort und -zeiten

Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Chur.

Der Vormittag des ersten Tages der Session steht gewöhnlich für Fraktionssitzungen zur Verfügung.

Die Ratssitzungen dauern in der Regel:

  1. Vormittag von 08.15 bis 12.00 Uhr;
  2. Nachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Je nach Geschäftslast können Nachmittagssitzungen verlängert oder Abendsitzungen durchgeführt werden.

Art. 45 Präsenzpflicht

Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung durch Eintragung in die Präsenzliste festgestellt. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn geschlossen.

Ratsmitglieder, welche bis dahin nicht anwesend sind, verlieren das Sitzungsgeld, es sei denn, dass sie sich vorher bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten unter Angabe der Gründe abgemeldet haben. Das Sitzungsgeld verliert auch, wer den ganzen Tag abwesend ist.

Bei häufiger Abwesenheit eines Mitgliedes während der Sitzungen ohne begründete Abmeldung entscheidet die Präsidentenkonferenz nach einmaliger Ermahnung über den Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes. In Krankheitsfällen während der Sitzung tritt keine Verwirkung der Taggelder ein.

Art. 46 Kleidung

Die Mitglieder des Grossen Rates haben an den Sitzungen korrekte Kleidung zu tragen, welche die Würde des Parlaments respektiert.

Art. 46a * Anrede

Einmal pro Sitzungstag erfolgt eine kurze formelle Anrede.

Art. 47 Öffentlichkeit und Medien

Den Zuhörenden steht die Tribüne offen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Befolgen sie die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Ruhe nicht, so kann diese oder dieser die Tribüne räumen lassen.

Den Vertreterinnen oder Vertretern der Medien wird ein besonderer Platz angewiesen. Das Betreten des Saales ist ohne Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nicht zulässig.

Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal, in den Vorräumen oder auf der Tribüne sind nur mit einer Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gestattet.

Das Verteilen von Propagandamaterial, das Mitnehmen und Aufstellen von Plakaten und das Sammeln von Unterschriften im Sitzungssaal, in den Vorräumen und auf der Tribüne sind untersagt.

Art. 48 Tagesordnung

Die Präsidentin oder der Präsident hat, soweit möglich, am Schluss jeder Sitzung dem Rate die Tagesordnung der nächsten Sitzung mitzuteilen.

3.2. Beratung

3.2.1. Verfahrensablauf

Art. 49 Eintreten

Bei Sachvorlagen behandelt der Rat zunächst die Eintretensfrage. Liegt kein begründeter Antrag der Regierung oder bei Vorlagen über Anträge auf Direktbeschluss und parlamentarische Initiativen der zuständigen Vorberatungskommission vor, kann Eintreten nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Art. 50 Detailberatung

Ist Eintreten beschlossen, geht der Rat zur artikel- oder abschnittsweisen Beratung über. Eine Verlesung findet dabei in der Regel nicht statt.

Art. 51 Rückkommen

Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. Nimmt er den Antrag an, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.

Art. 52 Zweite Lesung

Vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage hat die Präsidentin oder der Präsident dem Rat die Frage vorzulegen, ob eine zweite Lesung zu erfolgen habe. Eine zweite Lesung kann auf Antrag auch bei Verordnungen beschlossen werden. Bei wichtigen Vorlagen prüft die Vorberatungskommission von Amtes wegen die Frage einer zweiten Lesung und stellt Antrag an den Grossen Rat.

3.2.2. Anträge

Art. 53 Form

Alle Anträge sind mündlich vorzubringen und auf Verlangen der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung schriftlich einzureichen.

Wichtige Anträge zu Gesetzes- oder Verordnungsvorlagen sollen vor der Beratung durch die Kommission bei ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten eingereicht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zur Begründung seines Antrags zur Kommissionssitzung eingeladen werden.

Werden solche Anträge während der Beratung im Rate gestellt, so kann die Kommission verlangen, dass sie ihr zur Vorberatung überwiesen werden.

3.2.3. Voten

Art. 54 Diskussion

Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet vor jeder Abstimmung über den vorgelegten Gegenstand die Diskussion. Vor Eröffnung der allgemeinen Diskussion erteilt sie oder er das Wort den Berichterstattenden und Kommissionsmitgliedern. In der folgenden allgemeinen Diskussion wird das Wort in der Reihenfolge erteilt, in der es verlangt worden ist. Eine Ausnahme hievon findet lediglich zugunsten von Berichterstattenden und Mitgliedern der Regierung statt.

Will sich die Standespräsidentin oder der Standespräsident an der Diskussion beteiligen, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

Art. 55 Anstandspflicht

Bei aller Freiheit der Diskussion hat sich die oder der Sprechende aller ehrverletzenden Ausdrücke zu enthalten. Ein allfälliger Verstoss gegen diese Vorschrift soll von der Präsidentin oder dem Präsidenten sogleich gerügt werden (Ordnungsruf).

Missachtet eine Rednerin oder ein Redner die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt sich diese Person wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstandes zu Schulden kommen, so kann ihr die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen.

Erhebt die Rednerin oder der Redner Einspruch gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet der Rat. Bei fortgesetztem ungebührlichem Benehmen kann der Rat mit zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied von der Sitzung ausschliessen.

Art. 56 Redezeit

Mit Ausnahme der Kommissionsreferentinnen und -referenten und der Vertreterin oder des Vertreters der Regierung darf in der Regel keine Rednerin oder kein Redner länger als zehn Minuten und mehr als zweimal zum gleichen Diskussionspunkt sprechen.

Wird Schluss der Diskussion beantragt, so ist darüber ohne weitere Diskussion abzustimmen. Stimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit zu, so erhalten nur noch bereits angemeldete Rednerinnen und Redner und die Mitglieder der Regierung das Wort. Artikel 57 bleibt vorbehalten.

Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Einschränkungen kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit beschliessen.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Behandlung von Beschwerden.

Es ist stets gestattet, das Wort zu begehren, um die Beachtung der Geschäftsordnung zu verlangen, Ordnungsanträge zu stellen oder auf eine persönliche Bemerkung zu antworten.

Art. 57 Schlusswort

Ist die Diskussion erschöpft, so hat die Referentin oder der Referent der Kommission oder, wenn die Kommission nicht einstimmig ist, zunächst die Vertreterin oder der Vertreter der Minderheit und hierauf die Vertreterin oder der Vertreter der Mehrheit das Recht zu einem Schlusswort.

Art. 58 Organisierte Debatte

Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkonferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.

Art. 58a * Simultanverdolmetschung

Die Voten in deutscher, rätoromanischer und italienischer Sprache werden in der Regel simultan in die deutsche und italienische Sprache gedolmetscht.

Allfällige Fehler oder ein teilweiser oder gänzlicher Ausfall der Simultanverdolmetschung haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu beschliessenden Gegenstände.

3.3. Abstimmungen

Art. 59 Einleitung

Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.

Art. 60 Mehrere Anträge

Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.

Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen stimmen darf. Hat keiner die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist darüber abzustimmen, welcher von denjenigen Anträgen, welche die wenigsten Stimmen erhielten, wegzufallen habe. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig gebliebenen Anträge angewendet, bis einer die absolute Mehrheit erhält.

Wer einem Unterabänderungsantrag zugestimmt hat, ist nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig verpflichtet die Zustimmung zum Abänderungsantrag zur Bejahung des Hauptantrages.

Art. 61 Zusammengesetzte Anträge

Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern ein Mitglied es verlangt.

Art. 62 Stimmabgabe bei Sachgeschäften 1. Im Allgemeinen *

Während der Abstimmungen haben sich die Abgeordneten an ihren Plätzen aufzuhalten. Es zählen nur Stimmen, die am eigenen Platz abgegeben werden. *

Die Stimmabgabe erfolgt offen und mit dem elektronischen Abstimmungssystem. Bei defekter Anlage und in besonderen Fällen kann eine Abstimmung durch Aufstehen durchgeführt werden. *

Ein Ratsmitglied hat seine Stimme abzugeben (Ja oder Nein) oder sich der Stimme zu enthalten. *

In Begnadigungssachen oder wenn 25 Ratsmitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. *

Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. *

Die Standespräsidentin oder der Standespräsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. *

… *

Art. 62a * 2. Elektronische Stimmabgabe

Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stimmen und die Stimmenthaltungen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.

Die Ergebnisse der Abstimmungen werden auf Namenslisten gespeichert. Diese Namenslisten werden auf der Internetseite des Kantons publiziert. *

Art. 62b * 3. Abstimmung durch Aufstehen

Bei offenen Abstimmungen durch Aufstehen ermitteln die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse und melden diese der Protokollführerin oder dem Protokollführer zuhanden der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten.

Art. 63 Stichentscheid

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Stehen die Stimmen ein, so entscheidet sie oder er, und zwar ohne Rücksicht auf die schon abgegebene Stimme.

3.4. Wiedererwägung

Art. 64 Verfahren

Beschlüsse des Grossen Rates können nur in der Session, in welcher sie gefasst werden, in Wiedererwägung gezogen werden.

Auf die Wiedererwägung ist einzutreten, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden beschlossen wird. Für die Abstimmung über den materiellen Antrag genügt die Mehrheit der Stimmen, wenn keine andere Vorschrift besteht.

Bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit.

Beschlüsse des Grossen Rates, für welche gemäss Absatz 1 eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist, können nur auf dem Wege des ordentlichen Rechtssetzungsverfahrens geändert werden.

4. Verhandlungsgegenstände

4.1. Parlamentarische Vorstösse

4.1.1. Allgemeines

Art. 65 Einreichung und Rückweisung

Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen können bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten parlamentarische Vorstösse einreichen. Diese sind mit einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident bringt sie dem Rat in der gleichen Sitzung zur Kenntnis.

Die Präsidentenkonferenz prüft die eingereichten parlamentarischen Vorstösse in formeller Hinsicht; sie kann dazu die Regierung anhören. Sie weist sie zurück, wenn:

  1. sie nicht die richtige Form aufweisen;
  2. der Gegenstand des Vorstosses in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten wurde und die Sachlage sich in der Zwischenzeit nicht geändert hat;
  3. das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.

Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.

Art. 66 Dringliche Behandlung

Anfragen können vom Grossen Rat dringlich erklärt werden, wenn sie spätestens an der Eröffnungssitzung einer Session eingereicht werden.

Ist Dringlichkeit beschlossen, wird die Anfrage in der gleichen Session behandelt.

4.1.2. Auftrag

Art. 67 Behandlung

Die Regierung erstattet dem Grossen Rat spätestens in der übernächsten Session nach Einreichung schriftlichen Bericht und Antrag zum Auftrag.

Die Regierung kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen, abzuändern, abzuschreiben oder abzulehnen.

Der Text des Auftrages kann auf Antrag aus der Mitte des Rates oder der Regierung geändert werden.

Die Unterzeichnenden können durch Mehrheitsbeschluss:

  1. den Auftrag bis zum Abschluss der Beratungen im Rat zurückziehen;
  2. eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Textes des Auftrages und eines allfällig abgeänderten Textes in einer Abstimmung verlangen. Ein nachfolgender Rückzug des Auftrages ist diesfalls ausgeschlossen.

Für die Meinungsbildung der Unterzeichnenden kann die Behandlung im Rat unterbrochen werden.

Art. 68 Beratung

Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Auftrag von der Regierung oder aus der Ratsmitte bekämpft oder Diskussion vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Redezeit.

Wenn ein sachlicher Zusammenhang mit einem hängigen Geschäft besteht, können beantwortete Aufträge gleichzeitig beraten werden.

Ist ein Auftrag im Zeitpunkt der Beratung im Grossen Rat vollzogen, kann der Auftrag mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.

Am Schluss der Beratung beschliesst der Rat, ob der Vorstoss der Regierung zu überweisen oder abzulehnen ist.

Art. 69 * Berichterstattung, Abschreibung und Erledigung

Die Regierung legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils im Frühjahr eine Liste der ihr erteilten, jedoch noch nicht erledigten Aufträge vor. Diese enthält zu jedem noch nicht erledigten Auftrag, welcher zum Stichtag der Liste bereits vor mehr als zwei Jahren überwiesen wurde, Angaben zum aktuellen Stand und der vorgesehenen Erledigung. Im Rahmen eines Berichtes über die Finanz- und Aufsichtsarbeit beantragt die Geschäftsprüfungskommission eine allfällige Abschreibung von Aufträgen. Beruht eine Vorlage der Regierung auf einem Auftrag, stellt die Regierung bereits in der Botschaft den Antrag auf Abschreibung.

4.1.3. Anfrage

Art. 70 Verfahren

Die Regierung beantwortet die Anfragen spätestens in der übernächsten Session nach Einreichung schriftlich.

Die Anfragerin oder der Anfrager kann sich von der Antwort befriedigt, teilweise oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann in einer Stellungnahme von höchstens vier Minuten erläutert werden.

Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Beschränkung der Redezeit.

4.1.4. Fragestunde

Art. 71 Verfahren

In jeder Session findet eine Fragestunde statt.

Fragen an die Regierung sind spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn dem Ratssekretariat schriftlich einzureichen. Dieses leitet sie an die Regierung weiter. Die eingereichten Fragen werden dem Grossen Rat bei Sessionsbeginn abgegeben. Eine Verlesung im Rat findet nicht statt. *

Die Beantwortung durch die Regierung erfolgt in der gleichen Session mündlich. Einmaliges Nachfragen ist gestattet.

4.1.5. Antrag auf Direktbeschluss

Art. 72 Verfahren

Der Rat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung eines Antrages auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll.

Wird eine Kommission beauftragt, legt der Rat eine Frist fest, innert der sie Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat.

Die Anträge auf Direktbeschluss sind der Regierung zur Stellungnahme zu überweisen. Der Grosse Rat kann der Regierung für die Stellungnahme eine Frist setzen.

4.1.6. Parlamentarische Initiative

Art. 73 Einreichung und Überweisung

Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht.

Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.

Die Präsidentenkonferenz weist nach Anhören der Regierung eine parlamentarische Initiative zurück, wenn:

  1. sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig ist;
  2. der Gegenstand von der Regierung als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.

Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.

Die Standespräsidentin oder der Standespräsident stellt nach der Beratung durch Abstimmung fest, ob die parlamentarische Initiative von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder erheblich erklärt wird. Trifft dies zu, wird die Initiative einer Kommission zur Vorberatung überwiesen. *

Art. 74 Vorberatung in Kommission

Die Kommission:

  1. berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen Gegenvorschlag entwerfen;
  2. kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beiziehen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei;
  3. unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme;
  4. überweist das Geschäft spätestens zwei Jahre nach Einreichung mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.

Art. 75 Behandlung im Grossen Rat

Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission wie eine Vorlage der Regierung.

4.2. Wahlen

Art. 76 Wahlvorbereitung

Die Präsidentenkonferenz nimmt die notwendigen Abklärungen zur Besetzung der Ämter gemäss Artikel 36 Ziffern 3 und 4 der Kantonsverfassung[8] vor.

Vorschläge müssen der Konferenz in der Regel bis zwei Monate vor der Wahl schriftlich eingereicht werden. Als Unterlagen sind ein Lebenslauf der kandidierenden Person sowie Angaben zu Ausbildung, Beruf und spezifischer Eignung für das zu besetzende Amt beizulegen.

Die Präsidentenkonferenz ist verpflichtet, sich durch eigene Erhebungen, Befragungen und Beschaffung von Unterlagen ein Bild von den Anforderungen an das zu besetzende Amt sowie von der Person der Kandidierenden zu machen.

Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz erläutert vorgängig der Wahlen im Plenum das Ergebnis der Prüfung, ohne Wahlempfehlungen abzugeben.

Art. 77 Gültiges Mehr

Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.

Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr von keiner kandidierenden Person oder von weniger Kandidierenden erreicht, als zu wählen sind, findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr.

Stehen die Stimmen ein, bestimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsident die gewählte Person durch Ziehung des Loses.

Art. 78 Stimmabgabe

Die Abgeordneten haben die Wahlzettel selber auszufüllen und eigenhändig den Stimmenzählenden zu übergeben.

Art. 79 Mehrere Wahlen

Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen durchgeführt und sind nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so nimmt sie der Grosse Rat in einem Wahlakt vor.

Die Wahlzettel werden für die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam ausgeteilt und eingesammelt.

Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt für jede Wahl gesondert.

Art. 80 Anwendbares Recht

Fragen, die in der Geschäftsordnung des Grossen Rates nicht geregelt sind, beurteilen sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden[9].

Art. 81 Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse

Die Präsidentenkonferenz setzt für die Ermittlung der Wahlergebnisse besondere Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ein.

Die Wahl beziehungsweise Wiederwahl ist den Gewählten, sofern sie nicht Mitglieder der Regierung oder des Grossen Rates sind, schriftlich mitzuteilen.

4.3. Vereidigung, Amtsgelübde

Art. 82 Mitglieder der Regierung

Die neu gewählten Mitglieder der Regierung werden von der Standespräsidentin oder vom Standespräsidenten vor versammeltem Rat vereidigt oder ins Amtsgelübde genommen.

Der Inhalt des Eides lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, schwören zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“. Die Worte des Eides: „Ich schwöre es“.

Der Inhalt des Gelübdes lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“. Die Worte des Gelübdes: „Ich gelobe es“.

Art. 83 Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts *

Die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts leisten vor dem Grossen Rat den vorgeschriebenen Eid oder das vorgeschriebene Gelübde. *

Art. 84 Ausnahmen

Falls eines der Behördenmitglieder, die vor dem Grossen Rat ihren Eid oder ihr Gelübde abzulegen haben, nicht eintreffen kann, so wird es die Standespräsidentin oder der Standespräsident vor dieser Behörde beim Amtsantritt vereidigen oder ins Gelübde nehmen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung werden nachfolgende Erlasse aufgehoben:

1. Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956[10];
2. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates vom 31. Mai 1972[11];
3. Reglement für die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates vom 26. September 1994[12];
4. Reglement für die Justizkommission des Grossen Rates vom 5. Oktober 1998[13].

Art. 86 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz) in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2005 01.08.2006 Erlass Erstfassung -
07.03.2006 01.01.2007 Art. 22 Abs. 4, a) aufgehoben -
31.08.2006 01.01.2008 Art. 11 Abs. 4, u) geändert 2007, 1043
17.10.2006 01.05.2007 Art. 22 Abs. 2, c) geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 24 Titel geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 32 Abs. 1, b) geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 32 Abs. 2 geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 32 Abs. 3 eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 6 geändert 2010, 4820
19.10.2011 01.12.2012 Art. 22 Abs. 3, b) geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 22 Abs. 3, e) aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 11 Abs. 4, i) geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 36 Abs. 1 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 38 Abs. 3 aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 41a eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Titel geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Titel geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 1 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 2 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 3 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 4 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 5 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 6 eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 7 aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62a eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62b eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 73 Abs. 5 geändert -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 26 Abs. 4 geändert -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 46a eingefügt -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 69 totalrevidiert -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 71 Abs. 2 geändert -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 40 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 41 Abs. 1 geändert -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 41 Abs. 3 aufgehoben -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 2015-002
11.02.2015 01.04.2015 Art. 62a Abs. 2 geändert 2015-014
19.04.2016 01.11.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 2016-020
19.10.2016 01.11.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 2016-024
19.10.2016 01.11.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 2016-024
19.10.2016 01.11.2016 Art. 40 Abs. 3 geändert 2016-024
04.12.2018 01.01.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert 2018-018
30.08.2019 01.08.2019 Art. 43 Abs. 2 geändert 2019-020
21.04.2022 01.09.2023 Art. 33 Abs. 1, d) geändert 2023-004
21.04.2022 01.09.2023 Art. 33 Abs. 1, e) eingefügt 2023-004
21.04.2022 01.09.2023 Art. 58a eingefügt 2023-004
14.06.2022 01.04.2023 Art. 11 Abs. 4, ubis) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 3, f) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 4, a) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 4, b) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 26 Abs. 6 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 26 Abs. 7 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 30 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.10.2023 Art. 83 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.10.2023 Art. 83 Abs. 1 geändert 2023-008
30.08.2024 01.09.2024 Art. 40a eingefügt 2024-024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.2005 01.08.2006 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-002
Art. 11 Abs. 4, i) 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 11 Abs. 4, u) 31.08.2006 01.01.2008 geändert 2007, 1043
Art. 11 Abs. 4, ubis) 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 16 Abs. 1 19.04.2016 01.11.2016 geändert 2016-020
Art. 22 Abs. 2, c) 17.10.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 22 Abs. 3, b) 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 22 Abs. 3, e) 19.10.2011 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 3, f) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 22 Abs. 4, a) 07.03.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 24 29.05.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 26 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 26 Abs. 4 23.04.2013 01.06.2013 geändert -
Art. 26 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 26 Abs. 4, a) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 26 Abs. 4, b) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 26 Abs. 6 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4820
Art. 26 Abs. 6 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 26 Abs. 7 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 30 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 32 Abs. 1, b) 29.05.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 32 Abs. 2 29.05.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 32 Abs. 3 29.05.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 33 Abs. 1, d) 21.04.2022 01.09.2023 geändert 2023-004
Art. 33 Abs. 1, e) 21.04.2022 01.09.2023 eingefügt 2023-004
Art. 36 Abs. 1 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 37 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2018 geändert 2018-018
Art. 38 Abs. 3 18.04.2012 01.08.2012 aufgehoben -
Art. 40 Abs. 1 19.10.2016 01.11.2016 geändert 2016-024
Art. 40 Abs. 2 19.10.2016 01.11.2016 geändert 2016-024
Art. 40 Abs. 3 12.06.2014 01.08.2014 eingefügt -
Art. 40 Abs. 3 19.10.2016 01.11.2016 geändert 2016-024
Art. 40a 30.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-024
Art. 41 Abs. 1 12.06.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 41 Abs. 3 12.06.2014 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 41a 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 42 18.04.2012 01.08.2012 Titel geändert -
Art. 43 Abs. 1 12.06.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 43 Abs. 2 30.08.2019 01.08.2019 geändert 2019-020
Art. 46a 23.04.2013 01.06.2013 eingefügt -
Art. 58a 21.04.2022 01.09.2023 eingefügt 2023-004
Art. 62 18.04.2012 01.08.2012 Titel geändert -
Art. 62 Abs. 1 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 2 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 3 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 4 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 5 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 6 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 62 Abs. 7 18.04.2012 01.08.2012 aufgehoben -
Art. 62a 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 62a Abs. 2 11.02.2015 01.04.2015 geändert 2015-014
Art. 62b 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 69 23.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert -
Art. 71 Abs. 2 23.04.2013 01.06.2013 geändert -
Art. 73 Abs. 5 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 83 14.06.2022 01.10.2023 Titel geändert 2023-008
Art. 83 Abs. 1 14.06.2022 01.10.2023 geändert 2023-008