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630.010

Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz

(VOzBSG)

Vom 01.12.2015 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb der Verwaltung, die Zusammensetzung und Aufgaben der Führungsstäbe und enthält im Weiteren Ausführungsbestimmungen zur Vorsorge und zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen im Sinne des integralen Risikomanagements.

Art. 2 Begriffe

Vorsorgephase: In der Vorsorgephase erfolgt die Planung und Vorbereitung von Massnahmen für die Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.

Akutphase: Als Akutphase gilt die unmittelbare Bewältigung eines Ereignisses der besonderen oder ausserordentlichen Lage.

Wiederherstellungsphase: In der sich an das Ende der Akutphase anschliessenden Wiederherstellungsphase werden die durch das Ereignis beeinträchtigten oder zerstörten Lebensgrundlagen wieder hergestellt.

Art. 3 Regierung

Die Regierung ist zuständig für:

  1. die Aufsicht über die Umsetzung der Bevölkerungsschutzgesetzgebung;
  2. den Entscheid über den Beginn und das Ende der Akut- und der Wiederherstellungsphase;
  3. die strategischen Entscheide in ausserordentlichen Lagen im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes;
  4. die Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland;
  5. die Verpflichtung der Spitäler, die vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Arzneimittel und Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften;
  6. die Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im grenznahen Ausland;
  7. den Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und Gütern;
  8. den Entscheid über Gesuche der Gemeinden um Mittel des Kantons für die Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen;
  9. den Erlass von Notrecht;
  10. die Bezeichnung der Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicherstellen müssen;
  11. die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens zu Einsätzen in Spitälern, in Rettungsdiensten oder zu anderen Pflege- und Betreuungseinsätzen;
  12. die Verpflichtung von Angehörigen der Berufe des Veterinärwesens zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizinischen Einsätzen;
  13. die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung;
  14. die Verpflichtung der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung zugunsten von Behörden oder betroffenen Privaten;
  15. die Bezeichnung der Stelle, die für die Kommunikation mit den Medien und der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zuständig ist.

Art. 4 Departement

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) ist zuständig für:

  1. die Festlegung der Organisation des kantonalen Führungsstabs;
  2. die Erteilung von spezifischen Aufträgen an den kantonalen Führungsstab;
  3. die strategischen Entscheide in besonderen Lagen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes.

Ist es daran gehindert oder muss sofort gehandelt werden, haben auch die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs das Recht diesen einzuberufen.

Art. 5 Amt für Militär und Zivilschutz

Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) vollzieht die Erlasse des Bevölkerungsschutzes und trifft die notwendigen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben in dieser Verordnung oder in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen oder den Gemeinden übertragen sind.

Ihm obliegen zudem insbesondere:

  1. die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und der Vertreter von Dienststellen oder Betrieben, die vom kantonalen Führungsstab für die Bewältigung von Ereignissen der besonderen oder ausserordentlichen Lagen beigezogen werden;
  2. die Aus- und Weiterbildung der Gemeindeführungsstäbe;
  3. die Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
  4. die Erarbeitung von allgemeinen Empfehlungen zuhanden des Departements für die Warnung oder Alarmierung der Gemeinden und der Bevölkerung sowie die Erarbeitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung;
  5. die Anweisung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer unterirdischen geschützten Spitäler zu erstellen;
  6. die Organisation der Ausbildung der lokalen Naturgefahrenberater.

Auf Weisung des Chefs beziehungsweise der Chefin des kantonalen Führungsstabs verfügt es insbesondere:

  1. die Zuweisung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte an die betroffenen Gemeinden;
  2. die Verpflichtung von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten zu Einsätzen in ausserordentlichen Lagen;
  3. die Requisition von Sachmitteln.

Art. 6 Amt für Natur und Umwelt

Dem Amt für Natur und Umwelt obliegt im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung:

  1. die Koordination der Planung der Trinkwasserversorgung in besonderen und ausserordentlichen Lagen zwischen den kantonalen Fachstellen und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Trinkwasserversorgungsanlagen;
  2. die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserversorgungsanlagen bei der Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen;
  3. die Führung eines Wasserversorgungsatlas nach den Vorgaben des Bundes.

2. Führungsstäbe

Art. 7 Kantonaler Führungsstab 1. Zusammensetzung

Dem kantonalen Führungsstab gehören der Kommandant beziehungsweise die Kommandantin der Kantonspolizei, die Leiter beziehungsweise die Leiterinnen der Abteilung Feuerwehr der Gebäudeversicherung, des Gesundheitsamts, des Tiefbauamts, des Amts für Wald und Naturgefahren, des Amts für Natur und Umwelt, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, des Amts für Informatik, des Personalamts und des Amts für Militär und Zivilschutz sowie eine Vertretung der Standeskanzlei an. *

Der Führungsstab kann für die Vorsorge und die Bewältigung von Ereignissen der besonderen oder ausserordentlichen Lagen benötigte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Dienststellen, Gemeinden oder Betrieben beiziehen. *

Art. 8 2. Stellvertretung des Chefs oder der Chefin des kantonalen Führungsstabs *

Die Stellvertretung des Chefs oder der Chefin des kantonalen Führungsstabs in der Akutphase in besonderen und ausserordentlichen Lagen übernimmt die Amtsleiterin oder der Amtsleiter der am stärksten betroffenen Dienststelle oder Fachstelle. *

In der Vorsorgephase und während der Wiederherstellungsphase fungiert der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Amts für Militär und Zivilschutz als Chef beziehungsweise Chefin des kantonalen Führungsstabs und der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Amts für Wald und Naturgefahren als Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterin.

Art. 9 3. Aufgaben

Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Vorsorgephase:

  1. die Erarbeitung von Grundlagen für die Vorbereitung auf besondere und ausserordentliche Lagen und für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zuhanden des Departements beziehungsweise der Regierung;
  2. die Planung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
  3. die Planung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Gütern.

Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Akutphase:

  1. die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;
  2. die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;
  3. die Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen;
  4. die Umsetzung von gemeindeübergreifenden Evakuationen;
  5. die Umsetzung der Verteilung von für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Gütern.

Dem kantonalen Führungsstab obliegen in der Wiederherstellungsphase:

  1. die Koordination der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte;
  2. die Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel von Partnern des Bevölkerungsschutzes und von Dritten.

Das Departement kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben übertragen.

Art. 10 4. Kompetenzen

Der Chef beziehungsweise die Chefin des kantonalen Führungsstabs entscheidet über:

  1. die operative Führung;
  2. die Antragsstellung an das Departement beziehungsweise die Regierung bei strategischen Entscheiden;
  3. den ereignisbezogenen Beizug von Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen von Dienststellen und Betrieben;
  4. die Antragsstellung betreffend den Beginn der Akutphase bei sich abzeichnenden Ereignissen, das Ende der Akutphase sowie den Beginn und das Ende der Wiederherstellungsphase;
  5. die Abgabe von allgemeinen Empfehlungen bei sich abzeichnenden Gefahren an die Gemeinden und an die Bevölkerung sowie zur Abgabe von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
  6. die Zuweisung von schutzsuchenden Menschen an die Gemeinden;
  7. die Information der Gemeinden und der Bevölkerung in Absprache mit der Standeskanzlei.

Das Departement kann dem Chef beziehungsweise der Chefin des Führungsstabs weitere Befugnisse übertragen.

Art. 11 Gemeindeführungsstab 1. Zusammensetzung

Die Gemeinden haben die Zusammensetzung ihrer Führungsstäbe auf der vom Amt zur Verfügung gestellten Plattform einzutragen und die Änderungen laufend nachzutragen. *

Art. 12 2. Kommunikationsgeräte

Die Gemeinden stellen sicher, dass sie über mindestens zwei funktionstüchtige POLYCOM-Funkgeräte verfügen.

Art. 13 Aus- und Weiterbildung

Die Mitglieder der Führungsstäbe haben die vom Amt angebotene eintägige Grundausbildung und alle fünf Jahre eine eintägige Weiterbildung zu absolvieren. *

Die eintägige Weiterbildung kann auch im Rahmen einer vom Amt angebotenen Übung mit dem Gemeindeführungsstab absolviert werden. *

3. Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen

Art. 14 Gefährdungsanalyse

Die Gefährdungsanalysen sind mindestens alle zehn Jahre zu aktualisieren.

Art. 15 Handauslösung der Sirenen

Die Gemeinden haben Folgendes sicherzustellen:

  1. die Handauslösung der Sirenen für den allgemeinen Alarm;
  2. den ungehinderten Zugang der für die Handauslösung verantwortlichen Personen zu den Sirenenanlagen.

Sie haben dem Amt pro Sirene eine für die Handauslösung zuständige Person und deren Stellvertretung zu melden. Die Kontaktdaten sind auf der vom Amt zur Verfügung gestellten Plattform laufend zu aktualisieren. *

Art. 16 Notfallkonzepte 1. Allgemeines

Die Partner des Bevölkerungsschutzes und alle Dienststellen haben ein Notfallkonzept für die Sicherstellung der eigenen Handlungsfähigkeit in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu erstellen.

Das Personalamt unterstützt die kantonalen Dienststellen bei der Umsetzung des betrieblichen Kontinuitätsmanagements (BCM). *

Art. 17 2. Spitäler

Die öffentlichen Spitäler haben mit geeigneten Notfallorganisationen sicherzustellen, dass sie ihre Aufnahmekapazität in dem vom Gesundheitsamt vorgegebenen Umfang und innerhalb der vorgegebenen Zeit erhöhen können. Dazu ist ein Konzept zu erstellen, welches die geplanten Vorgehensweisen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege im Ereignisfall regelt.

Zuständig für die Verpflichtung zur Einlagerung und Bewirtschaftung von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist für den Humanbereich der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin, für den Veterinärbereich der Kantonstierarzt beziehungsweise die Kantonstierärztin.

Art. 18 3. Gemeinden

Die Gemeinden erarbeiten ein Notfallkonzept, worin die Vorgehensweise zur Bewältigung von Gefahren in besonderen und ausserordentlichen Lagen, die auf dem Gemeindegebiet auftretenden können, festgehalten ist.

4. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Art. 19 Entschädigung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Versorgungsanlagen

Der angemessene Preis für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser an bestimmte Orte und die Entsorgung von Abfällen und Abwasser bestimmt sich nach den Ansätzen vor dem Eintritt des Ereignisses der besonderen beziehungsweise der ausserordentlichen Lage zuzüglich eines Zuschlags für den ausgewiesenen Mehraufwand.

5. Spenden

Art. 20 Verwendung und Aufteilung der Spenden

Dem Amt für Gemeinden obliegen die Entgegennahme, die Rechnungsführung und die Verteilung der eingegangenen Spenden.

Egress

2015-037

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-037
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 1, n) geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 1, o) eingefügt 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 2, b) geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Titel geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 2025-068
16.12.2025 01.01.2026 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 2025-068

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-037
Art. 3 Abs. 1, n) 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 3 Abs. 1, o) 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-068
Art. 5 Abs. 2, b) 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 7 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 7 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 8 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-068
Art. 8 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 11 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 13 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 13 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-068
Art. 15 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-068
Art. 16 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-068