Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung, deren unselbstständige Anstalten, die Gerichte sowie die Schlichtungsbehörden. *
Für die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie für die kantonale Arbeitslosenkasse gelten die Vorgaben über die Führung des Finanzhaushaltes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.
Für die politischen Gemeinden gilt das Gesetz, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt.
Für die Regionen und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. *