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710.100

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden

(Finanzhaushaltsgesetz, FHG)

Vom 19.10.2011 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. Juni 2011[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung, deren unselbstständige Anstalten, die Gerichte sowie die Schlichtungsbehörden. *

Für die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie für die kantonale Arbeitslosenkasse gelten die Vorgaben über die Führung des Finanzhaushaltes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.

Für die politischen Gemeinden gilt das Gesetz, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt.

Für die Regionen und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. *

Art. 2 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und auf längere Zeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Wird ein Vermögenswert für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dauernd nicht mehr benötigt, überträgt ihn die Exekutive in abschliessender Kompetenz ins Finanzvermögen.

Art. 3 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanzvermögen vermehren oder zur Finanzierung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.

Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. *

Eine Anlage ist ein Finanzvorgang, mit dem ein frei realisierbarer Wert beschafft wird.

Art. 4 Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht frei bestimmbar ist.

2. Steuerung des Haushalts

Art. 5 Haushaltsführung und Budgetierung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.

Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

Art. 6 Haushaltsgleichgewicht

Das Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.

Mittelfristig dürfen die Ausgaben des Kantons prozentual nicht stärker zunehmen als die Gesamtwirtschaft.

In konjunkturell guten Zeiten sind Überschüsse in der Erfolgsrechnung anzustreben, soweit sie zur Deckung von Defiziten in finanziell angespannten Zeiten erforderlich sind.

Art. 7 Bilanzfehlbetrag

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Art. 8 Rechtsgrundlage für Ausgaben

Jede Ausgabe setzt voraus, dass sie die unmittelbare oder voraussehbare Folge von Gesetzen, Konkordaten, Volksbeschlüssen, Gerichtsentscheiden oder dem Referendum unterstellten Kreditbeschlüssen ist.

Art. 9 Finanzplan

Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen und Finanzen. Er ist jährlich im Sinne einer rollenden Planung zu überarbeiten.

Art. 10 Budget

Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finanzen. Es ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu genehmigen.

Liegt am 1. Januar kein oder kein vollständig genehmigtes Budget vor, dürfen in den nicht genehmigten Bereichen nur die für die ordnungsgemässe Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.

Art. 11 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

  1. Bilanz;
  2. Erfolgsrechnung;
  3. Investitionsrechnung;
  4. Geldflussrechnung;
  5. Anhang.

Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung gliedern sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).

Art. 12 Ausserordentliche Geschäftsfälle

Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und -einnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch:

  1. zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen;
  2. Vorfinanzierungen;
  3. das Abtragen eines Bilanzfehlbetrages.

Art. 13 Anhang

Der Anhang enthält:

  1. die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
  2. den Eigenkapitalnachweis;
  3. den Rückstellungsspiegel;
  4. den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel sowie ein Verzeichnis der grossen Beitragsempfänger;
  5. den Anlagespiegel;
  6. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Im Beteiligungsspiegel aufzuführen sind alle öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Träger das öffentliche Gemeinwesen ist. Zusätzlich sind alle Organisationen aufzuführen, an denen eine massgebliche Beteiligung besteht oder die in massgeblicher Weise beeinflusst werden können.

Im Gewährleistungsspiegel sind alle Organisationen aufzuführen, denen gegenüber wesentliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand bestehen.

3. Kreditrecht

Art. 14 Kredit

Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen und aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festzulegen.

Kredite sind in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten zu beschliessen.

Art. 15 Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit ist als Objekt- oder Rahmenkredit zu beschliessen.

Die jährlichen Leistungen richten sich nach den Einzelkrediten.

Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn er nicht beansprucht wird oder sein Zweck erfüllt ist.

Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandklausel enthalten.

Art. 16 Brutto- und Nettokredit

Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto beschlossen werden, wenn Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter beschlossen wird.

Art. 17 Zusatzkredit

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der beschlossene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit anzufordern.

Kein Zusatzkredit ist zur Realisierung des bewilligten Vorhabens nötig:

  1. für nicht vorhersehbare Mehrausgaben deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt gesetzlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids festgelegt sind oder
  2. wenn durch den Aufschub einer nicht vorhersehbaren Mehrausgabe bis zur Kreditbewilligung Schaden zu erwarten ist.

Art. 18 Budgetkredit

Budgetkredite können als Einzelkredite und bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag als Globalbudgets beschlossen werden.

Die Exekutive entscheidet über die Beanspruchung der beschlossenen Budgetkredite.

Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 19 Sperrvermerk

Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Genehmigung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 20 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.

Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Budgetkredit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung ein Nachtragskredit anzufordern.

Kein Nachtragskredit ist nötig:

  1. für Ausgaben, deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt nach Bundesrecht, Volksbeschluss, Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Grossen Rates festgelegt sind;
  2. für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheides;
  3. wenn durch den Aufschub einer Ausgabe bis zur Kreditgenehmigung Schaden zu erwarten ist;
  4. im Bereich der Personalaufwendungen für Kreditumlagerungen zwischen Verwaltungseinheiten;
  5. für Ausgaben, welche die Exekutive in eigener Kompetenz beschliessen kann.

Art. 21 Nachtragskreditbefreiung für den Kanton

Bei Einzelkrediten des Kantons ist zudem kein Nachtragskredit nötig:

  1. für Mehrausgaben bis 50 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je Einzelkredit;
  2. für jährliche Mehrausgaben bis 20 Prozent eines Verpflichtungskredites;
  3. für Mehrausgaben, soweit sie durch sachbezogene Mehreinnahmen oder Minderausgaben im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden;
  4. für Kreditumlagerungen innerhalb der Ausbaukredite der einzelnen Strassenkategorien sowie zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung;
  5. für unerlässliche Ausgaben der richterlichen und justiznahen Behörden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsprechung.

Art. 22 Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur vorübergehend zulässig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 23 Stiftungen

Die Exekutive nimmt unselbstständige Stiftungen, wie Legate, Vermächtnisse und Fonds von Dritten entgegen.

Entfällt deren Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt die Exekutive sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf.

Der Kanton kann eine selbstständige Sammelstiftung errichten. Er kann unselbstständige Stiftungen mit geringfügigen Mitteln in diese Sammelstiftung überführen.

Die unselbstständigen Stiftungen werden innerhalb der Bilanz geführt.

4. Rechnungslegung

Art. 24 Zweck und Standards

Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Die Exekutive kann für Institutionen, welche in wesentlichem Umfang Betriebsbeiträge erhalten, die für sie geltenden allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung festlegen.

Art. 25 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend nach dem Sollprinzip zu erfassen.

… *

Art. 26 Bewertung des Finanzvermögens und des Fremdkapitals

Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.

Anlagen im Finanzvermögen werden zum Marktwert bilanziert. Grundstücke und Gebäude werden mindestens alle zehn Jahre zum Marktwert am Bilanzierungsstichtag bewertet.

Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Marktwert.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 27 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Sind keine Kosten entstanden, wird es zum Marktwert bilanziert.

Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.

Die Investitionsbeiträge und die Nettoinvestitionen des Kantons innerhalb von Spezialfinanzierungen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentliche Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.

Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgen zum Buchwert.

Art. 28 Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden

Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche Abschreibungen verwenden.

5. Rechnungs- und Verwaltungsführung

Art. 29 Grundsätze der Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Art. 30 Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung

Die Dienststellen des Kantons haben eine zweckmässige Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

Art. 31 Internes Kontrollsystem

Die für die Verwaltungseinheiten verantwortlichen Behörden treffen unter Berücksichtigung der Risikolage und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die notwendigen Massnahmen und erlassen die entsprechenden Weisungen, um:

  1. das Vermögen zu schützen;
  2. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;
  3. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie
  4. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung und den zweckmässigen Einsatz des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

6. Finanzstatistik

Art. 32 Finanzstatistischer Ausweis

Die Jahresrechnung enthält einen finanzstatistischen Ausweis. Dieser umfasst einen Zeitreihenvergleich und muss auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt, sowie zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

Die politischen Gemeinden, die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die für eine zweckmässige Finanzstatistik benötigten Daten zu liefern.

7. Kantonale Zuständigkeiten

Art. 33 Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates

Ohne Rechtsgrundlage kann der Grosse Rat:

  1. wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken pro Einheit und Jahr und einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken beschliessen, sofern sie der Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe dienen;
  2. Ausgaben im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Kantone mitwirken;
  3. Ausgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen.

Gebundene Ausgaben bewilligt der Grosse Rat unabhängig von ihrem Umfang über das Budget. Er kann vorgängig auch Verpflichtungskredite beschliessen.

Für die Kompetenz zur Bewilligung frei bestimmbarer Ausgaben gelten die Bestimmungen über das Finanzreferendum. Werden die Grenzen des fakultativen Finanzreferendums erreicht, ist eine Botschaft an den Grossen Rat zu richten.

Art. 34 Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital

Der Entscheid über die Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen und die Neuaufnahme von Fremdkapital steht in abschliessender Kompetenz der Regierung zu.

Art. 35 Regierungsprogramm und Finanzplan

Der Finanzplan ist alle vier Jahre zusammen mit dem Regierungsprogramm zu erstellen.

Der Grosse Rat legt alle vier Jahre unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze finanzpolitische Richtwerte für die Erstellung der Budgets fest. Bei wesentlichen Veränderungen passt der Grosse Rat die finanzpolitischen Richtwerte für die entsprechenden Finanzplanjahre an.

Die Ergebnisse der jährlichen Überarbeitung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 36 Budget- und Nachtragskredite

Der Grosse Rat legt für die Dienststellen unter Berücksichtigung seiner Wirkungsvorgaben Globalbudgets fest. Darin nicht enthalten sind die Einzelkredite.

Er beschliesst als Einzelkredite insbesondere:

  1. Beiträge an Institutionen und Beiträge der Investitionsrechnung;
  2. Kredite von Ausgaben- und Einnahmen-Rubriken ausserhalb der Dienststellen;
  3. Investitionsausgaben für kantonseigene Hochbauten und für den Strassenbau;
  4. Darlehen und Beteiligungen.

Über Nachtragskreditanträge entscheidet grundsätzlich die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates. Sie kann Anträge dem Grossen Rat zum Beschluss vorlegen. Sie orientiert den Grossen Rat in jeder Session über die von ihr beschlossenen Nachtragskredite.

Art. 37 Programm- und Leistungsvereinbarungen mit Bund, Kantonen und Gemeinden

Die Regierung ist ermächtigt, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Sie kann die dazu notwendigen Vorkehrungen treffen, Rechtshandlungen vornehmen und Verpflichtungen eingehen.

Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe die Mitwirkung mehrerer Kantone, ist die Regierung zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen oder Konkordate ermächtigt.

Die Regierung ist ermächtigt, mit den Gemeinden Vereinbarungen analog und ergänzend zu den Programmvereinbarungen gemäss Absatz 1 abzuschliessen. Sie leitet die dafür erhaltenen Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.

Der Grosse Rat legt die Kredite für die Aufwendungen des Kantons im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für ergänzende Vereinbarungen mit den Gemeinden in eigener Kompetenz fest.

Art. 38 Landeslotteriemittel

Vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie werden 30 Prozent der Spezialfinanzierung Sport zugewiesen. Über die Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung Sport entscheidet die Regierung abschliessend. *

70 Prozent des jährlichen Kantonsanteils fliessen in die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Der Kantonsanteil steht bei Bedarf zu mindestens je 30 Prozent für die Förderung der Kultur sowie für den Natur- und Heimatschutz zur Verfügung. Über die Höhe dieser beiden Anteile sowie über den Restbetrag entscheidet die Regierung abschliessend. *

Art. 39 Richterliche Behörden *

Das Obergericht und das Justizgericht sind bezüglich der kreditmässigen Entscheidkompetenzen der Regierung gleichgestellt. *

… *

Soweit dies für den Justizbereich nötig ist, kann das Obergericht nach Anhörung des Departementes für Finanzen und Gemeinden und der Finanzkontrolle durch Verordnung abweichende finanzrechtliche Bestimmungen erlassen. *

8. Kantonsbeiträge

Art. 40 Rechtsform der Beitragsgewährung

Soweit Beitragsempfangende und Beitragshöhe nicht gesetzlich festgelegt sind, werden Beiträge grundsätzlich durch Verfügung der zuständigen Instanz gewährt.

Die Beiträge können soweit zweckmässig auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt und mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten oder befristet sein. *

Art. 41 Lineare Beitragskürzungen

Als zusätzliche Massnahme zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg beschliessen, in kantonalen Erlassen festgelegte Beitragssätze während höchstens drei Jahren um bis zu höchstens 20 Prozent zu kürzen.

Er bezeichnet die von der Kürzung betroffenen Beiträge und legt die Höhe der Kürzung fest.

Art. 42 Ausgestaltungsgrundsätze

Die Beitragssätze für Kantonsbeiträge sind innerhalb einer bestimmten Bandbreite flexibel zu halten.

Soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, sind:

  1. bei der Beitragsbemessung die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Eigeninteresse des Beitragsempfangenden gebührend zu berücksichtigen;
  2. ausreichende Eigenleistungen der Beitragsempfangenden sicherzustellen;
  3. die Beitragszusicherungen oder die Leistungsaufträge zeitlich zu befristen.

Art. 43 Anrechenbare Aufwendungen und Pauschalierung

Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind.

Der Kanton kann Beiträge aufgrund von Normkosten ausrichten. Die Normkosten sind möglichst im Voraus festzulegen.

Der Kanton kann anstelle von Beiträgen an die angefallenen anrechenbaren Aufwendungen Pauschalbeiträge ausrichten, die sich an der zu erbringenden Leistung orientieren, sofern sich diese Form als wirksamer und wirtschaftlicher erweist.

Für Institutionen, die vom Kanton im wesentlichen Umfang aufwand- oder defizitabhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung.

Art. 44 Auflagen und Bedingungen

Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden.

Der Kanton kann:

  1. Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhängig machen;
  2. Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen;
  3. von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mittel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte Wirkung verlangen.

Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den zuständigen Instanzen mitzuteilen.

Art. 45 Verwirkung

Die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn oder die Bestellung vor der Beitragszusicherung oder vor der Bewilligung gemäss Absatz 2 und 3 erfolgen oder wenn wesentliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge während der Realisierung nicht vorgängig von der zuständigen Instanz genehmigt wurden.

Die für die Beitragsgewährung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine vorzeitige Baufreigabe erteilen, wenn dies in einem Rechtserlass vorgesehen ist. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.

Muss eine nicht voraussehbare Ersatzbeschaffung unverzüglich vorgenommen werden, kann die zuständige Dienststelle eine Bestellung unter dem Vorbehalt der Beitragszusicherung bewilligen.

Art. 46 Kürzung und Rückerstattung

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen sind die Beiträge angemessen zu kürzen oder zurückzufordern.

Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete oder nicht benötigte Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten.

Die Rückforderung kann innerhalb eines Jahres seit der Feststellung geltend gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. Vorbehalten bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.

Art. 47 Zusicherung und Auszahlung

Beiträge dürfen nur soweit zugesichert werden, als ihre Ablösung im Rahmen des Budgets und des Finanzplans gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeutung der Vorhaben zu berücksichtigen. *

… *

Die Regierung bestimmt die minimale Beitragshöhe pro Empfänger und Bereich und legt die weiteren Abwicklungsmodalitäten fest.

Art. 48 Beitragscontrolling

Die Regierung sorgt für ein zweckmässiges Beitragscontrolling. Der Grosse Rat ist regelmässig über die Ergebnisse zu orientieren.

9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben.

Art. 51 Änderung bisherigen Rechts für Begriffsanpassungen

Die Änderung von Gesetzen zur Übernahme der neuen Begriffe des HRM2 wird im Anhang[5] geregelt.

Grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 der Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Rat anpassen, soweit dies für die Übereinstimmung mit den Begriffen des HRM2 erforderlich ist.

Art. 52 Überführung von Bilanzpositionen

Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für den Kanton Artikel 16 Ziffer 4 der Kantonsverfassung.

Art. 53 Neubewertung der Bilanz

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten und des Verwaltungsvermögens des Kantons mit Ausnahme der Investitionsbeiträge und der Strassen vorgenommen.

Aufwertungsgewinne des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.

Die Gemeinden nehmen keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens vor.

Art. 53a * Aufgabe des Steuerabgrenzungsprinzips

Die Auflösung der aktiven Rechnungsabgrenzung aufgrund des Steuerabgrenzungsprinzips wird im Jahr des Inkrafttretens der Aufhebung von Artikel 25 Absatz 3 direkt dem Eigenkapital belastet.

Art. 53b * Auflösung von Beitragsrückstellungen

Die Auflösung der erfolgten Rückstellungen aufgrund von Beitragszusicherungen wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 47 Absatz 1 direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben.

Art. 54 Übergangsfrist für die Gemeinden

Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 zur Anpassung ihres Finanzhaushalts an das Gesetz eingeräumt. Bis zu dieser Anpassung bleibt das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht in der Fassung vom 30. August 2007 gültig.

Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz werden auf den jeweiligen Zeitpunkt der Anpassung vorgenommen.

Die Regierung kann die Übergangsfrist im Zuge eines laufenden Zusammenschlussprojektes um ein Jahr verlängern.

Art. 55 Übergangsfrist für den Kanton

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Jahresrechnung wird nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 abgeschlossen.

Art. 56 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[6].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[7].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2011 01.12.2012 Erlass Erstfassung -
04.12.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1 geändert -
04.12.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2 geändert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 4 geändert 2015-005
15.12.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1, d) geändert 2015-049
15.12.2015 31.12.2015 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben 2015-049
15.12.2015 31.12.2015 Art. 53a eingefügt 2015-049
15.12.2015 01.01.2016 Art. 53b eingefügt 2015-049
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 39a eingefügt 2016-001
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1, d) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1, e) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 39 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 39a aufgehoben 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.12.2012 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 3 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049
Art. 21 Abs. 1, d) 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049
Art. 21 Abs. 1, d) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 21 Abs. 1, e) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 25 Abs. 3 15.12.2015 31.12.2015 aufgehoben 2015-049
Art. 38 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 38 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 39 14.06.2022 01.01.2025 Titel geändert 2023-008
Art. 39 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 39 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 39 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 39a 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001
Art. 39a 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 40 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049
Art. 47 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-049
Art. 47 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-049
Art. 53a 15.12.2015 31.12.2015 eingefügt 2015-049
Art. 53b 15.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-049