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740.020

Regierungsrätliche Jagdverordnung

(RJV)

Vom 27.03.2007 (Stand 01.05.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989[1]

von der Regierung erlassen am 27. März 2007

1. Jagdpatente

Art. 1 Aufsicht und Information

Die Patentausgabe erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieses erteilt den Patentausgabestellen die nötigen administrativen Weisungen und sorgt für eine angemessene Information der Jägerschaft.

Art. 2 Jagdpatentbüchlein

Das Jagdpatentbüchlein ist persönlich und nicht übertragbar. Es enthält die Personalien, ein Passfoto sowie den Ausweis über die Waffenkontrolle und die Eignungsprüfung.

Die Jagdpatentbüchlein werden in der Regel alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls erneuert. Das Amt für Jagd und Fischerei ordnet die Überprüfung an und koordiniert diese mit der periodischen Waffenkontrolle.

Art. 3 Patentausgabestellen

Jagdpatente können bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden. *

Das Amt publiziert die Patentausgabestellen im Kantonsamtsblatt. *

… *

Art. 4 Unterlagen

Beim Lösen des Patentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis, das Jagdpatentbüchlein und der Ausweis über die gesetzliche Haftpflichtversicherung vorzuweisen. Überdies ist das Formular mit der persönlich unterzeichneten Bestätigung einzureichen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes vorliegen.  *

… *

Jägerinnen und Jäger mit Wohnsitz in einer Bündner Gemeinde haben auf dem Formular überdies schriftlich zu bestätigen, dass sie seit drei aufeinanderfolgenden Monaten ihren Wohnsitz im Kanton Graubünden haben.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat mit dem entsprechenden Formular zu belegen, dass die Jagdwaffe persönlich eingeschossen und die Schiesspflicht erfüllt worden ist. *

Art. 5 Überprüfung der Angaben

Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patentausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhalts wird die Abgabe des Patentes oder der Gästekarte verweigert. *

Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt für Jagd und Fischerei eine Verfügung über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).

Art. 6 Ausweise

Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung das Patentbüchlein, das Jagdpatent und die Abschussliste mitzuführen und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorzuweisen.

… *

Art. 6a * Gästekarte

Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Gästekarte in den Jagdbetriebsvorschriften.

2. Jagdwaffen

Art. 7 Waffenkontrolle 1. Aufsicht und Haftpflichtversicherung

Die Aufsicht über die Waffenkontrolle obliegt dem Amt für Jagd und Fischerei. Es bezeichnet die zur Kontrolle ermächtigten Personen und erlässt die nötigen Weisungen.

Für die Durchführung der Waffenkontrolle schliesst der Kanton eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab.

Art. 8 2. Kontrolle und Eintrag im Jagdpatentbüchlein

Für den Jagdgebrauch bestimmte Waffen müssen einwandfrei funktionieren und gesichert beziehungsweise entspannt werden können. Vor deren Verwendung müssen sie kontrolliert und im Jagdpatentbüchlein der Jägerin oder des Jägers eingetragen werden.

… *

Art. 9 Aufbewahren von Jagdwaffen

Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebietes die Jagdwaffe mitzunehmen.

Ausserhalb der Jagdzeit dürfen Jagdwaffen und Wildfallen nicht im Jagdgebiet aufbewahrt werden.

3. Motorfahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel

Art. 10 Verwenden von Motorfahrzeugen 1. Grundsatz

Das Verwenden von Motorfahrzeugen zu Jagdzwecken ist während der Hoch- und Niederjagd untersagt, wenn die Jagdwaffe mitgeführt wird.

Art. 11 2. Ausnahmen a) Fahrt ins Jagdgebiet

Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden:

  1. bis innerhalb von Siedlungen, die mit blauweissen oder schwarzweissen Ortschaftstafeln gekennzeichnet sind;
  2. bis zu Hospizen an Passstrassen;
  3. bis zu den an Bundes- oder Kantonsstrassen gelegenen Talstationen von Berg-, Kabinen-, Gondel- oder Sesselbahnen;
  4. bis zu den Bahnhöfen oder öffentlichen Haltestellen der SBB, RhB und MGB;
  5. bis zu den Endstationen von öffentlichen Strassentransportunternehmen (Postautokurse, Buslinien usw.), die ganzjährig fahrplanmässig verkehren.

Die Regelungen gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung gelten auch für die Benützung von Motorfahrzeugen auf ausserkantonalem Gebiet, wenn das Parkieren zur Jagdausübung im Kanton Graubünden erfolgt.

Die Regierung kann in den Jagdbetriebsvorschriften ausserordentliche Parkplätze bezeichnen und abweichende Regelungen über das Verwenden von Motorfahrzeugen erlassen.

Art. 12 b) Jagdbeginn, Jagdende, Transport von Schalenwild

Am Tag vor Jagdbeginn, am Tag vor Wiederaufnahme der Jagd nach einem Unterbruch und am Eidgenössischen Bettag dürfen Jägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 12.00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden oder mit der Jagdwaffe den Weg zu ihren Unterkünften antreten. Fahrzeuge müssen noch am gleichen Abend auf einem erlaubten Parkplatz abgestellt werden. *

Vor einem jagdfreien Tag und am Ende der Hoch- und Niederjagd dürfen Motorfahrzeuge nach Ende der Schusszeit für die Heimfahrt verwendet werden.

Für den Transport von erlegtem Schalenwild dürfen Motorfahrzeuge benützt werden. Dabei dürfen die Mitglieder der Jagdgruppe mitfahren.

Art. 13 c) Ausnahmen für Jägerinnen und Jäger mit einer schweren Gehbehinderung

Jägerinnen und Jägern mit einer schweren direkten Gehbehinderung können weitergehende Ausnahmen für die Benützung von Motorfahrzeugen bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind mit einem Arztzeugnis dem Amt für Jagd und Fischerei jeweils bis am 15. Juli des betreffenden Jahres einzureichen. *

Das Amt entscheidet vor Jagdbeginn über die Gesuche. Um einen geordneten Jagdbetrieb zu gewährleisten, können die Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Art. 14 Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen fahrplanmässig verkehrende Eisenbahnen, öffentliche Strassentransportunternehmen (Postautokurse, Buslinien usw.) sowie die Seilbahnen nach Feldis/Veulden, Landarenca und Braggio benutzt werden.

4. Hilfsmittel

Art. 15 Ski, Schneereifen und Schneeschuhe

Das Verwenden von Skiern oder skiähnlichen Geräten zur Ausübung der Jagd ist mit Ausnahme der Passjagd verboten. *

Schneereifen und Schneeschuhe dürfen auf allen Jagden benutzt werden.

Art. 16 Helikopter und weitere Fluggeräte

Die Benützung von Helikoptern oder anderen Fluggeräten (Deltasegler, Hängegleiter und dergleichen) zu Jagdzwecken ist verboten.

In Ausnahmefällen dürfen Helikopter mit vorgängiger Zustimmung der Wildhut für den Abtransport von Schalenwild verwendet werden.

Art. 17 Campieren und Biwakieren

Für die Ausübung der Jagd ist das Aufschlagen von Zelten und Blachen sowie die Benützung von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Motorfahrzeugen zur Übernachtung nur auf gekennzeichneten Campingplätzen gestattet.

Bauliche Massnahmen zum Einrichten von Schlafplätzen sowie das Anlegen von Depots, Vorräten und dergleichen sind verboten.

Art. 18 Weitere verbotene Hilfsmittel

Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Fotofallen und Überwachungskameras sowie die im Bundesrecht entsprechend bezeichneten Hilfsmittel sind für die Jagdausübung verboten.

Die Regierung regelt in den Jagdbetriebsvorschriften das Verwenden von Funkgeräten und Mobiltelefonen.

Art. 19 Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 der eidgenössischen Jagdverordnung[2] erteilt das Amt für Jagd und Fischerei. Dieses führt auch die Liste der berechtigten Personen.

5. Ausübung der Jagd

Art. 20 Schusszeiten

Die Regierung regelt die Schusszeiten im Rahmen der Jagdbetriebsvorschriften.

Art. 20a * Schussdistanzen, Bleischrot

Die Schussdistanzen betragen unter optimalen Bedingungen:

  1. Kugelschuss höchstens 200 m;
  2. Schrotschuss höchstens 40 m.

Die Jagd auf Wasserflugwild darf nur mit einem geprüften Jagdhund und nur mit bleifreiem Schrot ausgeübt werden.

Art. 21 Verhalten nach dem Schuss

Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des Tieres genau zu beobachten. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der eigene Standort und der Anschussort des Wildes zu kennzeichnen. Am Schussort ist vorsichtig nach Pirschzeichen zu suchen. Sind die Pirschzeichen ungünstig für das Auffinden des Tieres, ist ein Schweisshund anzufordern. *

Art. 22 Eigentum an der Beute

Wird Wild von mehreren Personen beschossen, gehört es der Jägerin oder dem Jäger, welche oder welcher den ersten tödlichen Schuss anbrachte.

Wird Wild bei der Ausübung der Jagd mit Jagdhunden von nicht beteiligten Jägerinnen oder Jägern erlegt, gehört es dem Hundeführer. Den Eintrag in die Abschussliste hat die Erlegerin oder der Erleger vorzunehmen.

Bei Nachsuchen erlischt das Recht auf die Beute erst, wenn die Suche aufgegeben wird.

Art. 23 Nachsuche 1. Wildschutzgebiete

Wechselt angeschossenes Wild in ein Wildschutzgebiet und verendet in Sichtweite, darf die Jägerin oder der Jäger das Schutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen und versorgen. Vor dem Abtransport der Beute ist die Wildhut zu benachrichtigen.

Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schütze nebst dem eigenen Standort und dem Anschussort des Wildes auch den Ort des Zutrittes in das Schutzgebiet kenntlich zu machen. Die Nachsuche darf erst mit Zustimmung der Wildhut aufgenommen werden.

Art. 24 2. Schweizerischer Nationalpark

Wechselt angeschossenes Wild in den Schweizerischen Nationalpark, ist die Parkdirektion zu benachrichtigen. Das Betreten des Parkes oder die Nachsuche darf erst nach deren Zustimmung erfolgen.

6. Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien

Art. 25 Schutz des Wildes vor Störungen

Das Verwenden von Suchlampen, Halogenlampen, Scheinwerfern und ähnlichen künstlichen Lichtquellen zum Aufsuchen und Beobachten von Wild ist während des ganzen Jahres verboten.

Art. 26 Krankes und verletztes Wild, Fallwild

Kranke oder verletzte Wildtiere sowie Fallwild sind unverzüglich der Wildhut zu melden.

Art. 27 Präparation von geschützten Tieren

Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich beim Amt für Jagd und Fischerei registrieren lassen.

Meldungen zur Präparation der in Artikel 5 Absatz 3 der eidgenössischen Jagdverordnung[3] aufgeführten geschützten Arten sind ebenfalls dem Amt zu erstatten.

Art. 28 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel

Die Bewilligung zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel wird vom Amt für Jagd und Fischerei erteilt.

Das Amt äussert sich gegenüber den zuständigen Bundesbehörden auch zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel.

Art. 29 Selbsthilfemassnahmen

Grundeigentümer und Pächter dürfen nach vorgängiger Orientierung der Wildhut Füchse, Dachse, Marder und verwilderte Hauskatzen einfangen oder erlegen, wenn diese zu Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden vordringen oder in diese eindringen.

Ringeltauben, Türkentauben, Amseln, Wacholderdrosseln, Eichelhäher, Elstern, Raben- und Nebelkrähen, Kolkraben, Stare sowie Haus- und Feldsperlinge dürfen nur eingefangen oder erlegt werden, wenn dies zum Schutz von Hausgärten oder landwirtschaftlichen Kulturen notwendig ist.

Eingefangene oder erlegte Tiere sind umgehend dem zuständigen Wildhüter zu melden. *

Art. 30 Abschuss- und Fangprämien

Die Gemeinden können für den Abschuss von Dachsen, Füchsen sowie Edel- und Steinmardern Prämien entrichten. *

Sie regeln die Voraussetzungen für die Gewährung der Abschuss- und Fangprämien und führen die hierfür notwendige Kontrolle über die getätigten Abschüsse und Fänge.

7. Jagdpolizei

Art. 31 Stellung der amtlichen Jagdaufsichtsorgane

Die Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes[4] richten sich nach der Strafprozessordnung[5] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[6]*

Die Jagdaufsichtsorgane haben namentlich alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung anzuzeigen, bei Verdacht einer strafbaren Handlung die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln.

Sie sind insbesondere berechtigt, sich die Jagdausweise vorweisen zu lassen, Fahrzeuge zu kontrollieren, Rucksäcke, Weidtaschen und Transportmittel zu untersuchen sowie widerrechtlich erlegtes Wild und widerrechtlich verwendete Waffen, Jagdgeräte und Hilfsmittel sicherzustellen.

Art. 32 Wildernde Hunde

Hunde, die sich unbeaufsichtigt in den Wildeinständen herumtreiben und Wildspuren aufnehmen, Wild verfolgen, Wild hetzen oder reissen, gelten als wildernde Hunde.

Hunde dürfen nur von Wildhütern erlegt werden, wenn sie Wild gerissen oder wiederholt gewildert haben. *

Art. 33 Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des kantonalen Jagdgesetzes[7] liegt vor, wenn die Jägerin oder der Jäger diesen Willen durch entsprechendes Verhalten bekundet. Der Abschuss ist sofort mit dem Vermerk „Anzeige“ in die Abschussliste einzutragen, das Wild ordnungsgemäss aufzubrechen und die Anzeige unverzüglich der Wildhut zu erstatten.

Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit des erlegten Tieres, ist der Abschuss mit dem Vermerk „Kontrolle“ in die Abschussliste einzutragen. Im Übrigen gilt Absatz 1 dieser Bestimmung.

Art. 34 Beurteilung der Jagdbarkeit 1. Gutachten

Beurteilt die Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar und wird dieser Entscheid nicht anerkannt, holt das Amt für Jagd und Fischerei auf schriftliches Ersuchen der Jägerin oder des Jägers ein Gutachten ein.

Art. 35 2. Kosten

Wird das Wild als jagdbar beurteilt, trägt der Kanton die Kosten für die Erstellung des Gutachtens.

Ist das Wild laut Gutachten widerrechtlich erlegt worden und wird dieses Ergebnis anerkannt, hat die Jägerin oder der Jäger die Kosten zu übernehmen.

Erfolgt die Beurteilung der Jagdbarkeit durch eine richterliche Instanz, befindet diese über die Überbindung der Kosten.

Art. 36 Wertersatz

Der Wertersatz bei Vergehen gemäss Artikel 52 des kantonalen Jagdgesetzes[8] wird durch die Strafbehörde festgelegt. *

Ist widerrechtlich erlegtes Wild aufgrund einer strafbaren Handlung bereits verwertet worden oder kann dieses aus anderen Gründen nicht beigebracht werden, ist der Wert eines gleichwertigen, lebenden Tieres zu bezahlen.

8. Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz vom 19. März 1990[9] werden aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.03.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1 geändert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 2 geändert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 13 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1 geändert 2010, 4816
05.07.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert -
01.04.2014 01.06.2014 Art. 20a eingefügt -
20.01.2015 01.03.2015 Art. 4 Abs. 1 geändert 2015-010
20.01.2015 01.03.2015 Art. 4 Abs. 1, a) aufgehoben 2015-010
20.01.2015 01.03.2015 Art. 4 Abs. 1, b) aufgehoben 2015-010
20.01.2015 01.03.2015 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2015-010
25.04.2017 15.06.2017 Art. 3a eingefügt 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 12a eingefügt 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 29 Abs. 3 geändert 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 32 Abs. 2 geändert 2017-015
25.04.2017 15.06.2017 Art. 36 Abs. 1 geändert 2017-015
15.08.2017 01.09.2017 Art. 3a aufgehoben 2017-031
15.08.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1bis aufgehoben 2017-031
15.08.2017 01.09.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 2017-031
15.08.2017 01.09.2017 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 2017-031
15.08.2017 01.09.2017 Art. 6a eingefügt 2017-031
15.08.2017 01.09.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017-031
15.08.2017 01.09.2017 Art. 12a aufgehoben 2017-031
08.04.2025 01.05.2025 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 2025-029
08.04.2025 01.05.2025 Art. 21 Abs. 1 geändert 2025-029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.03.2007 01.06.2007 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 3 Abs. 2 17.11.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 3 Abs. 3 09.11.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 3a 25.04.2017 15.06.2017 eingefügt 2017-015
Art. 3a 15.08.2017 01.09.2017 aufgehoben 2017-031
Art. 4 Abs. 1 20.01.2015 01.03.2015 geändert 2015-010
Art. 4 Abs. 1, a) 20.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015-010
Art. 4 Abs. 1, b) 20.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015-010
Art. 4 Abs. 1bis 25.04.2017 15.06.2017 eingefügt 2017-015
Art. 4 Abs. 1bis 15.08.2017 01.09.2017 aufgehoben 2017-031
Art. 4 Abs. 3 20.01.2015 01.03.2015 eingefügt 2015-010
Art. 5 Abs. 1 25.04.2017 15.06.2017 geändert 2017-015
Art. 5 Abs. 1 15.08.2017 01.09.2017 geändert 2017-031
Art. 6 Abs. 2 25.04.2017 15.06.2017 eingefügt 2017-015
Art. 6 Abs. 2 15.08.2017 01.09.2017 aufgehoben 2017-031
Art. 6a 15.08.2017 01.09.2017 eingefügt 2017-031
Art. 8 Abs. 2 08.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 2025-029
Art. 12 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 1 25.04.2017 15.06.2017 geändert 2017-015
Art. 12 Abs. 1 15.08.2017 01.09.2017 geändert 2017-031
Art. 12a 25.04.2017 15.06.2017 eingefügt 2017-015
Art. 12a 15.08.2017 01.09.2017 aufgehoben 2017-031
Art. 13 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 15 Abs. 1 25.04.2017 15.06.2017 geändert 2017-015
Art. 20a 01.04.2014 01.06.2014 eingefügt -
Art. 21 Abs. 1 08.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-029
Art. 29 Abs. 3 25.04.2017 15.06.2017 geändert 2017-015
Art. 30 Abs. 1 25.04.2017 15.06.2017 geändert 2017-015
Art. 31 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4816
Art. 32 Abs. 2 25.04.2017 15.06.2017 geändert 2017-015
Art. 36 Abs. 1 25.04.2017 15.06.2017 geändert 2017-015