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Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden

(Wasserbaugesetz, KWBG)

Vom 27.08.2008 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau[2] und Art. 83 der Kantonsverfassung[3],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 27. Mai 2008[4],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen, Feststoffablagerungen und Murgängen (Hochwasserschutz).

Dem Hochwasserschutz dienen die Raumplanung, die Pflege des Schutzwaldes, der Wasserbau, der Objektschutz sowie die Alarmierung und Notfallplanung.

Dieses Gesetz gilt für alle oberirdischen öffentlichen Gewässer im Kanton.

Als oberirdische Gewässer gelten dauernd oder zeitweilig Wasser führende, fliessende oder stehende Gewässer, sofern sie nicht als künstliche Kanäle zur Nutzung des Wassers oder als Entwässerungsanlagen dienen.

Art. 2 Wasserbau

Wasserbau im Sinne dieses Gesetzes umfasst namentlich die Erarbeitung von Grundlagen, Konzepten und Plänen sowie die Projektierung, Auflage, Genehmigung und Ausführung von Wasserbauprojekten. Davon ausgenommen ist der forstliche Bachverbau.

Zum Wasserbau gehören auch der Unterhalt und die Sofortmassnahmen bei Naturereignissen sowie die Wasserbaupolizei.

Im Wasserbau werden die ökologischen Funktionen und natürlichen Lebensräume der Gewässer möglichst beibehalten und wiederhergestellt.

Art. 3 Zuständigkeiten

Der Wasserbau obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht den Kanton für zuständig erklärt.

Die Regierung übt die Oberaufsicht über den Wasserbau aus. Sie ist die Genehmigungsbehörde für Wasserbauprojekte und zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen über den Wasserbau mit dem Bund.

Das Departement übt durch eine Fachstelle die Aufsicht über den Wasserbau aus, koordiniert die erforderlichen Massnahmen gemeindeübergreifend und ist zuständig für die Fortschreibungen der Programmvereinbarungen mit dem Bund.

2. Grundlagen

Art. 4 Generelle Wasserbaupläne

Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden generelle Wasserbaupläne erstellen lassen.

Die Pläne sind einzugsgebiets- sowie systemorientiert und enthalten die Grundlagen sowie die Konzepte zur Koordination geplanter Massnahmen für den Hochwasserschutz mit anderen raumwirksamen Interessen, Vorhaben und Tätigkeiten.

Die Koordination der generellen Wasserbaupläne mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben der Gemeinden, des Kantons und des Bundes erfolgt im kantonalen Richtplanverfahren.

Art. 5 Unterhaltskonzepte

Die Gemeinden können nach Vorgabe der Regierung zur Erstellung von Unterhaltskonzepten verpflichtet werden. Diese dienen den Gemeinden als Grundlage für die Ausführung des Unterhalts.

Die Unterhaltskonzepte legen insbesondere fest:

  1. die Ziele des Unterhalts;
  2. die Zuständigkeiten für die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten;
  3. die räumliche und zeitliche Planung der Unterhaltsarbeiten;
  4. den Mitteleinsatz.

3. Projektierung und Bau

Art. 6 Wasserbauprojekte

Wasserbauprojekte berücksichtigen insbesondere die Gefahrengrundlagen und beinhalten Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Aus- und Eindolungen, Überdeckungen, Durchlässe, Profilaufweitungen, Entlastungen, Ableitungen, Uferunterhaltswege, Rückhalteanlagen für Geschiebe, Schwemmholz und Wasser sowie Terrainveränderungen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Bodenbewegungen.

In Wasserbauprojekten können Baulinien sowie Beschränkungen der Landnutzung und der nachbarrechtlichen Abwehransprüche festgelegt und grundbuchlich gesichert werden. Solche Eigentumsbeschränkungen dienen der ober- und unterirdischen Freihaltung von Räumen entlang von Gewässern, namentlich für die Nutzung als Überflutungskorridore und Rückhalteanlagen.

Art. 7 Zuständigkeiten

Die Ausarbeitung der Wasserbauprojekte und deren Bauausführung ist grundsätzlich Sache der Gemeinden.

Bei Wasserbauprojekten von kantonalem Interesse oder mit Pilotcharakter kann die Regierung Projekte ausarbeiten lassen.

Art. 8 Gemeindeübergreifende Wasserbauprojekte

Mehrere Gemeinden können sich zwecks Ausarbeitung von Wasserbauprojekten und deren Bauausführung zusammenschliessen.

Können sich die Gemeinden über einen Zusammenschluss, die zu treffenden Massnahmen oder die Aufteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet die Regierung.

Art. 9 Projektierungszonen

Die Regierung kann Projektierungszonen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden zur vorsorglichen Freihaltung des Gewässerraums für die Realisierung von Wasserbauprojekten erlassen. Die Projektierungszonen sind im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

Bauvorhaben innerhalb von Projektierungszonen bedürfen der Zusatzbewilligung des Departementes. Die Zusatzbewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den Wasserbau nicht erschwert oder verteuert sowie den bestehenden oder zukünftigen gewässerökologischen Zustand nicht verschlechtert.

Die Projektierungszonen fallen mit der Bekanntmachung des Auflageprojektes dahin, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Veröffentlichung. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist im Sinne von Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

Art. 10 Projektgenehmigungsverfahren

Wasserbauprojekte unterliegen einem speziellen Projektgenehmigungsverfahren. Zuständig ist die Regierung, die im gleichen Verfahren den Subventionsentscheid fällt.

Die Projektgenehmigung beinhaltet die Bewilligung zur Bauausführung des Auflageprojekts.

Art. 11 Öffentliche Auflage

Das Departement legt auf Antrag der Gemeinde die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. Die Auflageakten sind während dieser Zeit für jedermann einsehbar.

Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

Markante Bauten und bedeutende Terrainveränderungen werden soweit möglich profiliert oder durch andere Hilfsmittel zur Wiedergabe des Projekts bekannt gemacht.

Art. 12 Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes ab der schriftlichen Bekanntgabe, unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Zusatzbewilligung des Departementes. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projekts auswirkt.

Die Gemeinden haben der Fachstelle entsprechende Bauvorhaben umgehend schriftlich zu melden.

Art. 13 Einsprachen

Die Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.

Zur Einsprache ist legitimiert, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch betroffene Gemeinden.

Es können geltend gemacht werden:

  1. Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;
  2. Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben.

Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbsverfahren angemeldet werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 14 Einsprachebehandlung, Projektgenehmigung

Das Departement hört betroffene Amtsstellen sowie Gemeinden an und stellt der Regierung Antrag für die Einspracheentscheide.

Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss bei gleichzeitiger Erteilung der erforderlichen weiteren Bewilligungen.

Die Projektgenehmigung ist zehn Jahre gültig und für jedermann verbindlich.

Mit der Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt.

Art. 15 Projektänderung

Bewirkt der Genehmigungsentscheid der Regierung eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Auflageprojekts, ist dafür eine neue Auflage durchzuführen oder nach Artikel 16 dieses Gesetzes zu verfahren.

Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist gleich zu verfahren.

Art. 16 Vereinfachtes Verfahren

Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

In Absprache mit den Gemeinden gibt die Fachstelle in solchen Fällen das Projekt oder die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie betroffenen Dritten schriftlich bekannt. Diese können innert 30 Tagen die Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben.

Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Auflageverfahrens.

Die Projektgenehmigung entfällt, wenn sämtliche betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf eine Einsprache verzichten und schriftlich ihr Einverständnis zum Projekt beziehungsweise zur Projektänderung erklären.

Art. 17 Projektaufhebung, Übernahmepflicht

Das Departement kann ein nicht genehmigtes Auflageprojekt auf Antrag der Gemeinden jederzeit aufheben. Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die Regierung für die Aufhebung zuständig.

Projektaufhebungen sind zu veröffentlichen.

Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre nach der Veröffentlichung des Auflageprojekts, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangen, dass die Gemeinden den Boden und weitere betroffene Rechte erwerben, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.

Art. 18 Entschädigung

Die für den Bau und Unterhalt der wasserbaulichen Bauten und Anlagen beanspruchten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Gemeinden entschädigt.

4. Unterhalt und Sofortmassnahmen

Art. 19 Unterhalt

Der Unterhalt obliegt den Gemeinden. Sie berücksichtigen vorhandene Unterhaltskonzepte.

Zum Unterhalt gehören alle notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer, wie Entfernen von Auflandungen, Schwemmholz und Unrat, Pflege der Ufervegetation, Räumung von Rückhalteanlagen für Geschiebe- und Schwemmholz sowie Erhaltungs-, Reparatur-, Erneuerungs- und Wiederherstellungsarbeiten an Wasserbauwerken.

Art. 20 Sofortmassnahmen

Die Sofortmassnahmen obliegen den Gemeinden. Sie sind in Absprache mit der Fachstelle auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt.

Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Arbeiten zur Abwehr unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens während oder nach Naturereignissen. Dazu gehören insbesondere Räumungen und Sicherungsmassnahmen in Gerinnen und Rückhalteanlagen sowie Grobräumungen von abgelagertem Material in überschwemmten Siedlungsgebieten.

Sofortmassnahmen werden ohne öffentliche Auflage und Projektgenehmigung ausgeführt.

5. Wasserbaupolizei

Art. 21 Zuständigkeiten

Die Wasserbaupolizei obliegt den Gemeinden.

Die Fachstelle berät und unterstützt die Gemeinden bei ihrer wasserbaupolizeilichen Tätigkeit.

Art. 22 Wasserbaupolizeiliche Bewilligung

Die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die den Gewässerraum beanspruchen, bedürfen einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung durch die Gemeinde.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Inanspruchnahme des Gewässerraums am vorgesehenen Standort erforderlich ist, der Hochwasserschutz gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen überwiegen.

Bauten und Anlagen, die ohne Bewilligung ausgeführt werden, können auf Kosten der Verantwortlichen entfernt werden.

6. Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum

Art. 23 Grundsätze

Bei wasserbaulichen Tätigkeiten an öffentlichen Gewässern ist auf die Interessen der benachbarten Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen.

Diese dürfen den Wasserabfluss sowie den Geschiebe- und Schwemmholztrieb in öffentlichen Gewässern weder durch Bauten, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch andere Vorkehren beeinträchtigen.

Art. 24 Duldungspflicht

Für Kontrollen, Vermessungen, Bau und Unterhalt sowie für die Ausführung von Sofortmassnahmen steht den Organen der Gemeinde und des Kantons sowie den von diesen Beauftragten jederzeit ein Zutritts- und Fahrrecht zu.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Kontrollen, Vermessungen, Bau und Unterhalt, die Ausführung von Sofortmassnahmen, die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder Baugeräten sowie das Anbringen von Pegeln, Signalen, Pfählen und dergleichen zu dulden. Sie sind vorgängig zu benachrichtigen.

Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Enteignungsrechts.

7. Finanzierung

Art. 25 Grundsätze

Bundes- und Kantonsbeiträge für Massnahmen des Wasserbaus werden an die Gemeinden ausgerichtet, wenn die Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, auf einer zweckmässigen Planung beruhen und eine möglichst nachhaltige Lösung gewählt wird.

Die Regierung setzt die vom Bund für den Wasserbau zugesicherten Mittel zweckgebunden ein und leistet für Wasserbauprojekte Beiträge an die Gemeinden.

Art. 26 Beiträge

Der Kanton leistet für Projekte aus den Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für Einzelprojekte im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Gemeinden.

Bei Projekten aus den Programmvereinbarungen betragen die Kantonsbeiträge und die anteilmässigen Bundesbeiträge zusammen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Für Einzelprojekte leistet der Kanton Beiträge von 15 bis 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die Projekte vom Bund mitfinanziert werden.

Die Beiträge können angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die sie geleistet werden, auf eine Vernachlässigung des Unterhalts zurückzuführen sind.

Art. 27 Vorhaben von kantonalem Interesse

Der Kanton trägt bei Vorhaben von kantonalem Interesse oder mit Pilotcharakter die Kosten der Projektierung.

Für die Erarbeitung von Grundlagen, Konzepten und generellen Wasserbauplänen trägt der Kanton die Kosten, sofern sie nicht Bestandteile von Wasserbauprojekten oder Unterhaltskonzepten sind.

8. Strafbestimmungen

Art. 28 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *

Art. 29 Vollstreckungsmassnahmen

Bei Verhaltensweisen oder Zuständen, die gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstossen, können die Verursacher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.

Kommen die Pflichtigen der Aufforderung nicht nach, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf ihre Kosten angeordnet und durchgesetzt.

Verfügungen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leib, Leben und erheblichen Sachwerten sind sofort vollstreckbar.

Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[5].

9. Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über Bewuhrung und Verbauung der Flüsse und Wildbäche (Wuhrgesetz) vom 7. März 1870[6] wird aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[8].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[9] dieses Gesetzes.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 28 Abs. 4 geändert 2010, 2412

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.08.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 28 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412