Für Bewilligungen und andere Verfügungen der Regierung, des Departementes und des Amtes für Natur und Umwelt gestützt auf die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung sowie auf das Rohrleitungsgesetz[4] und das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[5] werden von den Gesuchstellenden beziehungsweise den Adressaten die im Anhang 1 aufgeführten Gebühren erhoben. *
Für Bewilligungen und andere Verfügungen, deren Erlass mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, wird die Gebühr nach Aufwand bemessen, selbst wenn dies im Anhang 1 nicht vorgesehen ist.
Ist für die Beurteilung eines Gesuchs um eine Bewilligung ein Gutachten erforderlich und liegt den Gesuchsunterlagen kein solches bei, kann das Amt für Natur und Umwelt auf Rechnung der Gesuchstellenden ein solches einholen. *
Augenscheine können separat nach Aufwand verrechnet werden. *