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915.110

Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden

Vom 19.11.1980 (Stand 01.04.2007)

Präambel

Gestützt auf Art. 54 des Meliorationsgesetzes[1] des Kantons Graubünden

vom Grossen Rat erlassen am 19. November 1980[2]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständige kantonale Stellen

Zuständiges kantonales Departement ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft[3].

Zuständiges kantonales Amt ist das Meliorations- und Vermessungsamt[4].

Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt[5] erlässt nach Anhören der übrigen beteiligten Amtsstellen die erforderlichen administrativen und technischen Weisungen.

Art. 2 Orientierung des Meliorations- und Vermessungsamtes

Der Genossenschaftspräsident bzw. Gemeindepräsident gibt dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt[6] von den Genossenschaftsversammlungen und den Vorstandssitzungen rechtzeitig unter Zustellung der Traktandenliste Kenntnis.

Art. 3 Anmerkung

Die Beteiligung an einem Meliorationsunternehmen ist mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten unverzüglich nach dem Durchführungsbeschluss mit der Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken.

Die Anmerkung wird durch das zuständige Amt von Amtes wegen angeordnet.

Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Verzeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke einzureichen.

Art. 4 Ablauf

Die Güterzusammenlegungen im Sinne von Artikel 2 Litera a und b des Meliorationsgesetzes[7] gliedern sich in ihrem Ablauf in der Regel wie folgt:

  1. Festlegung des Beizugsgebietes
  2. Planungsstudie
  3. Durchführungsbeschluss
  4. Generelles Projekt
  5. Ermittlung der bestehenden Eigentumsverhältnisse
  6. Bewertung
  7. Neuzuteilung
  8. Vermarkung
  9. Eigentumserwerb
  10. Kostenverteilung
  11. Auflösung des Unternehmens

Art. 5 Beizugsgebiet

Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der Grundeigentümer.

Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.

Art. 6 Zuständigkeit bis zur Gründung

Bis zur Gründung einer Genossenschaft handelt der Gemeindevorstand.

Art. 7 Voraussetzung für die Auflösung

Die Auflösung einer Genossenschaft ist zu beschliessen, wenn der Zweck erfüllt, der Unterhalt gesichert, ihr Vermögen zweckentsprechend liquidiert und die Schlussabrechnung erfolgt ist.

Der Genossenschaftsvorstand setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist von 20 Tagen zur Anmeldung allfälliger Forderungen an.

Art. 8 Rechnungsführung

Der Träger des Unternehmens ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet. Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt[8] kann den mit der Rechnungsführung betrauten Organen die nötige Anleitung für eine zweckdienliche und übersichtliche Anordnung der Rechnung und Ablage der Belege geben.

Die Genossenschaft hat innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und ein Exemplar des Revisionsberichtes dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt unaufgefordert zuzustellen.

Art. 9 Statuten

Die Statuten regeln die Organisation der Genossenschaft und die Befugnisse ihrer Organe.

Art. 10 Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung

  1. beschliesst über die Statuten;
  2. wählt mit Ausnahme des Obmanns der Schätzungskommission die Organe und beruft sie ab;
  3. bewilligt den Gesamtkredit auf Grund des generellen Projektes und allfällige Nachtragskredite;
  4. genehmigt den Bericht des Genossenschaftsvorstandes und die Rechnung;
  5. genehmigt die Grundsätze für die Kostenverteilung.

Art. 11 Stimmrecht

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt nur über eine Stimme.

Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sind ebenfalls stimmberechtigt und haben eine Stimme.

Miteigentümer haben zusammen eine Stimme. Sie bezeichnen einen gemeinsamen Vertreter. Die gleiche Regelung gilt für die Gesamteigentümer.

Die Miteigentumsanteile von Personen, die im Beizugsgebiet auch Alleineigentümer von Grundstücken sind, fallen bei der beschlussfassenden Versammlung ausser Betracht. Die Gesamtheit der verbleibenden Miteigentümer verfügt über eine Stimme.

Art. 12 Vertretung

Am persönlichen Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dieselbe Person kann nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Stellvertreter nach Zivilrecht.

Art. 13 Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung

Sofern im Gesetz[9] oder in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, fasst die Genossenschaftsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

Vor den Abstimmungen ist anhand des für die Einberufung aufgestellten Verzeichnisses die Stimmberechtigung der Anwesenden abzuklären.

Art. 14 Genossenschaftsvorstand

Der Genossenschaftsvorstand

  1. leitet das Unternehmen;
  2. wählt den ausführenden Fachmann;
  3. bereitet die Geschäfte der Genossenschaftsversammlung vor, beruft sie ein und vollzieht ihre Beschlüsse;
  4. führt die Rechnung;
  5. vertritt die Genossenschaft nach aussen sowie vor Behörden und Gerichten;
  6. entscheidet über Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Umlegungsbann;
  7. beantragt dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt[10] Änderungen am Beizugsgebiet;
  8. ermittelt mit dem ausführenden Fachmann und dem Grundbuchamt den alten Bestand;
  9. setzt den Verkehrswertzuschlag für Mehr- und Minderzuteilungen fest;
  10. bestimmt die Höhe des allgemeinen Abzuges;
  11. nimmt die Neuzuteilung vor und verfügt allfällige Änderungen;
  12. beantragt der Genossenschaftsversammlung die Grundsätze für die Kostenverteilung;
  13. verfügt den Besitzesantritt;
  14. regelt den Unterhalt.

Der Genossenschaftsvorstand entscheidet über alle nicht einem anderen Organ übertragenen Angelegenheiten.

Art. 15 Schätzungskommission

Die Schätzungskommission

  1. nimmt die Bewertung vor;
  2. stellt die Grundsätze für die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten auf, sofern sich die Beteiligten darüber nicht einigen können;
  3. nimmt die Kostenverteilung vor;
  4. leitet die Einigungsverhandlungen und fällt die Einspracheentscheide;
  5. ernennt einen Protokollführer.

Art. 16 Ernennung der Schätzungskommission

Der Obmann der Schätzungskommission wird durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bestimmt, die übrigen zwei Mitglieder sowie zwei Stellvertreter durch die Genossenschaftsversammlung.

Der Schätzungskommission dürfen weder die an der Güterzusammenlegung beteiligten Grundeigentümer noch Personen, welche zu diesen Grundeigentümern in einem Ausschlussverhältnis im Sinne des Gemeindegesetzes stehen, angehören. *

Art. 17 * Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Genossenschaftsvorstandes und erstatten der Genossenschaftsversammlung schriftlich Bericht. Zwischen den Rechnungsrevisoren und den Mitgliedern des Genossenschaftsverbandes gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gemeindegesetzes[11] sinngemäss.

2. Güterzusammenlegungen

2.1. Vorbereitung

Art. 18 * Einberufung der beschlussfassenden Versammlung

Die Einberufung der gemäss Verzeichnis beteiligten Grundeigentümer hat spätestens 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung durch eingeschriebenen Brief oder durch einen Beauftragten gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. In der Einladung sind die Traktandenliste sowie die Vorschriften über Beschlussfassung und Stimmrecht bekanntzugeben. Insbesondere sind die Grundeigentümer unter Hinweis auf Artikel 703 Absatz 1 ZGB[12] darauf aufmerksam zu machen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.

Art. 19 * Auflage des Abstimmungsregisters, Stichtag

Für den Beschluss über die Durchführung sind die Eigentumsverhältnisse massgebend, welche am Tag der ersten Bekanntgabe der Auflage des Abstimmungsregisters bestehen. Das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer (Abstimmungsregister) ist während 30 Tagen auf ortsübliche Weise in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Berichtigungen am Verzeichnis sind durch den Grundbuchführer vor der beschlussfassenden Versammlung vorzunehmen.

Art. 20 * Auflage der Planungsstudie

Zur Orientierung ist die Planungsstudie während 30 Tagen in derjenigen Gemeinde zur Einsicht aufzulegen, auf deren Territorium der grösste Teil des Unternehmens liegt.

Art. 21 Leitung der beschlussfassenden Versammlung

Der Präsident jener Gemeinde, auf deren Territorium der grösste Teil des Beizugsgebietes liegt, leitet die beschlussfassende Versammlung; der Gemeindeaktuar führt das Protokoll.

Art. 22 Statuten und Wahlen

Hat die Versammlung der Durchführung zugestimmt, so sind von ihr

1. die Statuten zu beraten und zu genehmigen;
2. die erforderlichen Wahlen zu treffen, nämlich:
  a) Wahl des Genossenschaftspräsidenten,
  b) Wahl von 2–6 Vorstandsmitgliedern, welche wie der Genossenschaftspräsident Nichtmitglieder sein können,
  c) Wahl von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern der Schätzungskommission,
  d) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter.

Der Genossenschaftsvorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

Art. 23 Mitteilung des Durchführungsbeschlusses

Der Gemeindepräsident hat dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt[13] und dem Genossenschaftsvorstand von der erfolgten Beschlussfassung schriftlich Mitteilung zu machen unter Zustellung der Versammlungsprotokolle und der Statuten.

Nach der Gründung der Genossenschaft übernimmt deren Vorstand die Geschäftsführung.

2.2. Durchführung

Art. 24 Duldung notwendiger Arbeiten

Die Grundeigentümer haben vom Durchführungsentscheid an alle für die Güterzusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihrem Boden zu dulden.

Art. 25 Meldung der Grundbuchämter

Die Grundbuchämter haben nach dem Durchführungsentscheid der mit der Durchführung betrauten Instanz laufend zu melden:

  1. bis zum Abschluss des Unternehmens die Handänderungen;
  2. bis zum Erwerb des Eigentums an den neu gebildeten Grundstücken die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten.

Die grundbuchamtliche Behandlung darf erst nach der Zustimmung der obgenannten Instanz erfolgen.

Art. 26 Aufnahme des alten Bestandes

Soweit das Eidgenössische Grundbuch nicht eingeführt ist, wird durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist von 30 Tagen zur Anmeldung aller noch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse im Sinne von Artikel 22 des Meliorationsgesetzes[14] angesetzt. Mit der Bekanntmachung ist der Hinweis zu verbinden, dass spätere Anmeldungen nicht mehr eingetragen werden.

Art. 27 Streitigkeiten um den alten Bestand

Die auf den Zivilweg verwiesenen Streitigkeiten um den alten Bestand werden im Sinne der kantonalen Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch[15] erledigt.

Art. 28 Wünsche der Grundeigentümer

Den Grundeigentümern ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, bezüglich der Neuzuteilung Wünsche anzubringen.

Art. 29 Auszüge aus Auflageakten

Den beteiligten Grundeigentümern sind mit jeder Anzeige über eine Auflage auch die wesentlichen Auszüge aus den Auflageakten zuzustellen.

Art. 30 Unterhalt

Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen ist in der Regel für das ganze Beizugsgebiet nach einfachen Grundsätzen zu ordnen.

Art. 31 Grundsätze für die Kostenverteilung

Für den Kostenverteiler sind insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke massgebend.

Kommt kein Beschluss über die Grundsätze der Verteilung der Rest- und Unterhaltskosten zustande, stellt die Schätzungskommission die Grundsätze auf und erstellt sodann den Kostenverteiler.

Art. 32 Teilzahlungen

Mit Beginn des Unternehmens sind von den Mitgliedern jährlich Teilzahlungen zu leisten. Der Vorstand bestimmt deren Höhe.

Die Teilzahlungen werden gemäss den voraussichtlichen Restkosten festgesetzt und sind im Zeitpunkt der Rechnungstellung fällig.

Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen dem neuen Grundeigentümer angerechnet.

Art. 33 Vermarkung und Vermessung

Nach rechtskräftiger Neuzuteilung wird der neue Bestand vermarkt. Anschliessend hat die Gemeinde die Grundbuchvermessung einzuleiten.

Art. 34 Grundbuchamtliche Kosten

Die Kosten der grundbuchamtlichen Behandlung gehen zulasten der Gemeinde. Es dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Art. 35 Protokollführung

Für die Protokollführung im Einspracheverfahren ist der Obmann der Schätzungskommission verantwortlich. Er kann einen Aktuar beiziehen.

Art. 36 Ausbildung der Schätzungskommissionsmitglieder

Der Kanton bereitet die Mitglieder der Schätzungskommission auf ihre Aufgabe vor. Diese sind verpflichtet, die hiefür organisierten Kurse zu besuchen.

3. Kantonsbeiträge

Art. 37 Anmeldung zur Subventionierung

Die Beitragsgesuche sowie das mit Bericht und Kostenvoranschlag versehene generelle Projekt sind schriftlich dem zuständigen Amt einzureichen.

Art. 38 Annahme der Beitragsbedingungen

Der Gesuchsteller hat dem zuständigen Amt innert 2 Monaten seit der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton eine schriftliche Erklärung über die Annahme der zugesicherten Beiträge sowie der an die Beitragszusicherungen geknüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.

Art. 39 Baubeginn

Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn das zuständige kantonale Amt aus subventionsrechtlicher Sicht das Werk zur Ausführung freigibt.

Art. 40 Überwachung des Unterhaltes

Das zuständige kantonale Amt überwacht den Unterhalt der Meliorationen sowie die Bewirtschaftung der verbesserten Grundstücke und erstattet darüber der Regierung jährlich Bericht.

Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, trifft es die nötigen Anordnungen.

Führen auch diese nicht zu einem fachgerechten Unterhalt, ordnet die Regierung nach Anhören der Verantwortlichen auf Kosten der Betroffenen die erforderlichen Ersatzmassnahmen an.

Art. 41 Zweckentfremdung

Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft[16] bewilligt die im Rahmen des Bundesrechtes zulässigen Zweckentfremdungen und setzt die Höhe der zu erstattenden Beiträge fest.

Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen sind zu ersetzen.

Die Grundbuchämter melden dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt[17] alle Handänderungen an Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Veräusserung angemerkt ist.

4. Schlussbestimmungen

Art. 42 Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden[18] in Kraft. Gleichzeitig wird die Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 28. November 1956 aufgehoben.

Art. 43 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.11.1980 01.07.1981 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 18 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 19 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 20 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 41a aufgehoben 2006, 5023
06.12.2006 01.04.2007 Art. 16 Abs. 2 geändert 2007, 1029
06.12.2006 01.04.2007 Art. 17 totalrevidiert 2007, 1029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.11.1980 01.07.1981 Erstfassung -
Art. 16 Abs. 2 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2007, 1029
Art. 17 06.12.2006 01.04.2007 totalrevidiert 2007, 1029
Art. 18 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 19 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 20 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 41a 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5023