Das Arbeitsverhältnis der Personen, die wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Militär- und Zivilschutzdienst nicht arbeiten können, wird ebenfalls übertragen. Nach der Übertragung erhalten die betreffenden Personen vom GNW mindestens dieselben Ersatzleistungen wie diejenigen, die sie gemäss Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 erhalten hätten.
Allfällige Leistungen Dritter (Versicherungen, Ausgleichskasse usw.), die dem Staat ausgezahlt werden, werden dem GNW überwiesen.
Das GNW zahlt ab der Übertragung die Beiträge an die 2. Säule, die auf den Ersatzleistungen geschuldet werden.
Besondere Fälle werden in einer Vereinbarung zwischen dem GNW und dem Staatsrat geregelt.