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08.3956 · Motion · 2008-12-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im BVG und im FZG die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorische Altersguthaben je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden.

Begründung

In Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) wird der Grundsatz für die Teilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung geregelt. Gemäss den Reglementen vieler Pensionskassen wird in der Praxis der zu übertragende Teil der Austrittsleistung so weit als möglich dem überobligatorischen Altersguthaben entnommen. Bei der Rente führt diese Aufteilung dazu, dass die Rente des Partners, welcher die Austrittsleistung übertragen bekommt, tiefer ausfallen wird, da sowohl der Umwandlungssatz wie auch die Mindestverzinsung im überobligatorischen Bereich tiefer sind als im obligatorischen BVG-Teil. Seit der Einführung von Artikel 22 FZG wurden sowohl der Umwandlungssatz wie die Verzinsung im überobligatorischen Bereich gegenüber dem obligatorischen Bereich reduziert, was zu einer geringeren Rente aus dem überobligatorischen Bereich führt. Es ist daher angezeigt und im Sinne einer gerechten Teilung, dass im Scheidungsfall die beiden Partner sowohl aus dem obligatorischen wie aus dem überobligatorischen Bereich je die gleichen Anteile zugewiesen erhalten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.