09.319 · Standesinitiative · 2009-06-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht die Republik und der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wie folgt zu ergänzen:
Die Reserven werden für jeden Kanton, in welchem die Versicherer die obligatorische Krankenversicherung betreiben, separat gebildet.