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09.319 · Standesinitiative · 2009-06-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht die Republik und der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:

Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wie folgt zu ergänzen:

Die Reserven werden für jeden Kanton, in welchem die Versicherer die obligatorische Krankenversicherung betreiben, separat gebildet.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Änderung | Lexipedia | Lexipedia