09.3427 · Motion · 2009-04-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 46 Absatz 5 des Strafgesetzbuches zu unterbreiten:
Die Widerrufsfrist des bedingten Strafvollzugs ist von drei auf fünf Jahre zu erhöhen.
Begründung
Die revidierte Bestimmung im Strafgesetzbuch (StGB), dass ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind, hat sich nicht bewährt: Diese Frist ist zu kurz. Bei schweren Delikten, deren Untersuchung länger als drei Jahre dauert, kann der bedingte Strafvollzug nicht mehr widerrufen werden. Aus diesem Grund soll die entsprechende Frist in Artikel 46 Absatz 5 StGB wieder auf fünf Jahre erhöht werden. Dies entspricht der bewährten Regelung im alten StGB.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.