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10.3008 · Motion · 2010-02-02

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird ersucht, zur Verhütung von grossen Schäden durch die geschützten Grossraubtierarten Luchs und Wolf Artikel 4 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.01), der die Regulierung von Beständen geschützter Arten regelt, so zu ändern, dass die Kantone neu mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt auch bei grossen Schäden an Nutztierbeständen und hohen Einbussen bei der Nutzung ihrer Jagdregale befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen können.

Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen: van Singer, Bäumle, Nussbaumer, Stump, Wyss Ursula.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die geschützten Grossraubtierarten Luchs und Wolf haben sich in den vergangenen Jahren in der Schweiz weiter ausgebreitet und zahlenmässig zugenommen. Diese Bereicherung der Artenvielfalt führt zunehmend zu Konflikten aufgrund von Schäden an Nutztierbeständen und Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale.

Für den Umgang mit Wildtieren in der Schweizerischen Kulturlandschaft strebt der Bundesrat ein Gleichgewicht zwischen Schutz und Nutzung an. Er ist bereit, die Jagdverordnung im Rahmen des Handlungsspielraums des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455) und des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) entsprechend anzupassen. Das Anliegen der Motion kann in die vom UVEK beim Bundesamt für Umwelt im Dezember 2008 in Auftrag gegebene Teilrevision der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 (SR. 922.01) aufgenommen werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.